Für das Gesamtverständnis als auch die spätere Sachverhaltsbeurteilung im Bereich des Ausländerrechts ist es unerlässlich, grundlegende Definitionen zu beherrschen. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Definitionen (alphabetisch geordnet). Viele dieser Definitionen finden sich als sog. Legaldefinitionen in den verschiedenen Gesetzen des Ausländerrechts wieder. Von daher empfiehlt es sich, parallel dazu stets den Gesetzestext aufzuschlagen und ggf. erforderliche Markierungen vorzunehmen.
Abschiebung
ist die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht unter Anwendung unmittelbaren Zwangs.
§ 58 I AufenthG besagt: Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Asylgesuch
liegt vor, wenn sich dem mündlich, schriftlich oder auf eine andere Weise geäußerten Willen eines Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung (§ 3 I AsylG) oder ein ernsthafter Schaden (§ 4 I AsylG) droht.
Aufenthalt
ist der Zeitraum zwischen vollendeter Einreise und vollendeter Ausreise.
Aufenthaltstitel (Art. 2 Nr. 16 SGK)
sind alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedsstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten.
Darüber hinaus alle sonstigen von einem Mitgliedsstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
■ vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrages ausgestellt worden sind und
■ Visa, die Mitgliedsstaaten nach dem einheitlichen Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ausgestellt haben.
Aufenthaltstitel (nach deutschem Recht)
sind alle in § 4 I S. 2 AufenthG aufgezählten Dokumente:
■ Visum im Sinne des § 6 I Nr. 1 und III (Visa Kat. D von Deutschland und Kat. C von allen Schengen-Staaten ausgestellt)
■ Aufenthaltserlaubnis (§ 7)
■ Blaue Karte EU (§ 19a)
■ ICT-Karte (§ 19b)
■ Mobile-ICT-Karte (§ 19d)
■ Niederlassungserlaubnis (§ 9)
■ Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a)
Ausländer
ist jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 I GG ist.
Ausreisepflicht (§ 50 I AufenthG)
Ein Ausländer ist ausreisepflichtig, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
Außengrenzen (Art. 2 Nr. 2 SGK)
sind die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Schengen-Staaten, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
Beispiel: Der Flug von Moskau/Russland nach Hamburg.
Binnengrenzen (Art. 2 Nr. 1 SGK)
sind die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten (Schengen-Vollanwender-Staaten), einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge, die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fahrverbindungen.
Beispiel: Die Fahrt mit dem Auto von Polen nach Deutschland.
Deutsche(r) i. S. d. Art. 116 I GG
sind die deutschen Staatsangehörigen und aufgenommene deutsche Volkszugehörige, sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge (sog. Statusdeutsche). Deutschstämmige Aussiedler sind als Ausländer zu behandeln, solange sie noch nicht Aufnahme in Deutschland gefunden haben.
Drittstaat (Art. 1 SDÜ)
ist ein Staat, der nicht Schengen-Staat ist.
Drittstaatsangehöriger
ist jede Person, die weder Unions-/EWR4-Bürger noch Staatsangehöriger der Schweiz ist (und kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen kann).
Duldung
ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a AufenthG).
Eingehende Kontrolle
umfasst den Kontrollstandard an den Außengrenzen gemäß Art. 8 III SGK.
Zielgruppe: Drittstaatsangehöriger
■ Unterscheidung in eingehende Kontrolle bei der Einreise (Art. 8 III a SGK) und
■ Eingehende Kontrolle bei der Ausreise (Art. 8 III g SGK)
Bei der Einreise:
■ Überprüfung der Einreisevoraussetzungen gem. Art. 6 I SGK,
■ der Identität, Staatsangehörigkeit, Echtheit & Gültigkeit des Dokuments,
■ eine Abfrage im SIS, Interpol-Datenbank (SLTD), nationale Datenbanken (INPOL), Überprüfung der Daten auf dem Chip,
■ Visum/Aufenthaltstitel (falls erforderlich),
■ Ein- und Ausreisestempel,
■ Abfahrts- und Zielorte, Zweck des beabsichtigten Aufenthalts,
■ Ausreichende Mittel,
■ Sind die Person/Fortbewegungsmittel/mitgeführte Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit .? Überprüfung Visum im VIS.
Bei der Ausreise:
■ Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit, der Echtheit & Gültigkeit des Dokuments,
■ Abfrage im SIS, Interpol-Datenbank (SLTD), nationale Datenbanken (INPOL), Überprüfung der Daten auf dem Chip,
■ Sind die Person/Fortbewegungsmittel/mitgeführte Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit .?
■ Kann-Bestimmung (zusätzlich): Überprüfung Visum (ggf. Abfrage im VIS), ist die Höchstdauer des Aufenthalts überschritten?
Einreise
Als Einreise bezeichnet man den Vorgang des Grenzübertritts in Richtung Deutschland.
Zwei Einreise-Situationen:
Schengen-Außengrenze
Gemäß § 13 II S. 1 AufenthG ist ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst dann eingereist, wenn er die Grenze (Grenzlinie) überschritten hat und die Grenzübergangsstelle passiert hat.
Schengen-Binnengrenze
Gemäß § 13 II S. 3 AufenthG ist ein Ausländer im Übrigen eingereist, wenn er die Grenze (Grenzlinie) überschritten hat.
Einreiseverweigerung (Art. 14 SGK)
ist eine Maßnahme der Grenzpolizei, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige einreisen, die nicht die Einreisevoraussetzungen gem. Art. 6 I SGK erfüllen.
Erwerbstätigkeit (§ 2 II AufenthG)
ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
EU-Bürger
ist jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Diese Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Siehe auch:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag)
Artikel 20
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; (.)
EWR-Bürger
Merke: Jeder EU-Staat ist gleichzeitig auch ein EWR-Staat!
Es gibt jedoch Staaten, die ein EWR-Staat sind, aber kein EU-Staat. Diese Staaten sind:
Norwegen, Island, Liechtenstein (die sog. NIL-Staaten)
Angehörige dieser Staaten bezeichnet man als EWR-Bürger.
Grenzkontrollen (Art. 2 Nr. 10 SGK)
sind die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung (SGK) unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und...