1 - Inhalt, Geleit- und Vorwort [Seite 6]
2 - Hinweise und Aufbau dieses Buches [Seite 21]
3 - 1 Die Sachverständigentätigkeit [Seite 27]
3.1 - 1.1 Sachkunde und persönliche Eignung [Seite 30]
3.1.1 - 1.1.1 Aus -, Fort - und Weiterbildung [Seite 34]
3.1.2 - 1.1.2 Auswahl der Sachverständigen [Seite 37]
3.1.3 - 1.1.3 Qualität der Gutachten [Seite 40]
3.2 - 1.2 Forschungsbedarf [Seite 41]
3.3 - 1.3 Literatur [Seite 41]
4 - 2 Allgemeine Rechtsgrundlagen der gutachterlichen Tätigkeit [Seite 43]
4.1 - 2.1 Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel [Seite 43]
4.2 - 2.2 Erhebung des Sachverständigenbeweises im Besonderen [Seite 44]
4.2.1 - 2.2.1 Einholung von Fachwissen [Seite 45]
4.2.2 - 2.2.2 Auswahl des Sachverständigen [Seite 46]
4.2.3 - 2.2.3 Verpflichtung des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung [Seite 47]
4.2.4 - 2.2.4 Form der Beauftragung [Seite 47]
4.2.5 - 2.2.5 Pflichten nach Beauftragung [Seite 47]
4.2.6 - 2.2.6 Schriftliches oder mündliches Gutachten [Seite 48]
4.2.7 - 2.2.7 Mündliche Erläuterung des schriftlich erstatteten Gutachtens [Seite 48]
4.3 - 2.3 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit [Seite 49]
4.4 - 2.4 Inhaltliche Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten [Seite 50]
4.4.1 - 2.4.1 Bindung an die Beweisfragen [Seite 50]
4.4.2 - 2.4.2 Ausgangssachverhalt [Seite 51]
4.4.3 - 2.4.3 Fachliche Subsumtion [Seite 52]
4.4.4 - 2.4.4 Aufklärung des Sachverhalts [Seite 52]
4.5 - 2.5 Aufbau des Sachverständigengutachtens [Seite 53]
4.6 - 2.6 Haftung des Sachverständigen für unrichtige Gutachten [Seite 53]
4.7 - 2.7 Pflegewissenschaftliche Gutachten für Sozialgerichte [Seite 55]
4.8 - 2.8 Pflegewissenschaftliche Gutachten im Zivilprozess [Seite 57]
4.9 - 2.9 Literatur [Seite 59]
5 - 3 Pflegeversicherung und Pflegebedürftigkeit 1995-2016 [Seite 61]
5.1 - 3.1 Ein neuer Zweig in der Sozialversicherung entsteht [Seite 61]
5.2 - 3.2 Der ursprüngliche Begriff von Pflegebedürftigkeit [Seite 61]
5.3 - 3.3 Dominanz des Zeitbezuges [Seite 66]
5.4 - 3.4 Vorgängervorschriften und Entwicklung [Seite 66]
5.4.1 - 3.4.1 Strenge Verrichtungsbezogenheit [Seite 67]
5.4.2 - 3.4.2 Begrenzung und sachgerechte Berücksichtigung [Seite 67]
5.4.3 - 3.4.3 Verrichtung des Grundbedarfs [Seite 69]
5.4.4 - 3.4.4 Notwendige Verrichtungen [Seite 70]
5.5 - 3.5 Paradigmenwechsel [Seite 70]
5.6 - 3.6 Literatur [Seite 71]
6 - 4 Die Entwicklung des neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und des Begutachtungsinstruments [Seite 73]
6.1 - 4.1 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff entsteht [Seite 73]
6.2 - 4.2 Die Kritik am "alten" Begriff der Pflegebedürftigkeit [Seite 73]
6.3 - 4.3 Pflegewissenschaftliche Grundlagen des "neuen" Begriffs der Pflegebedürftigkeit [Seite 75]
6.4 - 4.4 Entwicklung eines neuen Begutachtungsinstruments [Seite 80]
6.4.1 - 4.4.1 Anforderungen an das Instrument [Seite 81]
6.4.2 - 4.4.2 Die modulare Struktur des Begutachtungsinstruments [Seite 82]
6.4.3 - 4.4.3 Bewertung der Selbstständigkeit [Seite 84]
6.4.4 - 4.4.4 Bewertungssystematik [Seite 85]
6.5 - 4.5 Weitere Nutzungsoptionen der Begutachtungsergebnisse [Seite 88]
6.6 - 4.6 Fazit [Seite 89]
6.7 - 4.7 Literatur [Seite 90]
7 - 5 Die Pflegeversicherung ab 2017 im Überblick [Seite 93]
7.1 - 5.1 Übergangsregeln - ein geräuschloser Systemwechsel [Seite 93]
7.1.1 - 5.1.1 Übergangsstichtag [Seite 93]
7.1.2 - 5.1.2 Automatischer Übergang in einen Pflegegrad für bisherige Leistungsbezieher [Seite 93]
7.1.3 - 5.1.3 Dauerhaftigkeit des übergeleiteten Pflegegrades [Seite 95]
7.1.4 - 5.1.4 Der ambulante und teilstationäre Besitzstandsschutz [Seite 95]
7.1.5 - 5.1.5 Der Besitzstandsschutz für den erhöhten Betrag des § 45 b SGB XI a. F., § 141 Abs. 2 SGB XI [Seite 96]
7.1.6 - 5.1.6 Bestandsschutz in der stationären Pflege [Seite 98]
7.1.7 - 5.1.7 Besitzstandsschutz für Einrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung [Seite 101]
7.1.8 - 5.1.8 Besitzstandsschutz für den Wohngruppenzuschlag [Seite 101]
7.1.9 - 5.1.9 Besitzstandsschutz soziale Sicherung der Pflegeperson [Seite 101]
7.1.10 - 5.1.10 Besitzstandsschutz für nach Landesrecht anerkannte niederschwellige Leistungserbringer [Seite 102]
7.1.11 - 5.1.11 Besitzstandsschutz für sonstige Fälle [Seite 102]
7.1.12 - 5.1.12 Übertragung der Besitzstandsschutz-Regelung auf die private Pflege-Pflichtversicherung [Seite 102]
7.1.13 - 5.1.13 Besitzstandsschutz für Menschen mit Behinderungen [Seite 103]
7.1.14 - 5.1.14 Fazit des automatischen Übergangs [Seite 103]
7.2 - 5.2 Die Leistungen bei Pflegegrad 1, § 28a SGB XI [Seite 104]
7.3 - 5.3 Die Härtefallregelung - besondere Bedarfskonstellation [Seite 105]
7.4 - 5.4 Beratung [Seite 106]
7.5 - 5.5 Die Entwicklung der Leistungsbeträge - Der Paradigmenwechsel des Gesetzgebers [Seite 111]
7.6 - 5.6 Leistungen [Seite 116]
7.6.1 - 5.6.1 § 36 SGB XI - ambulante Sachleistungen [Seite 116]
7.6.2 - 5.6.2 § 37 SGB XI - ambulante Geldleistungen [Seite 117]
7.6.3 - 5.6.3 § 37 Abs. 3 SGB XI - Beratungsbesuch [Seite 118]
7.6.4 - 5.6.4 § 38a SGB XI - Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen [Seite 119]
7.6.5 - 5.6.5 § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson [Seite 122]
7.6.6 - 5.6.6 § 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege [Seite 123]
7.6.7 - 5.6.7 § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege [Seite 124]
7.6.8 - 5.6.8 § 43 SGB XI - vollstationäre Pflege [Seite 124]
7.6.9 - 5.6.9 § 43a SGB XI - Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe [Seite 126]
8 - 6 Datenschutz und Schweigepflicht im Begutachtungsprozess [Seite 127]
8.1 - 6.1 Rechtliche Rahmenbedingungen [Seite 127]
8.1.1 - 6.1.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung [Seite 128]
8.1.2 - 6.1.2 Datenschutzgesetze [Seite 128]
8.1.3 - 6.1.3 Sozialgesetzbuch und Sozialgeheimnis [Seite 129]
8.1.4 - 6.1.4 Schweigepflicht [Seite 130]
8.1.5 - 6.1.5 Datenschutz-Grundverordnung (ab Mai 2018) [Seite 130]
8.1.6 - 6.1.6 Datenschutz im Begutachtungsprozess [Seite 131]
8.1.7 - 6.1.7 Verschwiegenheit im Begutachtungsprozess [Seite 133]
8.1.8 - 6.1.8 Einbindung externer Gutachter und Dienstleister [Seite 134]
8.1.9 - 6.1.9 Einsicht und Weitergabe von Daten durch die Pflegekasse [Seite 135]
8.1.10 - 6.1.10 Betroffenenrechte und Akteneinsicht [Seite 135]
8.1.11 - 6.1.11 Umfang der Datenverarbeitung und Aufbewahrungsfristen [Seite 137]
8.1.12 - 6.1.12 Exkurs: Einwilligung bei Qualitätsprüfungen [Seite 137]
8.2 - 6.2 Gestaltung der IT-Sicherheit [Seite 138]
8.2.1 - 6.2.1 Zutrittskontrolle [Seite 138]
8.2.2 - 6.2.2 Zugangskontrolle [Seite 139]
8.2.3 - 6.2.3 Zugriffskontrolle [Seite 140]
8.2.4 - 6.2.4 Weitergabekontrolle [Seite 140]
8.2.5 - 6.2.5 Eingabekontrolle [Seite 140]
8.2.6 - 6.2.6 Auftragskontrolle [Seite 141]
8.2.7 - 6.2.7 Verfügbarkeitskontrolle [Seite 141]
8.2.8 - 6.2.8 Trennungsgebot [Seite 141]
8.3 - 6.3 Literatur [Seite 142]
9 - 7 Die Einschätzung des pflegerischen Unterstützungsbedarfs bei Menschen mit geistiger Behinderung [Seite 145]
9.1 - 7.1 Begriffsbestimmung [Seite 145]
9.1.1 - 7.1.1 Behinderung [Seite 145]
9.1.2 - 7.1.2 Geistige Behinderung [Seite 148]
9.2 - 7.2 Epidemiologie [Seite 149]
9.3 - 7.3 Besondere gesundheitliche Risiken [Seite 150]
9.4 - 7.4 Prävention und Gesundheitsförderung [Seite 151]
9.5 - 7.5 Leitprinzipien von Pflege und Eingliederungshilfe [Seite 152]
9.5.1 - 7.5.1 Pflege [Seite 153]
9.5.2 - 7.5.2 Eingliederungshilfe [Seite 154]
9.5.3 - 7.5.3 Gemeinsamkeiten von Eingliederungshilfe und Pflege [Seite 155]
9.5.4 - 7.5.4 Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege [Seite 155]
9.6 - 7.6 Pflegerische Unterstützungsbedarfe von Menschen mit geistiger Behinderung [Seite 156]
9.7 - 7.7 Teilhabeorientierung vs. selbstbestimmte Teilhabe [Seite 156]
9.8 - 7.8 Anforderungen und neue Aufgaben [Seite 158]
9.9 - 7.9 Literatur [Seite 160]
10 - 8 Begutachtung von Pflegebedürftigkeit bei Personen mit demenziellen Erkrankungen [Seite 165]
10.1 - 8.1 Problemlagen demenziell erkrankter Personen [Seite 166]
10.2 - 8.2 Pflegebedürftigkeit (wieder) ganzheitlich denken [Seite 168]
10.3 - 8.3 Konzeptionelle Überschneidungen [Seite 169]
10.4 - 8.4 Die Begutachtungssituation anhand von zwei Fallbeispielen [Seite 171]
10.4.1 - 8.4.1 Fallbeispiel Else W. [Seite 171]
10.4.2 - 8.4.2 Fallbeispiel Herbert O. [Seite 179]
10.4.3 - 8.4.3 Diskussion der Fallbeispiele [Seite 186]
10.5 - 8.5 Offene Fragen und Anregungen [Seite 186]
10.6 - 8.6 Fazit [Seite 189]
10.7 - 8.7 Literatur [Seite 189]
11 - 9 Die Perspektive des psychiatrischen Krankenhauses [Seite 191]
11.1 - 9.1 Grundlegender Wandel - gestern wie heute [Seite 191]
11.2 - 9.2 Pflegebedürftigkeit im psychiatrischen Krankenhaus [Seite 193]
11.3 - 9.3 Herausforderungen bei der Begutachtung psychiatrisch kranker Menschen [Seite 197]
11.3.1 - 9.3.1 Kenntnisstand psychiatrisch Pflegender zur Pflegebedürftigkeit [Seite 197]
11.3.2 - 9.3.2 Erfahrungen Betroffener [Seite 200]
11.4 - 9.4 Praktische Bedeutung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs für die psychiatrische Pflege [Seite 202]
11.5 - 9.5 Fallbeispiel Luise A. [Seite 203]
11.6 - 9.6 Fazit [Seite 213]
11.7 - 9.7 Literatur [Seite 215]
12 - 10 Begutachtung von Pflegebedürftigkeit im kulturellen Kontext [Seite 217]
12.1 - 10.1 Einführung zum Migrationsgeschehen im Kontext Pflegebedürftigkeit [Seite 217]
12.1.1 - 10.1.1 Bevölkerungsstruktur [Seite 217]
12.1.2 - 10.1.2 Altersstruktur [Seite 218]
12.1.3 - 10.1.3 Pflegebedürftigkeit [Seite 219]
12.2 - 10.2 Die Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund [Seite 219]
12.3 - 10.3 Gesundheitliche Situation von Menschen mit Migrationshintergrund [Seite 220]
12.4 - 10.4 Inanspruchnahme von Pflegeangeboten [Seite 222]
12.5 - 10.5 Besonderheiten im Begutachtungsprozess [Seite 223]
12.6 - 10.6 Herausforderungen in der Begutachtungssituation [Seite 225]
12.7 - 10.7 Zukünftige Entwicklungen [Seite 233]
12.8 - 10.8 Anforderungen und Forschungsbedarf [Seite 233]
12.9 - 10.9 Literatur [Seite 234]
13 - 11 Sprach- und Kulturmittlung bei Menschen mit Migrationshintergrund - Ein Praxisbericht [Seite 237]
13.1 - 11.1 Besondere Herausforderungen [Seite 237]
13.2 - 11.2 Pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund in Bremen [Seite 238]
13.3 - 11.3 Herausforderung: gelingende Kommunikation [Seite 239]
13.3.1 - 11.3.1 Verwandte oder Bekannte übersetzen [Seite 240]
13.3.2 - 11.3.2 Leistungserbringer übersetzen [Seite 240]
13.3.3 - 11.3.3 Sprach- und Kulturmittlung [Seite 241]
13.3.4 - 11.3.4 Amtssprache in Deutsch? [Seite 242]
13.4 - 11.4 Einsatz von Dolmetschern in der Pflegebegutachtung [Seite 243]
13.5 - 11.5 Schlüsselqualifikation der Zukunft: Transkulturelle Kompetenz [Seite 245]
13.6 - 11.6 Fazit aus Bremen [Seite 246]
13.7 - 11.7 Empfehlungen zum Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund in der Begutachtung [Seite 246]
13.8 - 11.8 Literatur [Seite 248]
14 - 12 Begutachtung pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger - Die Hilfe zur Pflege [Seite 249]
14.1 - 12.1 Hilfe zur Pflege [Seite 249]
14.2 - 12.2 Grundprinzipien der Sozialhilfe bei Pflegebedarf [Seite 249]
14.3 - 12.3 Der Weg zu einem einheitlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff [Seite 250]
14.3.1 - 12.3.1 Unterschiede und Gemeinsamkeiten bis 2016 [Seite 250]
14.3.2 - 12.3.2 Harmonisierung und Herausforderungen ab 2017 [Seite 252]
14.3.3 - 12.3.3 Gesonderte Pflegebedarfsstellung [Seite 255]
14.3.4 - 12.3.4 Pflegebedürftigkeit ? Pflegebedarf [Seite 255]
14.3.5 - 12.3.5 Pflegebedarfe vom Sozialhilfeträger zu erheben [Seite 256]
14.3.6 - 12.3.6 Bedarfsfeststellung als Kernkompetenz von Pflegefachkräften [Seite 257]
14.4 - 12.4 Exkurs: Qualitätssichernde Funktion der Beratungsbesuche bei Sozialhilfeempfängern [Seite 258]
14.5 - 12.5 Fazit [Seite 260]
14.6 - 12.6 Literatur [Seite 260]
15 - 13 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen [Seite 263]
15.1 - 13.1 Modul 5 [Seite 263]
15.1.1 - 13.1.1 Kriterien 1 bis 7 [Seite 263]
15.1.2 - 13.1.2 Kriterien 8 bis 11 [Seite 264]
15.1.3 - 13.1.3 Kriterien 12 bis 15 [Seite 264]
15.1.4 - 13.1.4 Kriterium 16 [Seite 265]
15.1.5 - 13.1.5 Summe, Punkte und gewichtete Punkte [Seite 265]
15.2 - 13.2 Fallbeispiel Helene P. [Seite 266]
15.3 - 13.3 Fallbeispiel Otto N. [Seite 268]
15.4 - 13.4 Fallbeispiel Herbert H. [Seite 270]
15.5 - 13.5 Fallbeispiel Katharina H. [Seite 272]
15.6 - 13.6 Fallbeispiel Olga P. [Seite 274]
15.7 - 13.7 Fallbeispiel Marianne S. [Seite 276]
15.8 - 13.8 Fallbeispiel Peter W. [Seite 278]
15.9 - 13.9 Literatur [Seite 279]
16 - 14 Versorgung mit Hilfsmitteln - rechtliche und methodische Hinweise [Seite 283]
16.1 - 14.1 Bedeutung von Hilfsmitteln in der Versorgung Pflegebedürftiger [Seite 283]
16.2 - 14.2 Was sind Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinn? [Seite 284]
16.2.1 - 14.2.1 Hilfsmittelverzeichnis [Seite 287]
16.3 - 14.3 Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfsmitteln [Seite 288]
16.3.1 - 14.3.1 Allgemeine sozialrechtliche Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung [Seite 288]
16.3.2 - 14.3.2 Hilfsmittelversorgung durch die GKV [Seite 290]
16.3.3 - 14.3.3 Hilfsmittelversorgung nach SGB XI [Seite 292]
16.3.4 - 14.3.4 Produktbezogene Besonderheiten im Versorgungsprozess [Seite 294]
16.4 - 14.4 Hinweise und Tipps zur Initiierung und Beantragung von Hilfsmitteln [Seite 295]
16.4.1 - 14.4.1 Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung [Seite 296]
16.4.2 - 14.4.2 Versorgungsmanagement (Case-Management) [Seite 297]
16.5 - 14.5 Hilfsmittel abgelehnt: Was ist zu tun? [Seite 299]
16.6 - 14.6 Evaluation und Begutachtung der Hilfsmittelversorgung [Seite 299]
16.6.1 - 14.6.1 Hilfsmittelbegutachtung bei Pflegebedürftigkeit [Seite 302]
16.6.2 - 14.6.2 Mögliche Probleme bei der Evaluation von Hilfsmitteln bei Pflegebedürftigkeit. [Seite 303]
16.7 - 14.7 Herausforderungen und offene Fragen [Seite 304]
16.8 - 14.8 Literatur [Seite 305]
17 - 15 Kommunikation in der Begutachtung: Sensibel im Gespräch - kompetent im Dialog [Seite 309]
17.1 - 15.1 Ausdrucksformen und Dialogmuster im Gesundheitswesen [Seite 309]
17.1.1 - 15.1.1 Sprache in Health Care Marketing [Seite 310]
17.1.2 - 15.1.2 Vorherrschende Muster im Gespräch [Seite 310]
17.1.3 - 15.1.3 Selbstkompetenz, Flexibilität und Reflexion [Seite 311]
17.1.4 - 15.1.4 Dimensionen der Kommunikationsstile - Laie vs. Profi [Seite 312]
17.1.5 - 15.1.5 Sprachkultur und humane Dialogführung in der Begutachtung [Seite 313]
17.2 - 15.2 Fachkompetenz in Sprache und Gespräch [Seite 315]
17.2.1 - 15.2.1 Grundlagen für den humanen Dialog [Seite 315]
17.2.2 - 15.2.2 Ausdrucksebenen der Kommunikation [Seite 317]
17.2.3 - 15.2.3 Mit heilsamen Worten Begutachtungen gestalten [Seite 317]
17.2.4 - 15.2.4 Professioneller Umgang mit Nähe und Distanz [Seite 318]
17.3 - 15.3 Papillon - Ein Reflexionsmodell nach Sandra Mantz [Seite 319]
17.3.1 - 15.3.1 Innere Haltung [Seite 319]
17.3.2 - 15.3.2 Sprachlicher Ausdruck [Seite 321]
17.4 - 15.4 Kommunikationsbrücken in der Begutachtungssituation [Seite 322]
17.4.1 - 15.4.1 Schlüsselworte erkennen [Seite 322]
17.4.2 - 15.4.2 Allgemeine Tipps - Das richtige Wort zur richtigen Zeit [Seite 325]
17.4.3 - 15.4.3 Sensible Situation Begutachtungsgespräch - Mit neuem Blick [Seite 327]
17.5 - 15.5 Fazit und Ausblick [Seite 334]
17.6 - 15.6 Literatur [Seite 335]
18 - 16 Ausblick Pflegekammer [Seite 337]
18.1 - 16.1 Die Pflegekammer in Rheinland-Pfalz [Seite 338]
18.2 - 16.2 Handlungsfeld Begutachtung [Seite 339]
18.3 - 16.3 Aufgaben und Chancen [Seite 341]
18.3.1 - 16.3.1 Der Blick nach nebenan [Seite 341]
18.3.2 - 16.3.2 Der einzelne Bürger im Mittelpunkt [Seite 342]
18.3.3 - 16.3.3 Unterstützung für den Berufsstand [Seite 342]
18.3.4 - 16.3.4 Nutzen für Pflegeunternehmen und Politik [Seite 343]
18.4 - 16.4 Fazit [Seite 344]
18.5 - 16.5 Literatur [Seite 344]
19 - Abkürzungs-, Tabellen-, Abbildungs-, Autoren- und Sachwortverzeichnis [Seite 345]
2 Allgemeine Rechtsgrundlagen der gutachterlichen Tätigkeit (S. 41-42)
Roland Uphoff und Joachim Hindemith
2.1 Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel
Die Einholung von Sachverständigengutachten durch Gerichte ist heute ein weithin alltäglicher Vorgang, und zwar insbesondere im Zivilprozess. Je nach dem Gegenstand eines Rechtsstreits werden, wenn das Gericht zu einer sachgerechten Entscheidung kommen will, Gutachten ganz unterschiedlicher Thematik benötigt (typische Beispiele: Gutachten über Baumängel, Gutachten von Unfallursachenforschern über Ursachen und Ablauf eines Verkehrsunfalls, Gutachten zur Entstehung von Bränden, Gutachten über die Echtheit von Urkunden, Gutachten zu technischen Fragen, z. B. im Bereich des IT-Rechts). Die Praxis lehrt jedoch, dass die meisten Gutachten, die in Zivilprozessen eingeholt werden, medizinische Fragestellungen betreffen, wobei dieser Begriff hier sehr weit gefasst ist; er umfasst auch die typisch pflegewissenschaftlichen Fragen. Solche Fragen müssen im Bereich des Zivilprozesses vor allem dann gutachtlich geklärt werden, wenn die klagende Partei geltend macht, sie sei durch die beklagte Partei, z. B. ein Krankenhaus, gesundheitlich geschädigt worden und ein wesentlicher Teil des Schadens bestehe in vermehrten Bedürfnissen (§ 843 Abs. 1 BGB), die gerade daraus resultierten, dass sie infolge ihrer gesundheitlichen Schädigung pflegebedürftig geworden sei.
Spezifisch pflegewissenschaftliche Fragen können auch in einem Rechtsstreit vor einem Sozialgericht auftauchen. Erhalten Betroffene nicht den erwarteten Pflegegrad, so kann nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren bzw. bei privat Versicherten auch ohne ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Pflegekasse der Klageweg beschritten werden. In einem solchen Rechtsstreit wird dann die Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens erforderlich.
Das Sachverständigengutachten ist ein Beweismittel. Der Sachverständigenbeweis, der in allen einschlägigen Prozessordnungen geregelt ist, steht im Prinzip in einer Reihe mit den anderen in den verschiedenen Prozessordnungen, insbesondere also in der Zivilprozessordnung, vorgesehenen Beweisarten (Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Beweis durch Parteivernehmung). Dass ein Rechtsstreit im Allgemeinen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, hat naheliegende Gründe. Es kommt sehr selten vor, dass die Parteien hinsichtlich des Sachverhalts, aus dem ihr Rechtsstreit entstanden ist, völlig einig sind und nur über eine Rechtsfrage streiten. Eher kommt es vor, dass die Parteien zwar über den Sachverhalt streiten, dass es aber auf die von ihnen gegebenen unterschiedlichen Darstellungen nicht ankommt. In den allermeisten Fällen ist hingegen der Sachverhalt streitig und es kommt für die Entscheidung auf die insoweit bestehenden unterschiedlichen Darstellungen an. In diesen Fällen kann das Gericht den Streit der Parteien nicht ohne Sachverhaltsaufklärung entscheiden. Es muss also eine Sachverhaltserforschung vornehmen. Dies geschieht im Wege der Beweisaufnahme. Sie erfolgt im Zivilprozess auf Antrag der Parteien, in allen anderen Verfahrensarten von Amts wegen.
In aller Regel geht es dabei zunächst um die Klärung von Fakten. Zeugen werden vernommen, weil sie (potenziell) Wahrnehmungen gemacht haben, die sie dem Gericht schildern sollen. Auch der Urkundenbeweis dient in den meisten Fällen (nicht immer) der Tatsachenfeststellung. Die Behandlungsunterlagen eines Arztes oder Krankenhauses, die in Arzthaftungsprozessen immer beigezogen werden, dienen dazu, den Behandlungsgang in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Augenschein und Parteivernehmung sollen ebenfalls der Sachverhaltsaufklärung dienen. Man muss allerdings sagen, dass der richterliche Augenschein im Zivilprozess eher ein Schattendasein führt. Es kommt z. B. vor, dass ein Gericht eine Unfallstelle besichtigt, um die örtlichen Verhältnisse besser erfassen zu können. Auch die Verletzungen, die z. B. ein Unfallopfer erlitten hat, können Gegenstand eines Augenscheinbeweises sein. Zu einer Parteivernehmung kommt es ebenfalls eher selten, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Parteivernehmung zulässig ist, streng sind. Viel häufiger machen heute die Gerichte in den Fällen, in denen sich die maßgeblichen Vorgänge unter vier Augen abgespielt haben, von der Möglichkeit Gebrauch, die Parteien, und zwar meistens beide Parteien, ohne förmliche Parteivernehmung anzuhören (§ 141 ZPO). Die Ergebnisse einer solchen Anhörung kann das Gericht ebenso wie das Ergebnis einer Zeugenvernehmung frei würdigen.
Der Sachverständigenbeweis nimmt unter den anderen Beweisarten insofern eine Sonderstellung ein, als die Aufgabe des Sachverständigen in aller Regel nicht darin besteht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären; vielmehr soll der Sachverständige auf der Basis seiner besonderen Sachkunde dem Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts behilflich sein. Geht es also z. B. um die Frage, ob einem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, so bedarf es zunächst in tatsächlicher Hinsicht der Klärung, wie der Arzt vorgegangen ist, was er also im Einzelnen getan oder veranlasst hat. Aufgabe des Sachverständigen ist es dann, dieses Vorgehen des Arztes fachlich zu würdigen. Erst auf der Basis einer solchen vorausgehenden fachlichen Bewertung kann das Gericht eine auf ihr aufbauende rechtliche Bewertung vornehmen.
Völlig trennscharf lässt sich diese Unterscheidung allerdings nicht durchführen. Häufig werden Sachverständige auch damit beauftragt, Tatsachen zu ermitteln, wenn dies nur aufgrund besonderer Sachkunde möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen z. B. aufgeben, einen Patienten zu untersuchen.
2.2 Erhebung des Sachverständigenbeweises im Besonderen
Die Normen, die die Erhebung des Sachverständigenbeweises im Rechtsstreit regeln, sind Bestandteil des Prozessrechts; sie finden sich demgemäß in verschiedenen Prozessordnungen. Für den Zivilprozess gelten §§ 402-414 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Strafprozess ist das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige in §§ 72-93 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die einschlägigen Regelungen des Sozialgerichtsprozesses finden sich in §§ 103, 109, 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wobei § 118 SGG eine Bezugnahme auf die einschlägigen Normen der ZPO enthält.