Schweitzer Fachinformationen
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Wenn der Verfassungsschutz politische Parteien und Meinungen als verfassungsfeindlich bewertet, nimmt er hoheitlich auf die politische Willensbildung Einfluss. Er warnt vor diesen Parteien und grenzt die von ihm als extremistisch bewerteten Meinungen aus dem öffentlichen Diskurs aus. Dieser Kampf gegen den Extremismus dient dem Schutz der Demokratie, wenn er sich gegen tatsächliche Verfassungsfeinde richtet. Er schadet der Demokratie, wenn die Betroffenen zu Unrecht als Verfassungsfeinde stigmatisiert werden. Das Buch arbeitet die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz und für die öffentliche Darstellung der Organisation als extremistisch heraus. Der Autor präzisiert die rechtlichen Maßstäbe für diese Tätigkeit des Verfassungsschutzes und zeigt, dass es grundsätzlich verfassungswidrig ist, im Verfassungsschutzbericht über Organisationen zu berichten, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht erwiesen ist
Dietrich Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht. Von 1990 bis 2016 war er Inhaber eines Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Deutsches und Internationales Umweltrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. sowie Direktor des Instituts für Öffentliches Recht. Zuvor war er von 1986 bis 1990 als Professor für Öffentliches Recht an der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen tätig. Bei Duncker & Humblot sind von Dietrich Murswiek erschienen: 'Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland' (1978) und 'Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik. Verfassungsrechtliche Grundlagen und immissionsschutzrechtliche Ausformung' (1985). Außerdem ist er Mitherausgeber der Reihe 'Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht' sowie etlicher Einzelbände dieser Reihe.Weitere Informationen und Publikationsverzeichnis: www.dietrich-murswiek.de
A. Einführung: Verfassungsschutz und Demokratie»Streitbare Demokratie«: eine deutsche Besonderheit – Die Ambivalenz des Verfassungsschutzes – Notwendigkeit der rechtsstaatlichen Einbindung und Kontrolle des VerfassungsschutzesB. Rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer Organisation durch den VerfassungsschutzAufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden – Verfassungsfeindliche Bestrebungen als Beobachtungsobjekte – Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen – Zeitliche Grenzen der BeobachtungC. Der Verfassungsschutzbericht als Instrument der Extremismusbekämpfung – rechtliche Voraussetzungen und GrenzenVerfassungsschutz im materiellen Sinne und Verfassungsschutzberichte – Der Verfassungsschutzbericht als Kampfinstrument – Rechtliche Anforderungen an die BerichterstattungAnnex 1: Meinungsäußerungen als Belege für eine verfassungsfeindliche ZielsetzungEinleitung: Meinungen als Indikatoren für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung – Kriterien des Grundgesetzes für die Ausgrenzung von Meinungen im Verfassungsschutzbericht – Fazit: Verfassungsschutz darf nicht Statusquo-Schutz seinAnnex 2: Verfassungsschutz-Mitarbeit als staatsbürgerliche Obliegenheit?Die Strategie der Ausgrenzung – Die Sanktionierung der Nichtausgrenzung – Rechtliche Voraussetzungen für die Sanktionierung der Nichtausgrenzung – Verdachtsberichterstattung: Verschärfung des Problems – SchlussbemerkungAnnex 3: Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen – Beispiele für problematische Wertungen des VerfassungsschutzesEthnisch-kultureller Volksbegriff – Wahrung der Identität der Nation beziehungsweise des ethnisch-kulturell verstandenen Volkes als politisches Ziel – Relative Homogenität des Volkes – Ablehnung der multikulturellen Gesellschaft / des Multikulturalismus – Verwendung »rechtsextremistischen« Vokabulars – Pauschale Kritik einer politischen Partei an anderen Parteien und an der Regierung / Verneinung der Existenzberechtigung politischer Parteien – »Umerziehung« – ErinnerungspolitikSachwortregister
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