Checkliste für Lohnsteuerzahler
Arbeitnehmerveranlagung und Freibetragsverfahren
Absetzbeträge
Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag
Unterhaltsabsetzbetrag
Familienbonus Plus bzw Kindermehrbetrag
Sonstige Absetzbeträge
Freibeträge bei Veranlagung
Sonderausgaben
Werbungskosten
Außergewöhnliche Belastungen
Lohnverrechnung
Lohn- und Lohnsteuerberechnung
Begünstigung bei einzelnen Lohnarten
Optimaler Dienstvertrag
A.1. Arbeitnehmerveranlagung
A.1.1. Veranlagung und Freibetragsverfahren
Übersicht:
Aufrollung beim Arbeitgeber
Antragsveranlagung
Antragslose Veranlagung
Pflichtveranlagung
im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Lohn bezogen
wenn Voraussetzungen für Pflichtveranlagung nicht vorliegen
wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung (zB Arbeitnehmerveranlagung) eingereicht wurde,
ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
aus der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest 5 ? resultiert, die nicht höher sein darf, als die sich aus den übermittelten Freibeträgen und Lohnzetteln ergebende Lohnsteuer
neben den Lohneinkünften andere Einkünfte von mehr als 730 ?
keine Freibeträge
Geltendmachung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Pendlerpauschales oder des Familienbonus Plus
wenn bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde, ist jedenfalls die antragslose Veranlagung durchzuführen,
wenn sich nach der Aktenlage eine Gutschrift ergibt
gleichzeitig zwei oder mehrere Lohneinkünfte (mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander)
kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Beantragen von Freibeträgen für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
Dabei werden die von den jeweiligen Institutionen übermittelten Kirchenbeiträge, Spenden sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten automatisch berücksichtigt.
Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung eine Steuererklärung zB mit zusätzlichen Freibeträgen abgegeben, entscheidet das Finanzamt neu und hebt den Bescheid der antragslosen Veranlagung auf.
steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung oder nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung, Unfallrenten, Insolvenz-Ausfallgelder, Rückzahlungen aus Weiterversicherungen
Vorlage der entsprechenden Belege
Verlustveranlagung
keine Zweifel betreffend Beschäftigung bei Scheinunternehmen, keine Zweifel an der Identität oder sonstige schwerwiegende Bedenken
ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
Anrechnung ausländischer Steuern
zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge für Behinderte, Amtsbescheinigungen, Opferausweise oder pauschalierte Werbungskosten
Beantragen der Negativsteuer (SV-Rückerstattung), Erstattung einer Abzugsteuer
unrichtige Erklärung oder Meldung betreffend Pendlerpauschale oder betreffend Kinderbetreuungszuschuss
bestimmte Bezüge der österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde
Vorsätzliche Verkürzung der Lohnsteuer gemeinsam mit dem Arbeitgeber
Familienbonus Plus zu Unrecht bzw in falscher Höhe berücksichtigt
Homeoffice-Pauschale in einer nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen
Mehr als 3.000 Euro Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt
Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) für ein Massenbeförderungsmittel zu Unrecht steuerfrei
ohne Antrag (Arbeitgeber kann, muss aber nicht aufrollen; Aufrollverpflichtung, wenn mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt besteuert wurde)
Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte
Formular E 1 in allen anderen Fällen
ohne Antrag automatisch durch das Finanzamt
Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte
Formular E 1 in allen anderen Fällen
Beleg über Gewerkschaftsbeitrag bei Dezemberabrechnung dem Arbeitgeber vorlegen
Beantragung innerhalb von fünf Jahren (für 2023 bis 31.12.2028, für 2018 noch bis 31.12.2023)
bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften für die Veranlagung des Vorjahres, wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde;
jedenfalls bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres
Abgabe der Steuererklärung L 1 bis 30.9. des Folgejahres bzw E 1 bis Ende April bzw bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni
A.1.1.1. Veranlagung
Was versteht man unter der Arbeitnehmerveranlagung?
Der frühere Jahresausgleich ist seit 1994 durch ein einheitliches Veranlagungsverfahren ersetzt. Folgende Verfahren für die Geltendmachung von Lohnsteuerbegünstigungen sind vorgesehen (früher: Jahresausgleich):
- Aufrollung durch den Arbeitgeber,
- Veranlagung beim Finanzamt auf Antrag,
- Antragslose Veranlagung durch das Finanzamt,
- Pflichtveranlagung beim Finanzamt.
Wichtig: Ein Lohnzettel braucht bei den Steuererklärungen an das Finanzamt nicht beigelegt zu werden, weil bereits die Arbeitgeber sämtliche Lohnzettel direkt der Finanz zukommen lassen müssen. Ebenso müssen grundsätzlich keine Belege mitgesandt werden. Die Belege sind allerdings 7 Jahre aufzubewahren und können vom Finanzamt im Einzelfall abverlangt werden.
Kann die Arbeitnehmerveranlagung auch elektronisch erfolgen?
Seit 2003 kann man die Arbeitnehmerveranlagung per Internet über FINANZOnline übermitteln. Dazu ist es erforderlich, sich bei FINANZOnline im Internet unter www.bmf.gv.at anzumelden. Siehe dazu Punkt 2 der Einleitung.
Welche Formulare sind zu verwenden?
Folgende Formulare sind für Lohnsteuerzahler vorgesehen:
L 1
Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Jahresausgleich)
L 1ab
Beilage L 1 ab für 2016 zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen...