Schweitzer Fachinformationen
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Der Versuch kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar und – abgesehen von den seltenen Fällen, die unter § 23 Abs. 3 StGB fallen – derselben Regelung unterworfen. Julia O’Rourke unterzieht die Entscheidung, die der deutsche Gesetzgeber für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gewählt hat, einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Auswertung der reichen anglo-amerikanischen Paralleldiskussion. Auch neuere opferbezogene Überlegungen aus der deutschsprachigen Straftheorie werden aktiviert. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.
Inhaltsübersicht
A. Deontologische PerspektiveI. Legitimität einer Strafmilderung trotz VerdienstgleichheitII. Argumente für VerdienstgleichheitIII. Argumente für eine UnrechtsdifferenzIV. Legitimität einer GleichbestrafungsmöglichkeitV. Zum Sonderfall des untauglichen Versuchs
B. Konsequentialistische PerspektiveI. AndrohungsgeneralpräventionII. OpferschutzerwägungenIII. Optimierung privater PräventionsbemühungenIV. SpezialpräventionV. Positive Generalprävention
C. Konsequenzen für das geltende deutsche RechtI. Bestrafung des tauglichen VersuchsII. Bestrafung des strafbaren untauglichen Versuchs
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