Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Gründer werden in Deutschland auf vielfältige Art gefördert. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld helfen dabei, den Lebensunterhalt in der Anfangszeit zu decken, geförderte Beratung verhilft zu erstklassigem Coaching, das sie sich sonst nicht leisten würden. Und wenn Gründer mehr Geld benötigen, kommen Mikrokredite und geförderte Bankdarlehen ins Spiel.
Der Gründungszuschuss ist mit Abstand die wichtigste Gründungsförderung in Deutschland. Bis zu 18.000 Euro beträgt die Förderung. Wie viel Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) ab, also vom vorherigen Einkommen, von Ihrer Steuerklasse und davon, ob Sie Kinder haben. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und Sie müssen ihn auch nicht zurückzahlen.
Wenn Sie, zum Beispiel aufgrund eines Anstellungsverhältnisses, innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, verfügen Sie über einen Anspruch auf ALG I. Und der wiederum ist die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Sie überhaupt Gründungszuschuss erhalten.
Die Höhe des Gründungszuschusses können Sie im Internet unter www.gruendungszuschuss.de/hoehe selbst berechnen. Dort finden Sie auch einen Link zur Selbstberechnung des ALG-I-Anspruchs. Zum Zeitpunkt der Gründung (diesen bestimmen Sie weitgehend selbst durch entsprechende Angabe bei der Gewerbe- oder steuerlichen Anmeldung) müssen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt haben, mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein und noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I haben.
Gründungszuschuss
Grundförderung (ALG I + 300 Euro/Monat)
6 Monate
Aufbauförderung (300 Euro/Monat)
9 Monate
Restanspruch auf ALG I bei Gründung mindestens
150 Tage (5 Monate)
Rechtsanspruch
Kann-Leistung (abhängig vom verfügbaren Budget)
Bitte beachten Sie: Wenn Sie zuvor selbst ohne wichtigen Grund gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, besteht für Sie eine dreimonatige Sperrzeit: In den ersten drei Monaten erhalten Sie dann kein ALG I und die Dauer Ihres ALG-I-Restanspruchs verringert sich um die entsprechende Zeit. Wenn Sie es eilig haben und schon während der Sperrzeit gründen, gefährdet dies Ihren Anspruch auf Gründungszuschuss.
Keine Sperrzeit erhalten Sie, wenn wichtige Gründe für eine Eigenkündigung vorliegen, zum Beispiel gesundheitliche Aspekte im Fall von Mobbing oder das Um-/Nachziehen zum Ehepartner in eine andere Stadt.
Der Gründungszuschuss wird
Während Sie die Grundförderung erhalten, wird der Gründungszuschuss mit dem Restanspruch auf ALG I verrechnet. Beispiel: Sie haben insgesamt zwölf Monate Anspruch auf ALG I, Sie gründen nach einem Monat und beziehen dann sechs Monate die Grundförderung. Es verbleiben fünf Monate Restanspruch auf ALG I. Falls Sie die Selbständigkeit innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Arbeitslosigkeit beenden, können Sie diesen Restanspruch aufbrauchen. Einen neuen beziehungsweise längeren Anspruch auf ALG I können Sie aufbauen, indem Sie freiwillig in die "Arbeitslosenversicherung für Selbständige" einzahlen ( 38. Welche zusätzlichen Versicherungen sollte ich unbedingt abschließen?).
Tipp: INFORMIEREN SIE SICH FRÜHZEITIG
Unter www.gruendungszuschuss.de finden Sie aktuelle Informationen und Tipps. Nehmen Sie unbedingt an einem der kostenlosen Gründungszuschuss-Webinare teil, bevor Sie mit Ihrem Arbeitsberater über Ihre Gründungspläne sprechen. Alternativ finden Sie dort Seminar- und Beratungsangebote.
Um Gründungszuschuss zu beantragen, benötigen Sie
Fachkundige Stellungnahmen können erstellt werden von Unternehmensberatern, Steuerberatern, Kammern und sogar (theoretisch) Banken. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen erfahrenen Existenzgründungsberater auszuwählen, mit dem Sie die Geschäftsidee besprechen und Fragen klären können, die beim Schreiben des Businessplans entstehen. Tipp: Wählen Sie einen Berater, der sich mit der aktuellen Vergabepolitik der Arbeitsagenturen gut auskennt. Das kann Ihnen viel Ärger ersparen und Ihre Chancen auf den Zuschuss erheblich vergrößern.
Sollten Sie keinen ALG-I-Anspruch (mehr) haben, kommt für Sie nur noch eine Förderung mit Einstiegsgeld infrage. Voraussetzung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II).
Wenn Sie sich selbständig machen, kann der Fallmanager Ihnen das Einstiegsgeld zusätzlich zu den regulären Leistungen im Rahmen des ALG II bewilligen. Als Einstiegsgeld werden 50 Prozent der Regelleistung gezahlt, weitere zehn Prozent kommen für jedes zusätzliche Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft hinzu. Es geht also um 202 Euro (50 Prozent des Regelsatzes), ergänzend zum monatlichen Regelsatz von 404 Euro. Das Einstiegsgeld wird zunächst meistens für sechs Monate bewilligt und kann maximal 24 Monate gezahlt werden, was allerdings die Ausnahme ist. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Tipp: Hoher Einsatz zahlt sich aus
Ob und wie lange Sie tatsächlich Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr Betreuer nach "pflichtgemäßem Ermessen". Daher empfiehlt es sich, die Tragfähigkeit und die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens bei der Antragstellung möglichst genau darzulegen.
Falls Sie das ALG II nicht bereits beziehen, klären Sie zunächst, ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Dazu müssen Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sein. Außerdem müssen Sie hilfebedürftig sein, also den eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Familie nicht ausreichend decken können. Beachten Sie: Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit werden das gesamte Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Tipp: Beachten Sie Verdienst- und Vermögensgrenzen
Denken Sie daran, dass bestimmte Verdienst- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen, damit überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Berechnung ist recht kompliziert. Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Merkblatt "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" der Bundesagentur für Arbeit.
Vorteil des Einstiegsgelds: Es wird zum ALG II hinzugezahlt. Das Einstiegsgeld soll ein zusätzlicher Anreiz und finanzielle Hilfe zur "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" sein. Mit dem Einstiegsgeld kann auch die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit gefördert werden, allerdings soll es vorrangig um Gründungsförderung gehen: 70 bis 80 Prozent der Geförderten wählen die Selbständigkeit.
Wichtigster Nachteil des Einstiegsgelds: Der Hinzuverdienst wird zu einem großen Teil mit dem ALG II verrechnet. Trotzdem gilt, dass das Einstiegsgeld die Chance bietet, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und sich vom ALG II unabhängig zu machen.
Wichtig ist, dass Sie die richtige Reihenfolge beachten: Sie müssen das Einstiegsgeld beantragen, bevor Sie ein Gewerbe anmelden oder dem Finanzamt die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitteilen. Den Antrag stellen Sie bei dem Leistungsträger (ARGE, Agentur für Arbeit), also bei der Stelle, über die Sie Ihr ALG II beziehen.
Es lohnt sich, gut vorbereitet in das Beantragungsgespräch mit Ihrem Fallmanager zu gehen:
Im Gespräch kommt es dann darauf an, dass Sie Ihren Fallmanager von...
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