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Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwei große Klassen von Einkünften. Die erste davon sind die sogenannten Gewinneinkünfte. Darunter fallen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit5. Aufgrund der eigenen Komplexität hinsichtlich der Gewinnermittlung, Buchführungspflichten sowie Bewertungsthemen werden diese Einkünfte hier nicht detailliert dargestellt, sondern lediglich ein Teil der Unterschiede zu den Überschusseinkünften dargelegt.
Die Bezeichnung der Einkünfte resultiert aus der Formulierung des Gesetzes wonach die Einkünfte aus den o.g. Quellen der Gewinn ist.
Bezeichnend an diesen Einkünften ist, dass die Tätigkeit in jeden Fall selbstständig (im Unterschied zur nichtselbstständigen Tätigkeit siehe Kapitel drei), nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (für jedermann angeboten) ausgeübt wird. 6Darüber hinaus existiert das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal wonach die Grenze der reinen Vermögensverwaltung nicht überschritten sein darf. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann sind diese Tätigkeiten / Einkünfte entweder den Überschusseinkünften zuzuordnen oder diese sind nicht einkommensteuerbar.
Hierunter fallen alle Arten von Händlern, produzierenden Unternehmen sowie Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (Freiberufler), sofern diese ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses (siehe Kapitel drei) ausüben. Beispielsweise fällt auch der freie Schriftsteller hierunter.
Ob z.B. ein Flaschensammler Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte erzielt, hängt von dem Umfang und der Ausstattung ab. Wer nur ab und an beim Vorbeilaufen einsammelt unterhält wohl keinen Gewerbebetrieb. Wer aber gezielt zu Festivals, Konzerten oder ähnlichem fährt und dafür einen Transporter anmietet oder kauft und hierdurch pro Veranstaltung schnell mehrere hundert Euro verdient, der ist wahrscheinlich schon eher als Gewerbetreibender einzuordnen.
Für Tätigkeiten die selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt werden und dabei die Grenz einer bloßen Vermögensverwaltung nicht überschritten wird unterliegt der daraus erzielte Gewinn der Einkommensteuer.
Neben den Gewinneinkünften sind die sogenannten Überschusseinkünfte die zweite große Klasse von Einkünften. Hierunter fallen laut Gesetz alle anderen Einkunftsarten, d.h. solche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und der große Bereich der sonstigen Einkünfte wie z.B. Renten und private Veräußerungsgeschäfte. 7
Die Bezeichnung resultiert aus der Berechnung der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Eine Ausnahme bei der Berechnung der Überschusseinkünfte bilden diese aus Kapitalvermögen, auf die im Kapitel vier näher eingegangen wird.
Entscheidend ist, dass bei jeder diese Einkunftsarten mindestens eine Voraussetzung der Gewinneinkünfte nicht vorliegt. Bei der nichtselbstständigen Arbeit scheitert es an der Selbstständigkeit (wie der Name schon sagt). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen überschreiten die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung nicht. Bei den sonstigen Einkünften kommt es auf die genauere Zuordnung an.
Gemäß der Definition des Gesetzes sind Einnahmen alles was in Geld oder Geldeswert (Waren und sonstige Güter, Dienstleistungen) im Rahmen einer Einkunftsart zufließt.8
Die Einordung mag bei dem monatlichen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers oder der erhaltenen Miete noch einfach sein.
Schwieriger ist jedoch z.B. die Frage, ob Speisen und Getränke im Rahmen einer Aktionärsversammlung auch zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen oder ob die vom Arbeitgeber überlassenen Arbeitsschuhe zu Einnahmen führen. Dies hängt vom Einzelfall und vielen Faktoren ab.
Gegenleistungen in Geld sind nicht zu bewerten, da 100 ? auch 100 ? im steuerlichen Sinne sind. Sofern jedoch Leistungen bezogen werden, die gerade nicht in Geld bestehen so sind diese nach den "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort" anzusetzen.9 Dies bedeutet nichts anderes als der Preis, den man dafür auch im Laden bzw. beim Händler (in der gleichen Region) dafür bezahlen würde. Im Ergebnis meint dies, dass es wertmäßig für die Berechnung der Steuer egal ist, ob als Gegenleistung Geld oder eine Ware bzw. Dienstleistung hingegeben wird.
Auf Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn wird im Kapitel 3 näher eingegangen.
Eine Einnahme gilt in dem Kalenderjahr bezogen, in dem diese tatsächliche zufließt,10 d.h. sobald diese auf dem Bankkonto eingeht bzw. übergeben wurde. Entsprechend muss diese in dem Kalenderjahr des Zuflusses auch der Einkommensteuer unterworfen werden.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Zahlungen, die regelmäßig (i.d.R. mehrmals im Jahr) zufließen und bis zum 10. Januar des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr, in das diese Einnahmen wirtschaftlich gehören nachfolgt. 11Erhält jemand für die Überlassung eines Darlehens monatlich Zinszahlungen und erfolgt die Zahlung der Zinsen für Dezember 2020 am 5. Januar 2021, so sind diese Zinsen noch im Jahr 2020 zu versteuern. Werden diese Zinsen jedoch erst am 11. Januar gezahlt, so sind diese im Jahr 2021 zu versteuern. Auch hier gibt es eine Ausnahme für den Zufluss von Arbeitslohn (siehe Kapitel drei).
Wird die Mietzahlung für Januar 2020 am 3. Januar 2020 gezahlt, so fällt diese weiterhin in das Jahr 2020 (nicht 2019), weil es auch diesem Jahr wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz ist ein Wahlrecht, d.h. dieses kann oder kann auch nicht in Anspruch genommen werden. Wenn Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren (z.B. Pachtvorauszahlung für zehn Jahre) geleistet werden, so kann der Zufluss (und damit die Versteuerung) auch auf diesen Zeitraum aufgeteilt werden.12
Dies gilt jedoch nur für Einnahmen, die in der Zukunft liegen. Wird z.B. die Miete für vier Jahre nachgezahlt, so fließt diese in dem Jahr der Nachzahlung zu. Andererseits bedeutet dies auch, dass in den vorangegangenen Jahren Mangels Zufluss diese Miete auch nicht als Einnahme zu versteuern war.
Es kommt entsprechend nicht auf die Fälligkeit einer Leistung an, sondern auf den tatsächlichen Zufluss.
Auch hier gibt es wie üblich im deutschen Steuerrecht einige Ausnahmen z.B. im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer (Verzicht auf Lohnauszahlung etc.), bei denen es auf das "darüber Verfügungen können" ankommt.
Grundsätzlich gilt, dass alles was als Gegenleistung für eine Leistung (Arbeitskraft, Überlassung einer Wohnung, Überlassung von Kapital usw.) erhalten wird eine steuerbare Einnahme darstellen kann, wenn eine Zuordnung in eine der Einkunftsarten möglich ist. Zu versteuern ist diese regelmäßig in dem Jahr, in dem darüber verfügt werden kann, sofern keine Ausnahme greift (z.B. bei Zufluss einer regelmäßigen Einnahme kurz nach Ende des Kalenderjahres oder Zufluss einer Einnahme für mehrere Jahre).
Alle Aufwendungen, die erbracht werden zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen im vorab genannten Sinne (d.h. zu Überschusseinkünften) werden steuerlich unter den Begriff der Werbungskosten gefasst - nicht zu verwechseln mit Werbekosten.13
Der § 9 des EStG enthält neben der Klarstellung, dass auch Zinsen und öffentliche Abgaben zu den Werbungskosten gehören, genauere Vorschriften zu Fahrtkosten, Reisekosten usw. im Nachgang näher eingegangen wird.
Die Werbungskosten werden von den Einnahmen abgezogen zu deren Einkunftsart sie zählen. Dies bedeutet die Zinsen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind und Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufsbekleidung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sofern einzelne Aufwendungen nicht eindeutig einer Einkunftsart zuzurechnen sind (z.B. für ein Arbeitszimmer, von dem aus neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch das Kapitalvermögen und die Mietobjekte verwaltet werden) ist eine Aufteilung vorzunehmen. Als Aufteilungsmaßstab kommt jeder sinnvolle und nachvollziehbare Maßstab in Betracht. Beim Beispiel des Arbeitszimmers wäre z.B. eine Aufteilung...
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