Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Der Band enthält zahlreiche Übungsfälle und ausgewählte Übungsklausuren zu allen relevanten Steuerrechtsgebieten:
Als effektive Lernkontrolle die ideale Ergänzung zu den übrigen Bänden der Reihe. Zudem ermöglicht das Buch eine optimale Prüfungsvorbereitung: Studierende können sich mit der erforderlichen Klausurtechnik vertraut machen, sie lernen die Fälle in der vorgegebenen Dauer zu bearbeiten und die zulässigen Hilfsmittel richtig einzusetzen.
Rechtsstand: 1. Juni 2024
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
SACHVERHALT
Toni Trappa (T. T.), ein Fußballtrainer, ist unbeschränkt ESt-pflichtig. Am 11.11.07 schickt er seine ESt-Erklärung 06 mit der Post an sein zuständiges FA in Mannheim. Am 13.11.07 erhalten der zuständige Sachbearbeiter, StOI Huddel und sein Mitarbeiter, der Angestellte Schlupf, die Erklärungen. Der Amtsbote, Amtsmeister A, hat den Auftrag, die Steuerakten des T. T. vom Teilbezirk zum Sachgebietsleiter, Oberregierungsrat Eilig, zu bringen. A blättert dabei in den Steuerakten und erfährt erstmalig die Einkünfte des T. T. Beim abendlichen Stammtisch erzählt A die Neuigkeiten.
Eilig lässt abends die Akten des T. T. auf seinem Schreibtisch liegen. Die Putzfrau Reinig nimmt während der Reinigungsarbeiten Einsicht in die Akten.
Am nächsten Morgen fragt ein Zeitungsreporter bei Eilig an, ob es stimme, dass T. T. 500 000 ? pro Jahr verdiene. Nach einem Blick in die Steuerakten des T. T. bestätigt Eilig diese Vermutung.
Während des Dienstes erörtert Eilig mit dem Kollegen Blitz unter Namensnennung die steuerlichen Probleme des T. T. Blitz erzählt dies alles seiner Frau.
Da T. T. mit ca. 100 000 ? Steuerschulden rückständig ist, versucht der Vollziehungsbeamte Ruck gem. §§ 285 ff. AO die Pfändung. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Vollstreckungsstelle war die Wohnung des T. T. jedes Mal verschlossen und T. T. nicht anzutreffen. Aus diesem Grund erwirkt die Vollstreckungsstelle beim zuständigen Amtsgericht gem. § 287 Abs. 4 AO eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des T. T. Bei der daraufhin durchgeführten Wohnungsöffnung hat der Vollziehungsbeamte den Polizeibeamten Scharf als Zeugen zugezogen (§ 288 AO). Nach der durchgeführten Pfändung erzählt Scharf im Kollegenkreis von der luxuriösen Wohnung des T. T.
Während der Durchsuchung der Wohnung des T. T. findet der Vollziehungsbeamte Ruck Unterlagen über beträchtliche Schmiergeldzahlungen an diverse Fußballspieler anderer Vereine. Er meldet diesen Fund dem zuständigen Sachgebietsleiter Eilig. Eilig überlegt, ob er diese Bestechungen (Schmiergeldzahlungen) an den DFB und die Staatsanwaltschaft weiterleiten soll.
Weiterhin findet der Vollziehungsbeamte Unterlagen über nicht erklärte Einnahmen des T. T., die aus Erpressungen stammen. Der Vollziehungsbeamte fertigt eine Kontrollmitteilung für den Veranlagungsbezirk und die Steuerstrafsachenstelle. Diese eröffnet daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen T. T. (§§ 385 ff. AO).
Im Ermittlungsverfahren der Steuerstrafsachenstelle wird aufgrund eigener Ermittlungen bekannt, dass T. T. Mitglied einer Hehlerbande ist, die gestohlene Fahrzeuge ins Ausland verschiebt. Die Steuerstrafsachenstelle meldet diesen Vorfall der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Am 05.03.08 geht beim FA Mannheim ein Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers Flachs des Fußballvereins ein, bei dem T. T. zurzeit als Trainer beschäftigt ist. In diesem Schreiben beschuldigt Flachs den Verein, an T. T. Schwarzgelder i.?H.?v. 200 000 ? gezahlt zu haben. Nach Ermittlungen des FA handelt es sich dabei um nachweislich falsche Anschuldigungen (vgl. § 165 StGB). Der Sachgebietsleiter Eilig möchte daraufhin Flachs der Staatsanwaltschaft melden.
Ein weiterer Denunziant bezichtigt T. T. in einem Schreiben vom 04.04.08 an den Veranlagungsbezirk des FA Mannheim, verschiedene außersteuerliche Straftaten begangen zu haben. StOI Huddel möchte diese Straftaten der zuständigen Staatsanwaltschaft anzeigen.
Im Zuge weiterer Ermittlungen im Verwaltungsverfahren in Steuersachen des T. T. bittet StOI Huddel den Bruder des T. T., Herrn Paul Trappa (P. T.) und den Steuerberater des Herrn T. T. um Auskunft (vgl. § 93 AO). Durch die Aussagen beider Befragten kommen weitere außersteuerliche Straftaten des T. T. zu Tage. Die Befugten wurden nicht über Auskunftsverweigerungsrechte belehrt.
AUFGABE
Prüfen Sie, ob die im Sachverhalt genannten Personen das Steuergeheimnis verletzt haben und ob ggf. ein befugtes bzw. unbefugtes Offenbaren vorliegt.
LÖSUNG
Amtsbote A: Der Amtsbote (Amtsmeister?=?Beamter) ist Amtsträger gem. § 7 Nr. 1 AO (s.?a. AEAO zu § 7 Nr. 1) und muss nach § 30 Abs. 1 AO das Steuergeheimnis wahren (AEAO zu § 30 Nr. 2.1). Ausgangspunkt für die Kenntniserlangung war die dienstliche Tätigkeit des A. Mit Weitergabe dieser Kenntnisse hat A unbefugt offenbart und deshalb das Steuergeheimnis verletzt (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO).
Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung von Bedeutung sind oder nicht (s.?a. AEAO zu § 30 Nr. 1).
ORR Eilig:
Eilig hat, als Amtsträger i.?S.?d. § 7 Nr. 1 AO, durch Liegenlassen der Akten (Möglichkeit der Einsichtnahme) unbefugt offenbart und dadurch das Steuergeheimnis verletzt. Offenbaren ist jedes Verhalten, durch das eine Bekanntgabe an einen anderen tatsächlich erfolgt oder ermöglicht wird (AEAO zu § 30 Nr. 3). Dies kann durch Tun, Dulden oder Unterlassen geschehen.
Offenbarung ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können. Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.?B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.
Mit der Bestätigung des Gerüchts verletzt Eilig das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er hat unbefugt offenbart.
Eilig verletzt das Steuergeheimnis durch unbefugtes Offenbaren, indem er mit Kollege Blitz, unter Namensnennung, die steuerlichen Probleme des T. T. erläutert. Auf den Offenbarungswillen des Eilig kommt es nicht an. Ein Offenbaren liegt demnach auch vor, wenn der zur Geheimhaltung Verpflichtete nicht offenbaren wollte.
Blitz: Blitz hat das Steuergeheimnis nicht verletzt, da er die Verhältnisse des T. T. nicht in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen erfahren hat.
Polizist Scharf: Scharf ist Amtsträger gem. § 7 Nr. 1 AO. Der Polizist hat die Kenntnisse in Ausübung der dienstlichen Verpflichtung erlangt; er ist im Vollstreckungsverfahren tätig (Verwaltungsverfahren in Steuersachen). Scharf verletzt das Steuergeheimnis, da er unbefugt im Kollegenkreis von der Wohnungseinrichtung des T. T. erzählt. Die Wohnungseinrichtung ist u.?a. ein durch § 30 AO geschütztes Verhältnis eines anderen (s.?a. AEAO zu § 30 Nr. 1.2).
Vollziehungsbeamter Ruck: Ruck hat durch die Meldung der Schmiergeldzahlungen an den zuständigen Sachgebietsleiter Eilig das Steuergeheimnis nicht verletzt, da das Offenbaren gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO steuerlich notwendig war. § 30 Abs. 4 Nr. 1 lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens oder eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens zu. Es genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang dieses Verfahrens nützlich sein könnte (AEAO zu § 30 Nr. 4.1).
Weiterleitung an den DFB und Staatsanwaltschaft: Eilig darf die Schmiergeldzahlungen nicht mitteilen, weil er die Kenntnisse im Verwaltungsverfahren in Steuersachen und nicht in einem Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren erlangt hat (kein Rechtfertigungsgrund gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO; AEAO zu § 30 Nr. 7).
Meldung der Steuerstrafsachenstelle an die Staatsanwaltschaft: Die Mitgliedschaft in einer Hehlerbande wurde gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO in einem Steuerstrafverfahren bekannt. In diesem Fall ist ein Offenbaren an die Staatsanwaltschaft gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO zulässig.
Anschuldigungen des Flachs: Eine Meldung an die Staatsanwaltschaft wegen einer falschen Anschuldigung (§ 165 StGB) ist gem. § 30 Abs. 5 AO zulässig. Auch der Name des Denunzianten darf bekannt gegeben werden (AEAO zu § 30 Nr. 12). § 30 Abs. 5 AO lässt eine Offenbarung nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.
Schreiben vom 04.04.08: Diese außersteuerlichen Straftaten dürfen nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO nicht an die Staatsanwaltschaft offenbart werden, da sie nicht im Steuerstrafverfahren erlangt worden sind. Auch der Name des Anzeigenden ist als Teil der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) geschützt und darf nicht offenbart werden (AEAO zu § 30 Nr. 1.4). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 5 AO kann allerdings eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Einzelfällen sogar geboten sein (vgl. AEAO zu § 30 Nr. 13).
Aussagen des Bruders und des Steuerberaters: Die Aussage des Bruders Paul darf für Strafverfolgungszwecke nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Paul ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO Angehöriger. Angehörige können gem. § 101 Abs. 1 AO die Auskunft verweigern. Sie sind aber über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die durch die Aussage des Bruders bekannt gewordenen außersteuerlichen Straftaten können nur gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO befugt offenbart werden, wenn sie unter Verzicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind. Da Paul über sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht belehrt wurde, hat er auch nicht darauf verzichtet (AEAO zu § 30 Nr. 10.2).
Dem Steuerberater steht ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO zu, ohne allerdings darüber belehrt...
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