Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Der Band führt lernfreundlich und übersichtlich durch die prüfungsrelevanten Themen:
Zahlreiche Beispiele und Übersichten unterstützen gezielt bei der Vorbereitung auf die Prüfung. Den Abschluss bilden 100 Fragen aus den mündlichen Prüfungen der letzten Jahre einschließlich ausgearbeiteter Antworten.
Auch Praktiker können sich mit dem Buch auf dem Laufenden halten.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Durch das 3. StBerÄndG von 1975 erhielt das StBerG den jetzigen Aufbau, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Gesetz nicht mehr - wie früher - ein reines Berufsgesetz für StB, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist, sondern auch Rechte und Pflichten anderer Personen behandelt, die unbeschränkt oder beschränkt Hilfe in Steuersachen leisten.
Das Gesetz enthält zwei Teile, die man deutlich unterscheiden muss, nämlich
Wegen dieser Zweiteilung heißt es auch nicht Steuerberatergesetz, sondern Steuerberatungsgesetz.
Für den StB sind die folgenden rechtlichen Grundlagen von Bedeutung:
Das Steuerberatungsgesetz finden Sie bei den Beck'schen Steuergesetzen unter 840. Das Rechtsdienstleistungsgesetz, das das Rechtsberatungsgesetz ablöst, finden Sie auf den Seiten des Bundesministers der Justiz: www.bmj.dde// - weiterführend: Service/Gesetze im Internet.
Die Berufssatzung hat normative Wirkung. Sie gibt den Steuerberaterkammern unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffspflichten im Rahmen ihrer Berufsaufsicht. Die Gerichte sind an sie gebunden, soweit die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (OLG Hamm vom 07.01.2002, DStRE 2002, 726). Die satzungsrechtlichen Regelungen sind nur von berufsrechtlicher Bedeutung und haben keine unmittelbare zivilrechtliche Relevanz.
Die Satzung (Berufsordnung) steht auch unter www.berufsrecht-steuerberater.com. Hier eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen:
Verlautbarungen besitzen keinen Normcharakter. Hier kann sich jedoch möglicherweise ein sich an eine Verlautbarung haltender Berufsangehöriger im Fall eines Widerspruchs zwischen Verlautbarung und Gesetz auf eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung berufen. Dies würde ihn auf der subjektiven Tatbestandsseite entlasten.
Einige wichtige Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer sind:
Hinweise sind »nur« Empfehlungen und nicht rechtsverbindlich.
Einige wichtige Hinweise der Bundessteuerberaterkammer:
Die Verlautbarungen und Hinweise finden Sie auf den Seiten www.bstbk.de unter dem Stichwort »Der Steuerberater«/»Berufsrecht«/»Berufsrechtliches Handbuch«.
Stellungnahmen sind Eingaben der Bundessteuerberaterkammer zu aktuellen Problemen, im Regelfall gerichtet an das Bundesministerium der Finanzen, z. B.:
StB üben einen Freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe; § 32 Abs. 2 StBerG.
Zum Wesen eines Freien Berufs gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Falle die Unabhängigkeit in der gesamten Berufsgestaltung, d. h. die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft und über die Einteilung der Arbeitszeit, zugleich aber auch das volle Berufsrisiko. Zu den Merkmalen der Freien Berufe gehört es u. a., dass sie Dienstleistungen für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Beratung, Hilfe, Betreuung und Vertretung erbringen. Nach dem traditionellen Selbstverständnis der Angehörigen der Freien Berufe leisten sie Dienste höherer Art; vgl. auch § 627 Abs. 1 BGB. Die Freien Berufe unterliegen insoweit einer Gemeinwohlverpflichtung; BVerfG vom 13.02.1964, BVerfGE 17, 232.
Ordnungspolitisch nehmen die Freien Berufe eine Zwischenstellung zwischen dem Staat und seiner Verwaltung sowie der gewerblichen Wirtschaft ein.
Zusammenfassend lassen sich folgende Merkmale für die Freien Berufe feststellen:
Die Steuerberatung ist keine gewerbliche Tätigkeit. In § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird folgerichtig auch jede gewerbliche Tätigkeit als mit dem Beruf des StB unvereinbar bezeichnet; allerdings kann die zuständige Steuerberaterkammer eine gewerbliche Tätigkeit gestatten. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird; BVerwG, NJW 2013, 330 - Steuerberater als Geschäftsführer eines Fußballvereins.
BEISPIEL
Der Vater (Bäckermeister) ist gestorben und der Sohn (StB) führt die Bäckerei einige Monate, bis ein Käufer gefunden wird.
Unter Gewerbe i. S. d. § 32 Abs. 2 StBerG ist eine berufsmäßige Tätigkeit zu verstehen, die maßgebend vom erwerbswirtschaftlichen Streben nach Gewinn bestimmt ist. Aus der Feststellung, dass die Steuerberatung kein Gewerbe ist, ergibt sich die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der Gewerbeordnung; insbesondere besteht für StB keine Anzeigepflicht gem. § 14 GewO.
Die Beteiligung an einem Gewerbebetrieb ist dann zulässig, wenn der StB nicht geschäftsführend tätig wird. Die Beteiligung als Kommanditist ist somit kein Gewerbe i. S. d. § 32 Abs. 2 StBerG; vgl. auch § 16 Abs. 3 BOStB.
Der StB ist ein unabhängiges Organ der (Steuer-)Rechtspflege; vgl. § 1 Abs. 1 BOStB.
Der StB ist Interessenvertreter seiner Mandanten und zugleich nimmt er eine unabhängige Organstellung in der Rechtspflege ein. Die Organstellung soll bezwecken, dass der Steuerberater die Sache des Steuerpflichtigen gegenüber der Staatsgewalt auf der Basis souveräner Gleichheit vertreten kann. Im Zweifel aber überwiegt die Funktion als Interessenvertreter.
Die Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege findet auch darin ihren Ausdruck, dass seitens der Finanzverwaltung keine Aufsicht und kein Weisungsrecht bestehen. Die Berufsaufsicht obliegt der beruflichen Selbstverwaltung durch die Steuerberaterkammern und der unabhängigen Berufsgerichtsbarkeit. Die Steuerberaterkammern ihrerseits unterliegen ebenfalls nicht der Aufsicht durch die Finanzverwaltung, sondern der Staatsaufsicht durch den politisch zuständigen Finanzminister.
Mit dem »Leitbild des steuerberatenden Berufs« bringen die mehr als 90.000 deutschen StB ihr gemeinsames Selbstverständnis zum Ausdruck. Das Leitbild macht deutlich,...
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