Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein soziales Recht, das in § 2 i. V. m. § 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt ist. Das SGB I ist sozusagen das "Grundgesetz" des Sozialrechts. Es enthält die Grundsätze und Ziele, auf die sich das soziale Recht in Deutschland stützt. Die hier niedergelegten Regelungen gelten für alle Sozialleistungsbereiche und damit für die weiteren Bücher des Sozialgesetzbuches, die sich mit einzelnen Sozialleistungen beschäftigen (sog. Klammerwirkung, das heißt, die Vorschriften werden gleichsam - wie in der Mathematik - vor die Klammer gezogen).
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Die in § 10 SGB I aufgeführten Ziele können also als "generelles Teilhaberecht" bezeichnet werden, das in allen Sozialleistungsbereichen beachtet werden muss. Diese Ziele werden in § 4 SGB IX nahezu wortgleich wiederholt.
Ansprüche aus dem sozialen Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen können aber nur insoweit hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind.
Das SGB I gibt damit sozusagen das Programm vor; die Ausgestaltung, die möglichen konkreten Leistungsansprüche und deren Voraussetzungen müssen aus den weiteren Büchern des Sozialgesetzbuches herausgelesen werden.
"Hauptvorschrift" für die Ausgestaltung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), das ab 01.01.2020 wie folgt aufgebaut ist:
Der 1. Teil (§§ 1 bis 89) enthält allgemeine Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie die Auflistung möglicher Leistungen, mit denen behinderungsbedingte Benachteiligungen vermieden, ausgeglichen oder überwunden werden sollen.
Der 2. Teil (§§ 90 bis 150) regelt die aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe als eigenes Leistungsgesetz. Die Sozialhilfeträger sind nicht mehr Träger der Eingliederungshilfe. Vielmehr bestimmen gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX die Länder, welche Behörden ab 2020 Träger der Eingliederungshilfe sind, und hier gibt es durchaus unterschiedliche Ansätze, wie ein Überblick in der folgenden Tabelle zeigt. Es gilt der Grundsatz, dass Bundesgesetze bundesweit gelten, aber von den Ländern auszuführen sind. In manchen Ländern wird unterschieden zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe.
Auch die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und erwachsenen Menschen mit Behinderung andererseis findet sich öfter, ebenso wie die Variante, dass ein Träger für die gesamte Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der 3. Teil (§§ 151 bis 241) beinhaltet besondere Regelungen zur...
Dateiformat: ePUBKopierschutz: Wasserzeichen-DRM (Digital Rights Management)
Systemvoraussetzungen:
Das Dateiformat ePUB ist sehr gut für Romane und Sachbücher geeignet - also für „fließenden” Text ohne komplexes Layout. Bei E-Readern oder Smartphones passt sich der Zeilen- und Seitenumbruch automatisch den kleinen Displays an. Mit Wasserzeichen-DRM wird hier ein „weicher” Kopierschutz verwendet. Daher ist technisch zwar alles möglich – sogar eine unzulässige Weitergabe. Aber an sichtbaren und unsichtbaren Stellen wird der Käufer des E-Books als Wasserzeichen hinterlegt, sodass im Falle eines Missbrauchs die Spur zurückverfolgt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie in unserer E-Book Hilfe.
Dateiformat: ePUBKopierschutz: ohne DRM (Digital Rights Management)
Das Dateiformat ePUB ist sehr gut für Romane und Sachbücher geeignet – also für „glatten” Text ohne komplexes Layout. Bei E-Readern oder Smartphones passt sich der Zeilen- und Seitenumbruch automatisch den kleinen Displays an. Ein Kopierschutz bzw. Digital Rights Management wird bei diesem E-Book nicht eingesetzt.