Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
RA Dr. Dirk Monheim
Inhaltsübersicht
1. Einleitung
2. Erscheinungsformen des Trainers
a. Arbeitnehmer
b. Selbständige Tätigkeit
c. Ehrenamtliche Tätigkeit
3. Abgrenzung Arbeitnehmer - Selbständiger
a. Definition der Selbständigkeit in der Rechtsprechung
b. Rechtsprechungspraxis im Sport
aa. Trainer im Mannschaftsport
bb. Abhalten von Einzel- oder Gruppenstunden in Individualsportarten
4. Abgrenzung Arbeitnehmer - Ehrenamt
5. Die Haftung des Trainers
a. Mögliche Rechtsbeziehungen
b. Die Haftung gegenüber den betreuten Sportlern
aa. Tennis
bb. Turnen
cc. Fußball
dd. Judo
ee. Fehleinschätzung über Einsatzfähigkeit des Sportlers
c. Die Haftung gegenüber nicht betreuten Dritten
d. Die Haftung gegenüber dem Verein
aa. Trainer als Arbeitnehmer
bb. Haftung als Selbständiger im Rahmen eines Auftrags
e. Ansprüche gegen den Verein
aa. Freistellungsanspruch bei Ansprüchen Dritter
bb. Aufwendungsersatzanspruch
f. Möglichkeiten der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
aa. Ausschluss der Haftung in der Vereinssatzung
bb. Haftungsausschluss in einer Turnierausschreibung
6. Zusammenfassung
Sport ist nach wie vor eine der am häufigsten ausgeübten Freizeitbeschäftigungen der Welt. Darüber hinaus ist er für viele Menschen zum Beruf geworden. Es existieren die unterschiedlichsten Sportarten, und damit ein geregelter Ablauf des Sportbetriebes gewährleistet ist, ist es notwendig, dass die Teilnehmer sich nach den gleichen Regeln richten müssen und dass sie die Ausübung der Sportart zumindest in Ansätzen beherrschen. Andernfalls kommt kein Wettkampf oder auch nur Spiel zustande. Die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung einer Sportart kann sich ein interessierter Teilnehmer grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad selbst beibringen. Dennoch wird das notwendige Wissen um Bewegungsabläufe und Techniken in aller Regel durch entsprechend kundige, oft lizenzierte, Übungsleiter vermittelt. Diese im allgemeinen Sprachgebrauch auch "Trainer" genannten Personen sind in diesem Zusammenhang auf unterschiedlichster Grundlage tätig. Sie agieren gegen Bezahlung als Arbeitnehmer und Selbständige oder häufig sogar nur ehrenamtlich in einem Sportverein. Ihnen gemeinsam ist die Liebe zum Sport und die Freude an der Vermittlung des Fachwissens bis hin zur Entscheidung, im Profisport tätig werden und damit von der Trainertätigkeit leben zu wollen. Doch mit der Tätigkeit verbunden sind auch Verantwortlichkeiten. Eltern geben ihre Kinder in die Obhut von Übungsleitern, Anfänger vertrauen darauf, dass der Trainer das Training an ihre Fähigkeiten so anpasst oder Sportgeräte so beschaffen sind, dass Verletzungen möglichst nicht eintreten. Und am Trainingsbetrieb nicht beteiligte Dritte möchten keine Schäden erleiden, weil sie sich in der Nähe des Trainings aufhalten. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage der rechtlichen Einordnung des Status des Trainers und der Verantwortlichkeit des Trainers auseinander.
Trainer können aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen tätig sein.
Zum einen ist es möglich, dass sie die Tätigkeit als Beruf im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und damit eines Arbeitsverhältnisses ausüben. Grundlage der Beschäftigung ist in dieser Konstellation ein Arbeitsvertrag, der entweder mit einem Sportverein, einem Sportverband oder mit einer Kapitalgesellschaft, wie es im Profifußball häufig geworden ist, abgeschlossen wird. Eine direkte Vertragsbeziehung zu den betreuten Sportlern besteht nicht. Der Arbeitsvertrag selber wird in der Regel befristet abgeschlossen, was nach wie vor aufgrund der Tatsache, dass auch im Sport das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt, hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Befristung zumindest dann, wenn sie eines sachlichen Grundes bedarf, äußerst problematisch ist. Die übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages sind, ebenso wie der Arbeitsvertrag eines jeden Arbeitnehmers, in aller Regel als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" einzuordnen mit der Folge, dass ihre Wirksamkeit an den §§ 307 ff. BGB zu messen ist. Streitigkeiten sind zwingend vor den Arbeitsgerichten auszutragen, da nach § 101 ArbGG ein Schiedsverbot gilt. Zwingend vorgeschaltet werden können aber verbandsinterne Schlichtungsverfahren, bis zu deren Abschluss ein ordentliches Gericht ein Verfahren nicht fortführen darf.
Häufig nicht beachtet wird, dass auch Trainer, die auf Basis einer abgabenbegünstigten "geringfügigen" Beschäftigung tätig werden, Arbeitnehmer sind. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Da bei einer geringfügigen Beschäftigung in der Regel zwischen den Beteiligten kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, wird beides häufig nicht gewährt und allerdings auch von den Trainern gar nicht erwartet. Denn im Grunde sind sie für den geringen Lohn viele Stunden und damit im Ergebnis nahezu ehrenamtlich tätig. Dass dies künftig noch im bisherigen Ausmaß gehandhabt werden kann, erscheint äußerst zweifelhaft. Denn das seit 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz schreibt zwingend einen Stundenlohn von 8,50 Euro vor und enthält keine Bereichsausnahme für Trainertätigkeit im Sport. In der Folge darf ein auf 450,00-Euro-Basis beschäftigter Übungsleiter monatlich maximal noch 52,94 Stunden tätig sein. Bedenkt man, dass auch die Reisezeit zu und von einem Auswärtsspiel als Arbeitszeit zu bewerten ist, ist eine solche Zahl mit der Betreuung mehrerer Jugendteams schnell erreicht. Weiterhin hat der Auftraggeber zu beachten, dass mehrere geringfügige Tätigkeiten addiert werden. Der Auftraggeber hat daher ein diesbezügliches Fragerecht gegenüber dem Trainer. Beantwortet der Trainer die Frage, ob noch andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen, wahrheitswidrig, gilt die Pflicht des Auftraggebers, nachträglich noch zu zahlende Sozialabgaben zu entrichten, erst ab Feststellung der diesbezüglichen Verpflichtung durch die Sozialversicherungsträger. Wird die Frage hingegen nicht gestellt, besteht die Verpflichtung ex tunc ab Beginn der Beschäftigung.
Alternativ denkbar und zur Ersparnis von Sozialabgaben und gleichzeitigen Erlangung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten oft angestrebt ist eine freiberufliche und damit selbständige Tätigkeit. Ein entsprechender Vertrag wird wie auch im Falle eines Arbeitsverhältnisses entweder mit dem Sportverein oder dem Verband abgeschlossen oder aber der Trainer wird aufgrund eines Vertrages mit dem betreuten Sportler tätig. In diesen Fällen handelt es sich um einen Dienstvertrag, bei dem der Trainer nur die Erbringung einer bestimmten Leistung, nicht aber einen bestimmten Erfolgseintritt schuldet. Direkt zwischen Teilnehmer und Trainer abgeschlossen werden Verträge z. B. klassisch bei der Erteilung von Tennis- oder Golfunterricht; dabei ist in der Regel zu beobachten, dass es zu keinem schriftlichen Vertragsschluss kommt1. Vertragsbeziehungen nachweisen lassen sich oft nur durch Mailverkehr hinsichtlich Trainingszeiten oder Rechnungen über die erbrachten Leistungen.
Eine feste Größe im Trainingsbereich stellen die ehrenamtlich tätigen Übungsleiter dar. Dogmatisch eingeordnet wird die Tätigkeit vom BAG in das Auftragsrecht nach § 662 BGB. Der ehrenamtliche Trainer unterliegt Weisungen des Vereins (§ 665 BGB) und hat die Dienste in Person zu leisten (§ 664 BGB). Der Auftrag ist aber auch jederzeit kündbar (§ 671 BGB) und wird ehrenamtlich verrichtet. Der Staat fördert dieses Engagement durch die Erlaubnis in § 3 Nr. 26 EStG, als Verein oder Verband jährlich als sogenannte "Übungsleiterpauschale" Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro zu entrichten. Nicht gestattet ist dies allerdings Kapitalgesellschaften, so dass z. B. im Jugendbereich eines Profi"clubs" diese Gelder über den meinst noch parallel zur Kapitalgesellschaft existierenden Verein bezahlt werden. Das Ehrenamt selber erscheint angesichts der durch das Mindestlohngesetz bei den geringfügig Beschäftigten entstandenen Problematik der faktischen Begrenzung der zeitlichen Betätigungsmöglichkeit für Vereine eine attraktive Möglichkeit, Übungsleiter weiter in zum Teil erheblichem Umfang einzusetzen, ohne dass dem nicht mehr bezahlbare Lohnkosten gegenüberstehen. Genau aus diesem Grunde wird aber bei entsprechenden Außenprüfungen vermutlich sehr darauf geachtet werden, inwieweit tatsächlich ein Ehrenamt und keine abhängige Beschäftigung vorliegt. Auch das BAG hat festgehalten: Die Beauftragung mit ehrenamtlicher Tätigkeit darf nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften führen2.
Wie auch im sonstigen Wirtschaftsleben erscheint es vielen Vertragsparteien attraktiv, an Stelle einer abhängigen Beschäftigung in Form eines...
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