Schweitzer Fachinformationen
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Jakob Grimm (geb. 13.05.1959) und seine Ehefrau Georgia Augusta (geb. 27.08.1961) wohnen in Göttingen. Sie sind beide konfessionslos und haben keine Kinder. Das Ehepaar legt Ihnen folgende Angaben zur Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung vor:
Jakob Grimm
Georgia Augusta Grimm
Ordnen Sie die Sachverhalte den Einkunftsarten zu.
Ermitteln Sie die jeweiligen Einkünfte und im Anschluss die Summe der Einkünfte.
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen und die zu zahlende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag.
Die Einkommensteuer nimmt eine herausragende Stellung im Rahmen der Unternehmensbesteuerung ein. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, welches durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sowie die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ergänzt wird. Die Einkommensteuer gehört - neben der Körperschaft- und der Gewerbesteuer - zu den Ertragsteuern. Steuergegenstand stellt der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmung dar. Es sollen die am Markt erzielten Vermögensmehrungen belastet werden. Andere Vermögensmehrungen wie z.B. Erbschaften unterliegen hingegen nicht der Einkommensteuer. Erfolg bedeutet in diesem Zusammenhang das Einkommen i.S.v. Gewinn oder Überschuss der Periode. Als Bemessungsgrundlage definiert das Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer zählt zu den Personensteuern und knüpft an das Steuersubjekt an. Jede natürliche Person, die die Tatbestandsvoraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist somit einkommensteuerpflichtig.
Das der Einkommensteuer zugrundeliegende Fundamentalprinzip ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Es wird aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG abgeleitet. Danach soll gleiche Leistungsfähigkeit gleich besteuert, ungleiche Leistungsfähigkeit soll entsprechend ungleich behandelt werden (horizontale Gleichbehandlung und vertikale Ungleichbehandlung).
Das Leistungsfähigkeitsprinzip findet seinen Ausdruck im Nettoprinzip der Besteuerung. Im Rahmen der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer sollen nicht nur positive Vermögensmehrungen, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden negativen Elemente wie Ausgaben und Verluste Berücksichtigung finden. Es lassen sich zwei Ebenen unterscheiden. Zum einen werden Aufwendungen, die bei der Erlangung der Vermögensmehrungen angefallen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, Verluste werden mit positiven Einkünften verrechnet. Dies stellt das objektive Nettoprinzip dar. Zum anderen berücksichtigt das Steuerrecht eine subjektive Komponente, die einer Minderung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen soll. Durch die Möglichkeit des Abzugs unvermeidbarer Privataufwendungen soll das der Einkommensbesteuerung unterliegende Markteinkommen auf die disponiblen Teile beschränkt werden (subjektives Nettoprinzip). Beispiele sind die Gewährung eines Grundfreibetrages zur Sicherung des Existenzminimums, der Familienleistungsausgleich, Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen und Kinderbetreuung, Versicherungsbeiträge oder Altersvorsorge (§§ 10 und 10a EStG) oder außergewöhnliche Belastungen aufgrund besonderer Ereignisse und Lebenssituationen (§§ 33 bis 33b EStG). Darüber hinaus dient der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs der differenzierten Belastung von Beziehern mit unterschiedlich hohen Einkommen. Das bedeutet, dass Bezieher höherer Einkommen nicht nur absolut eine höhere Steuer abzuführen haben, sondern auch relativ stärker belastet werden, indem ein höherer Tarif zur Anwendung kommt.
Die Anknüpfung an natürliche Personen als Steuersubjekte findet im Subjekt- oder Individualprinzip ihren Ausdruck. Grundsätzlich hat die Besteuerung personenbezogen zu erfolgen. Es findet z.B. keine Besteuerung von Haushalten statt, sondern jede Person im Haushalt ist selbständig einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme existiert lediglich für die Besteuerung von Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung. Dieses Prinzip hat insbesondere zur Folge, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Person zugerechnet werden, die sie erwirtschaftet oder getragen hat. Eine Überwälzung auf andere Personen ist weder für positive Einkünfte noch für Verluste möglich.
Die Besteuerung des Erfolges durch die Ertragsteuern orientiert sich grundsätzlich am Erfolg der Totalperiode (Gesamtunternehmensgewinn oder Lebenseinkommen). Das bedeutet im unternehmerischen Bereich, dass der Totalgewinn zwischen Beginn und Beendigung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Besteuerung unterworfen werden soll. Dieser kann erst am Ende der Unternehmenslebensdauer festgestellt werden. Da eine Unternehmung i.d.R. auf Dauer angelegt ist, ist eine Ermittlung dieses Erfolges gegebenenfalls unmöglich. Neben den Problemen einer Ermittlung des Gesamtunternehmensgewinns zwingen...
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