Schweitzer Fachinformationen
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Vorbemerkung In den ersten drei Kapiteln werden wesentliche Aspekte zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz im Labor angesprochen. Jedoch ist und kann diese Zusammenstellung nicht vollständig sein und entbindet den Leser nicht von seiner Eigenverantwortung beim Führen seines Labors.
Arbeits- und Umweltschutz im Labor ist ein Thema, welchem sich ein Betreiber eines Labors stellen muss. Neben einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften gibt es auch die Verantwortung für die Mitarbeiter und die Umwelt. Darüber hinaus ist eine Missachtung elementarer Grundsätze zum Schutz der Mitarbeiter eine potentielle bis wahrscheinliche Ursache von Erkrankungen, die sowohl menschliches Leid als auch damit verbundenen Mehrkosten verursacht.
Früher wurden häufig detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit gemacht. Inzwischen ist der Gesetzgeber dazu übergegangen, primär die Schutzziele zu formulieren und damit dem Arbeitgeber1) eine größere Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen. Dies hat den Vorteil, dass auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden können. Dies bedeutet aber andererseits eine stärkere Eigenverantwortung bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen, was eingehenderer Planung bedarf und im Falle eines Schadensereignisses (beispielsweise Unfall) zu einer Hinterfragung beispielsweise durch die Unfallversicherungsträger führt.
Abb. 1.1 Aufschrift auf der Fassade eines ehemaligen lederverarbeitenden Betriebs
(Quelle: © Klaus G. Liphard).
Arbeits- und Gesundheitsschutz sind gesetzlich geregelt, aber auch wirtschaftlich notwendig und vorteilhaft für den Arbeitgeber. Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter verursachen Kosten. Dem Argument, das könne sich das Labor wegen der hohen Kosten hierfür bei gleichzeitig niedrigen Preisen eigentlich gar nicht leisten, kann man leicht entgegnen, dass diese Rechnung nur kurzfristig aufgeht. Unzureichender Schutz der Arbeitnehmer kann zu Ausfällen durch Unfälle und Krankheit führen, was Kosten durch die Lohnfortzahlung verursacht und den Betriebsablauf beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter, diese vor Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren.
Arbeitsschutz (im Englischen meist occupational health and safety) ist keine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts. Schon Mitte des 19. Jahrhunderts gab es den Begriff „Arbeiterschutz“, beschrieben etwa in der preußischen Gewerbeordnung. Auf der Fassade einer ehemaligen Firma für Lederverarbeitung ist dieser Begriff heute noch zu lesen, siehe auch Abb. 1.1.
Eigentlich ist dieser Begriff unmittelbar einleuchtend, da es ja um den Schutz der Arbeiter vor Gefahren geht. Ende des 19. Jahrhunderts wurde jedoch der Begriff „Arbeitsschutz“ eingeführt. Im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung wurde 1884 mit der Verabschiedung des Unfallversicherungsgesetzes der Arbeitsschutz weiter ausgebaut, so wurden zur Absicherung der Arbeitnehmer die Berufsgenossenschaften gegründet.
In vielen Firmen ist Arbeitssicherheit ein inzwischen gleichberechtigter Baustein der Unternehmensziele. Folgende Unterpunkte sind darin häufig enthalten:
Abb. 1.2 Rechtspyramide.
Hinweis: Internetadressen, auf denen Gesetze und Verordnungen und Publikationen der Unfallversicherungsträger sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden sind, stehen im Literaturverzeichnis am Ende des Buches.
Zur Veranschaulichung, wie das deutsche Rechtssystem hierarchisch gegliedert ist, wird häufig die sogenannte Rechtspyramide verwendet, sie wird exemplarisch am Gefahrstoffrecht in Abb. 1.2 gezeigt. Diese Darstellung soll verdeutlichen, dass sich von oben nach unten die Basis verbreitert und damit verbunden die Anzahl der Regelungen und somit auch die Zahl der Dokumente größer werden kann, vor allem aber der Grad der Konkretisierung.
Hierbei bedeuten:
Die Begriffe werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Die Regelungen zum Arbeitsschutzrecht hängen eng mit dem europäischen Binnenmarkt zusammen. Das erklärte politische Ziel ist es, innerhalb dieses Binnenmarktes für alle Beschäftigte europaweit einheitlich einen wirksamen Gesundheitsschutz zu erreichen. Hierzu hat die EU ein Richtlinienpaket zum Arbeitsschutz verabschiedet. Kernstück ist die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Darauf aufbauend wurden Einzelrichtlinien für bestimmte Bereiche des Arbeitsschutzes wie die Arbeitsstättenrichtlinie oder die für Laboratorien besonders relevante Richtlinie zum Schutz vor Gefahren durch chemische Stoffe (RL 98/24/EG) erlassen.
Die Richtlinien enthalten europaweit gültige Mindeststandards für den Arbeitsschutz. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen diese Vorgaben (Mindeststandards) zwingend ins nationale Recht übernehmen. Kommen die Staaten diesen Vorgaben nicht nach, wird der säumige Staat vor dem europäischen Gerichtshof verklagt und gegebenenfalls so lange mit Bußgeldern belegt, bis die Umsetzung erfolgt.
Zentrales Element im europäischen Chemikalienrecht ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Kurzbezeichnung ist REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Diese Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht und bedarf somit keiner Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Alle Chemikalien, auch Altstoffe sind zu registrieren und zu bewerten, wobei mit steigenden Produktions-, Verwendungs- oder Importmengen höhere Anforderungen an den Umfang der beizubringenden Untersuchungsergebnisse vorgeschrieben werden. Dazu wurde extra eine eigene Behörde gegründet, die ECHA (European Chemicals Agency) mit Sitz in Helsinki, Finnland.
Labors sind von REACH weniger stark betroffen als Hersteller, Importeure oder industrielle Verwender. Dennoch gilt auch für Labors gemäß § 12 der REACH-Verordnung die Notwendigkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche, wie sie auch in der GefStoffV festgelegt ist.
Ein weiterer wichtiger Baustein zur...
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