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Menschen können das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nur ausüben, wenn sie sich freiverantwortlich für ihren Tod entscheiden. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit ist der Staat hingegen zum Schutz ihres Lebens verpflichtet. Wer muss diese Freiverantwortlichkeit anhand welcher Maßstäbe konkretisieren? Johann Remé analysiert diese Frage aus verfassungsrechtlicher Sicht.
Im Suizidhilfe-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 erstmals ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Johann Remé untersucht das "neue" Grundrecht und entwickelt ein Verständnis schutzgutsimmanenter Freiverantwortlichkeit. Nach diesem Konzept bestimmt die Freiverantwortlichkeit der Sterbensentscheidung darüber, ob das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben einschlägig und die Schutzpflicht für das Leben begründbar ist. Notwendige Konkretisierungen des Begriffs versteht der Autor als Grundrechtsausgestaltung. Johann Remé begründet eine Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers und analysiert, welche Anforderungen das Verfassungsrecht an die Ausgestaltung des Grundrechts stellt. Schließlich blickt er auf die Fragen, die eine gesetzliche Regelung zu adressieren hätte, und schlägt für die Zeit bis zu ihrem Erlass einen Weg zur Verwirklichung von Grundrecht und Schutzpflicht vor.
Johann Remé, geboren 1995; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hannover; 2020 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Potsdam; 2024 Promotion (Potsdam); 2024/2025 LL.M.-Studium an der University of Chicago
Inhaltsübersicht
Vorwort
Einleitung und Begrifflichkeiten
A. Komplexität und Erschütterung – Gegenstand und Gang der Untersuchung - B. Begriffliche Annäherung - C. Reichweite selbstbestimmter Sterbensentscheidungen - D. Höchstrichterliche Rechtsprechung als Untersuchungsanlass
Kapitel 1: Verankerung eines Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben
A. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als bundesverfassungsgerichtlicher Ausgangspunkt - B. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): keine alleinige Gewährleistung - C. Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG): kein Ablehnungsgrund, keine Gewährleistung - D. Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG): keine generelle Gewährleistung - E. Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG): kein Ablehnungsgrund,keine generelle Gewährleistung und verbleibende Bedeutung
Kapitel 2: Freiverantwortlichkeit als schutzgutsimmanente Grundrechtsausübungsfähigkeit
A. Freiverantwortlichkeit im Suizidhilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts - B. Abgrenzung und Einordnung: Freiverantwortlichkeit als Grundrechtsausübungsfähigkeit
Kapitel 3: Bundesverfassungsgerichtliche Maßstäbe als erste und zweite Konkretisierungsebene von Freiverantwortlichkeit
A. Zugrunde gelegtes Konkretisierungsverständnis - B. Dezisionismus und höherer Freiverantwortlichkeitsmaßstab - C. Vier Freiverantwortlichkeitsmomente und nicht juristische Wissenschaften:schwächerer Dezisionismus - D. Bindung an die Maßstäbe
Kapitel 4: Ausgestaltung des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben durch Freiverantwortlichkeitskonkretisierungen als dritte Konkretisierungsebene
A. Konkretisierungsbedarf als Ausgangspunkt des Ausgestaltungsverständnisses - B. Anwendungsbereich einer Ausgestaltungsfigur - C. Formelle Verfassungsanforderungen an die Ausgestaltung des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben - D. Materielle Verfassungsanforderung 1: Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers - E. Materielle Verfassungsanforderungen 2: Grundrechtsspezifische Anforderungen und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Kapitel 5: Konkretisierungen von Freiverantwortlichkeit im einfachen Recht
A. Geltende Rechtslage: Verletzung der Ausgestaltungspflicht - B. Eckpunkte der Ausgestaltung bei einer Neuregelung - C. Im Bundestag im Juli 2023 gescheiterte Gesetzentwürfe - D. Freiverantwortlichkeitskonkretisierungen und Suizidmittelzugang in der Übergangszeit
Schlussbetrachtung
Dateiformat: PDFKopierschutz: Adobe-DRM (Digital Rights Management)
Systemvoraussetzungen:
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