Schweitzer Fachinformationen
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Simon Neumann kennt die Tipps und Tricks zum Steuern sparen wie kaum ein anderer. Seine Erklärvideos auf seinen Kanälen "FinanzNerd" bei YouTube, TikTok und Co. erreichen mittlerweile monatlich mehr als 10 Millionen Zuschauer. In seinem Buch fasst er seine Erfahrungen zusammen - leicht verständlich und sofort umsetzbar.
"100 Steuertipps & Tricks, die JEDER kennen muss!" bietet noch mehr Steuertipps und zeigt, wie Du in nur zwölf Schritten die Steuererklärung erledigt hast. Neben den neuesten Steuertipps sind alle aktuellen Gesetzesänderungen berücksichtigt. Außerdem erfährst du, wie du eine Pendlerpauschale bekommst, Umzugskosten oder ETF-Ausschüttungen und Aktiendividenden geltend machen kannst.
Mit den aktuellen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
So wird Deine Steuererklärung künftig zum Kinderspiel
Simon Neumanns Buch zeigt, warum das Thema Steuererklärung gar nicht so abschreckend sein muss. Denn viele der negativen Vorstellungen, die wir damit verbinden, stimmen einfach nicht. Es nimmt dir die Angst vor der Steuererklärung, damit du sie als Chance begreifen kannst. Denn es hilft dir, eine höhere Steuerrückerstattung zu bekommen, mehr Netto vom Brutto zu haben und Zeit bei der Steuererklärung zu sparen.
Bevor du gleich erfährst, welche weitverbreiteten Mythen gar nicht stimmen und was wirklich dahintersteckt, und du anschließend meine 100 wichtigsten Steuertipps kennenlernst, möchte ich vorab noch kurz ein paar Grundlagen einfach erklären. Denn immer wieder bekomme ich genau dazu Rückfragen und vielen Menschen sind diese Basics bis heute nicht klar. Wer z. B. alles eine Steuererklärung abgeben muss, kläre ich im 1. Mythos, aber mindestens genauso wichtig ist die Frage, welche Fristen bei der Abgabe gelten. Dabei gibt es zwei wichtige Gruppen, die man kennen sollte:
Für Personen, die verpflichtet sind (siehe 1. Mythos), eine Steuererklärung abzugeben, galten in den letzten Jahren verschiedene Fristen. Das ist im ersten Moment verwirrend, hat aber eine sehr einfache Erklärung: Durch die Coronapandemie gab es bei der Steuerverwaltung einen deutlichen Mehraufwand, der durch eine Verschiebung der Abgabefristen aufgefangen werden sollte.
Die Personengruppe, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben kann und für die sich die Steuererklärung möglicherweise besonders lohnt, hat deutlich länger Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Hier sind es nämlich bis zu vier ganze Kalenderjahre rückwirkend. Bis zum 31.12.2025 klappt das also für die Steuerjahre 2024, 2023, 2022 und 2021.
Eine besondere Gruppe gibt es allerdings noch . und das sind die Studierenden, die den sogenannten Verlustvortrag für sich geltend machen wollen (mehr dazu im Steuertipp 70): Sie haben sogar sieben Jahre rückwirkend Zeit.
Was viele nicht wissen: Eine »Strafe« für die verspätete Steuererklärung gibt es nur für die Verpflichteten. Wer seine freiwillige Steuererklärung hingegen nicht rechtzeitig (also innerhalb der vier Jahre) oder gar nicht abgibt, »verliert« einfach dieses Jahr, was natürlich schade ist angesichts der eventuell möglichen Steuererstattung. Aber eine extra Gebühr oder andere Nachteile gibt es nicht.
Anders sieht es bei den Verpflichteten aus. Wer die Frist verpasst, muss mittlerweile einen Verspätungszuschlag pro Monat von 0,25 Prozent der Steuerschuld, mindestens aber 25 Euro in Kauf nehmen. Darüber hinaus können ab dem 15. Monat nach Fristende Verzugszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat anfallen. Und wer sich richtig lange Zeit lässt, dem droht nach schriftlicher Aufforderung durch das Finanzamt ein Zwangsgeld und eine Steuerschätzung.
Dieses Zwangsgeld ist individuell und richtet sich u. a. danach, wie kooperativ du bisher mit dem Finanzamt zusammengearbeitet und wie oft du schon eine Steuererklärung gar nicht oder zu spät abgegeben hast. Wenn du zum ersten Mal deine Steuererklärung nicht eingereicht hast, liegt das Zwangsgeld in der Regel zwischen 100 und 500 Euro. In Ausnahmefällen kann es aber auch bis zu 25.000 Euro betragen!
Um zu verstehen, wie die Besteuerung der Einkünfte funktioniert, schau dir das folgende Schema an:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG
=
Summe der Einkünfte
-
Altersentlastungsbetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freibetrag für Land- und Forstwirte
Hinzurechnungsbetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
Erstattungsüberhänge
Einkommen
Freibeträge für Kinder
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
zu versteuerndes Einkommen
Du siehst also, dass zwischen dem normalen Bruttoeinkommen als Angestellte oder auch Beamtin und dem so oft in Steuersachen zitierten »zu versteuernden Einkommen« ein Unterschied besteht und dabei verschiedene Beträge vom Bruttoeinkommen abgezogen werden (können). Dieses Schema hilft uns auch, die folgende wichtige Frage zu beantworten:
Die beiden Begriffe »von der Steuer absetzen« oder »von der Steuer abziehen« werden umgangssprachlich oft gleichbedeutend verwendet, drücken aber tatsächlich etwas Unterschiedliches aus. So gibt es gewisse Kosten, die tatsächlich direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden, wie z. B. haushaltsnahe Aufwendungen (20 % der Lohnkosten für gewisse Dienstleistungen - siehe Steuertipp 54 und 57).
In den meisten anderen Fällen werden aber Kosten, die man hatte, wie z. B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und auch Sonderausgaben, nur vom Bruttoeinkommen abgezogen. Je nach persönlichem Steuersatz, der zwischen 0 bis 45 Prozent liegen kann, ergibt das dann einen steuerlichen Vorteil, aber es werden eben nicht direkt die Kosten der Aufwendungen erstattet.
Dazu ein Beispiel: Eine Person hat Werbungskosten in Höhe von 2.500 Euro innerhalb eines Jahres und setzt diese von ihrem Bruttoeinkommen in Höhe von 40.000 Euro ab. Sie bekommt aber nicht direkt 2.500 Euro vom Finanzamt erstattet, sondern die Werbungskosten verringern nun die Summe der Einkünfte um 2.500 Euro auf 37.500 Euro. Ganz konkret müsste diese Person auf diese 37.500 Euro nur noch 3.740 Euro Einkommensteuer bezahlen. Wenn sie die Werbungkosten nicht absetzen würde, wären es 4.446 Euro Steuerbelastung - die Grundlage wären ja die 40.000 Euro. Der Steuervorteil läge durch das Absetzen der Werbungskosten dementsprechend bei 706 Euro, aber eben nicht bei 2.500 Euro, wie sonst oft angenommen.
Einen weiteren Irrglauben gibt es auch bei der nächsten Frage:
Dateiformat: ePUBKopierschutz: Wasserzeichen-DRM (Digital Rights Management)
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