RECHTLICHES UND KOSTEN
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Allgemeingültige Vorgaben über rechtliche Verordnungen bezüglich Bienenhaltung gibt es nicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen einige Paragrafen, des Weiteren beschreibt z.B. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Vorgaben zur Bienenhaltung. Im Folgenden besprechen wir die wichtigsten Vorgaben.
NACHBARRECHT
Die Bienen zählen nicht als Haustier, aber auch nicht als Wildtier, da sie juristisch Eigentum des Besitzers sind. Durch den freien Flug haben Imker jedoch nicht die volle Verfügungsmacht und müssen sich bewusst sein, dass Bienen eben auch auf Nachbargrundstücke oder Ähnliches fliegen. Nachbarn müssen hinnehmen, dass Bienen auf ihr Grundstück fliegen (schließlich haben sie durch die Bestäubung auch etwas davon), bei starker Beeinträchtigung jedoch, müssen die Nachbarn dies nicht unbedingt dulden. Die Beeinträchtigung durch Bienenflug kann dann ärgerlich werden, wenn die Bienen in einer kleinen Wohnparzelle nur durch den Garten des Nachbarn fliegen. Dies kann durch das Setzen hoher Hecken (zwei bis drei Meter) oder andere Hindernisse vermieden werden, sodass die Bienen steil nach oben und über das Nachbargrundstück hinwegfliegen müssen. Uns sind jedoch keine Fälle bekannt, dass eine Bienenhaltung wegen des Nachbarrechts nicht möglich war. Meist begegnen uns die Menschen mit Interesse und sind unseren Bienen gegenüber wohlgesonnen.
ORTSÜBLICHKEIT
Ist das Halten von Bienen ortsüblich, haben Nachbarn die Bienenhaltung von 10 - 15 Völkern an einem Standort hinzunehmen (§ 906 BGB). Zu Beginn kann man sich bei der Gemeinde informieren, was ortsüblich ist. Die Ortsüblichkeit kann sich im Laufe der Jahrzehnte auch ändern, doch nahezu in jeder Gemeinde ist die Bienenhaltung ortsüblich.
SCHWARMRECHT
Imkerinnen und Imker haben das Recht, fremde Grundstücke bei der Verfolgung eines Schwarms zu betreten und diesen einzufangen. Entstehen dabei Schäden, müssen diese ersetzt werden. Lassen sich Schwärme in der Nähe eines Bienenstands nieder, ist der Eigentümer des Bienenstands zu informieren (ansonsten gilt es als unkollegial). Werden Schwärme weit entfernt von Bienenständen und ohne "Verfolger" (Besitzer) gesichtet, sind sie herrenlos und gehören demjenigen, der sie findet (§§ 961 - 964 BGB).
BIENENSEUCHENVERORDNUNG
Damit die Ausbreitung von Seuchen eingedämmt werden kann, müssen Bienenvölker nach § 1a der Bienenseuchenverordnung dem zuständigen Veterinäramt mit Beginn der Tätigkeit gemeldet werden (Anzahl Völker und Standort).
LEBENSMITTELVERORDNUNG
Bei in Verkehr bringen von Honig oder anderen Bienenprodukten, ist die Lebensmittelverordnung zu beachten. Einzelne Aspekte zum Honig finden sich hier.
ZEITLICHER AUFWAND
Bienenvölker können sich heutzutage nicht selbst überlassen werden. Durch die Einschleppung der Varroamilbe in den 70er-Jahren aus Asien nach Europa und die bestehende Nahrungsknappheit für Honigbienen, sind sie auf uns angewiesen und bedürfen unserer Aufmerksamkeit, Zuneigung, Pflege und Notfütterung. Zu Beginn der Haltung ist mit einer intensiven Zeit von Mai bis Juli zu rechnen. Hier gilt es, wöchentlich in die Völker zu schauen. Anfänger benötigen für die Kontrolle eines Volkes etwa eine halbe Stunde, ohne Anfahrtszeit. Dabei ist das erste Jahr sowohl für Neulinge als auch für die Bienen eine Herausforderung und erfordert viel Kraft. Gerade die Suche nach Antworten auf Fragen kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Für erfahrene Imker ist die intensivste Zeit die Schwarmzeit (siehe Schwarm und Vermehrung). Der betriebene Aufwand ist aber von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich.
© Benedikt Adler/proBiene
Wir empfehlen mit mehreren Völkern zu starten.
FINANZIELLER AUFWAND
Die Kostenaufstellung soll keinesfalls abschrecken, manches kann man sich sicher mit Freunden und Bekannten teilen oder auch ausleihen. Wir möchten hier einen Überblick über benötigte Gerätschaften mit ungefähren Kosten geben. Die aufgelisteten Gerätschaften sind im Imkerfachhandel erhältlich. Manches kann auch gebraucht gekauft werden, wie z.B. die nötigen Geräte für die Honiggewinnung.
Die Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die bei einem Neubeginn mit zwei Schwärmen anfallen.
EINMALIGE KOSTEN
BETRIEBSMITTEL
GESAMTPREIS ?
2 Schwärme
360
1,5 Zander Beute
Boden und Windel, Fluglochkeil
66
2 Bruträume
60
20 Brutraum-Rähmchen
30
2 Schiede
12
2 Pflanzsteine à Beute
20
Smoker
70
Schleier
50
Stockmeißel
10
Schwarmfangbox
25
Weisel/Einweiselungskäfig (Königinnenkäfig)
2
Wachs
Sonnenwachsschmelzer
130
Wachstöpfe (Alu- oder Edelstahleimer)
60
Gussform für Honigmittelwände/Anfangsstreifen
200
Trafo mit Schutzkleinspannung (auch im Imkereifachhandel erhältlich)
80
Wabendrahtspanner
15
Honiggewinnung
4 Honigzargen
40
Honigrähmchen (20 Stk.)
20
Entdeckelungsgabel
20
Entdeckelungsgeschirr
140
Schleuder
1300
Honigeimer
10
Doppelsieb
25
"Auf und Ab"-Honigrührer
40
Kosten notwendiger Betriebsmittel
2785
WIEDERKEHRENDE KOSTEN
GESAMTPREIS ?
Medikamente (z.B. Varroa)
40
Bio-Zucker (50 kg)
130
Gläser für Honig
100
Wachs
80
Versicherung
60
VERSICHERUNG
Für Hobbyimkerinnen und -imker gibt es keine Pflichtversicherung, man kann jedoch nach eigenem Ermessen verschiedene Versicherungen abschließen. Die beiden gängigsten Varianten sind hier vorgestellt: