Schweitzer Fachinformationen
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Die zurückliegende legislative Mitwirkung eines Verfassungsrichters - etwa als Abgeordneter oder vorbereitender Gutachter - an einem Gesetzeswerk, welches nun zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung vorliegt, wirft Fragen nach der richterlichen Unvoreingenommenheit auf. Die Arbeit bereitet die einschlägige Kasuistik bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zu §§ 18 und 19 BVerfGG auf und vergleicht diese mit der Rechtspraxis der obersten Gerichte des Vereinigten Königreiches. Deren Richter waren neben ihrer judikativen Funktion teils zugleich Abgeordnete des parlamentarischen Oberhauses und somit direkt in den legislativen Alltag eingebunden. Der Gang der Untersuchung zeigt, dass die britische Rechtspraxis zum Schutz der richterlichen Unvoreingenommenheit in Ansehung zurückliegender gesetzgeberischer Tätigkeiten fundamentale Veränderungen durchlief. Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme werden die Lösungen beider Rechtsordnungen dargelegt, verglichen und eingeordnet.
Christopher Orth studierte von Oktober 2012 bis Januar 2019 Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung verfasste er seine Dissertation, in deren Zuge er einen Forschungsaufenthalt an der University of Edinburgh in Schottland durchführte. Seit November 2020 absolviert er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.
A. EinleitungProblemstellung - Methode des Rechtsvergleiches - GrundlagenB. Die richterliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit als verfassungsrechtliche PrinzipienDie Gewaltenteilung in Bezug zur Verfassungsgerichtsbarkeit - Richterliche Unabhängigkeit und UnvoreingenommenheitC. Ausschluss und Ablehnung von Verfassungsrichtern wegen legislativer VorbefasstheitDeutschland - Vereinigtes Königreich - RechtsvergleichungD. Ergebnis und AusblickAnhangLiteratur- und Stichwortverzeichnis
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