Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Diese umfassend bearbeitete 2. Auflage des Falltraining Insolvenzrecht schafft eine hervorragende Möglichkeit, sich schnell und intensiv mit den Neuerungen sowie den Grundlagen des Insolvenzrechts zu befassen und sich auf Prüfungen vorzubereiten. Es bietet einen Einblick aus juristischer Sicht und ermöglicht es, sich das Insolvenzrecht anhand von Fragen und Fällen selbst zu erschließen.
Neben den klassischen insolvenzrechtlichen Themen werden die Reformen der letzten Jahre, wie das Planverfahren, die Eigenverwaltung, die Anfechtung, die Konzern- und die Verbraucherinsolvenz erläutert. Eingearbeitet sind auch die zahlreichen Änderungen der Insolvenzordnung, die am 1.1.2021 in Kraft traten, ebenso Änderungen des StaRUG, dem hohe Relevanz für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten zukommt.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.
Bei §
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Unterstreichungen in "." und Erläuterungen in (.)
1 S. 1
"gemeinschaftlich zu befriedigen" (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO)
1 S. 2
286 ff.
"zu befreien" (Im Wege der Restschuldbefreiung)
2 I
"Amtsgericht", "ausschließlich" (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.)
3 I 1
"örtlich zuständig"
13, 17 ZPO
"allgemeinen Gerichtsstand"
Art. 3 I EuInsVO
(Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.)
4a I 1
"natürliche Person" (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.)
6 I 1
4 InsO, 567 ff. ZPO
6 III
72 I GVG
An "Beschwerdegericht"
12 I Nr 2
Art. 77 BayGO
13 I 2
15
An "Schuldner"
14 I 1
"rechtliches Interesse an der Eröffnung" "Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft"
294 ZPO
An "glaubhaft"
15 I 2
10 II
An "Führungslosigkeit" (Legaldefinition)
15a I
823 II BGB, 42 I 1 StaRUG
15a I 1
17
An "zahlungsunfähig"
19
An "Überschuldung"
15a I 2
"spätestens drei Wochen" "sechs Wochen"
15a III
"Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.)
15b I
69 AO, 266a StGB
(Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung)
IV 1
(§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.)
15b I 2
II, III
15b II 2
"gilt dies nur, solange" "oder"
15b IV 2
"geringerer Schaden" (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung)
15b VIII
69 AO
16
17, 18, 19
19 I
"juristischen Person"
19 II 1
"es sei denn", "Fortführung", "zwölf Monaten" "überwiegend" (überwiegend meint mehr als 50%)
19 II 2
"Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen", "für die gemäß § 39 Abs. 2", "nicht", "berücksichtigen"
21 I 1
"alle Maßnahmen" "erforderlich"
21 I 2
6, 567 ff. ZPO
"sofortige Beschwerde"
21 II 1
"insbesondere"
21 II 1 Nr. 1
Nr. 3, 22 II, 5 I 2
"vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen"
22a
(im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen)
21 II 1 Nr. 2 Var. 1
240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II
"allgemeines Verfügungsverbot" (Sogenannter "starker" vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 2 Var. 2
22 II, 23, 24 I
"oder anordnen, daß Verfügungen", "nur mit Zustimmung" "wirksam" (Sogenannter "schwacher" vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 3
88 ff.
"Zwangsvollstreckung", "untersagen"
21 II 1 Nr. 5
"nicht verwertet"
56a
23 I 1
9
23 I 2
8
27
34
29 I Nr. 1
156 I
29 I Nr. 2
176
34 I, II
6
571 II 2 ZPO
(Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.)
34 II
(Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO)
35
"zur Zeit der Eröffnung", "und", "erlangt", "(Insolvenzmasse)"
38
87-89, 174 ff.,...
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