Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Ausbildungsverantwortliche der praktischen Pflegeausbildung müssen gleichermaßen humanistisch, evidence-basiert, gesetzeskonform und imagebildend agieren.
Dieses Kapitel bietet einen Überblick über die Ziele, Bedeutungen, Strukturen und Handlungsebenen der praktisch ausgeführten Pflege. »Auch die Arbeitgeber müssen mehr tun, um Fach- und Hilfskräfte zu halten. Pflegekräfte brauchen Wertschätzung, Mitspracherechte, ein respektvolles Arbeitsklima und Rücksicht auf ihre familiäre Situation.«1 - »Worauf vertrauen Pflegebedürftige, die sich an uns Pflegende wenden? Diejenigen Pflegebedürftigen, die sich überhaupt durch ausgebildete, professionell Pflegende pflegen lassen wollen (und das sind bekanntlich längst nicht alle!), tun dies, weil sie darauf vertrauen, dass wir sie nicht unnötigen Qualen und gefährlicher Pflege aussetzen.«2
Bis 2035 fehlen laut Institut der deutschen Wirtschaft deutschlandweit circa 500.000 Pflegekräfte3. In den Pflegeberufen bestehen bereits seit vielen Jahren starke Engpässe bei Fachkräften, Spezialist*innen und Expert*innen. Um mehr Menschen für eine Tätigkeit in der Pflege zu gewinnen, ist es wichtig, die Berufe attraktiver zu gestalten. Die Pflegeberufereform4 hatte genau dieses Ziel, die Pflegeausbildung attraktiver zu gestalten. Ob jemand etwas als attraktiv bewertet, entscheidet der Betrachter aber bekanntlich selbst. Das Pflegeberufegesetz fordert die Ausbildungsbetriebe enorm heraus und stellt zum Teil unerfüllbare Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen und an das Ausbildungspersonal.
Tipp
Sie finden das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) vom 17. Juli 2017 bei den Bundesgesetzblättern: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2581.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2581.pdf%27%5D__1688296575264
Der Beruf beginnt mit der Ausbildung. Eindrücke vom Pflegeberuf sammeln Interessierte in den Pflegeeinrichtungen. Die Pflegepraxis ist der Ort, an dem das Interesse für den Beruf geweckt werden kann, wo Ausbildungsund Arbeitszufriedenheit sowie der Verbleib im Beruf gelingen kann. Zudem ist die Pflegepraxis der Ort, an dem interne Evidence entwickelt und aufgebaut werden kann ( Kap. 1.2).
Neben Fragen der Bezahlung, die der einzelne Arbeitgeber im Gesundheitswesen kaum beeinflussen kann, entscheiden v. a. die konkreten Rahmenbedingungen, wie eine gute Organisation, verlässliche Planungen, das Gesundheitsmanagement oder die Beteiligung der Auszubildenden und Mitarbeitenden an betrieblichen Veränderungsprozessen darüber, ob die Ausbildung oder Beschäftigung als erfüllend, attraktiv und zufriedenstellend erlebt wird.
Das Erlernen von alltäglichen pflegerischen Entscheidungen in der Interaktion zwischen professionell Pflegenden und ihren Klient*innen wird von unterschiedlichen Situationen und Komponenten geprägt. Immer müssen hierbei auch die Ziele und Wünsche der zu Pflegenden berücksichtigt werden. Ein solches Lernen ist komplex und kompliziert und erfordert systematische Planung.
Ziel meines Buches ist es, dass Sie diesen Anforderungen mit Struktur und Praxistipps nachkommen können.
Grundlage für die praktische Ausbildung im Betrieb ist das Ausbildungskonzept. Es benennt das betriebseigene Ausbildungsverständnis, definiert Ziele, Strukturen, Abläufe und Verantwortlichkeiten der Ausbildung in der Pflegeeinrichtung. Ein gelungenes und implementiertes Ausbildungskonzept kann zur Attraktivitätssteigerung der Pflegeausbildung und zu gelungenen pflegerischen Entscheidungen beitragen.
Die gesellschaftliche Bedeutung und die Handlungsebenen der praktischen Pflegeausbildung sind mannigfaltig und komplex. Ausbildungseinrichtungen und Pflege-, bzw. Hochschulen kennzeichnen die Dualität der Lernorte der Pflegeausbildung. Ausbildende Einrichtungen und Pflegeschulen müssen intensiv kooperieren und über entsprechend qualifiziertes Bildungspersonal verfügen. Ausbildende Einrichtungen verfolgen mit der Zielsetzung der Pflegeausbildung in der Regel auch die Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Personalstruktur und sichern somit Pflegequalität und Unternehmensentwicklung.
Das Pflegeberufegesetz (PflBg) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) stellen hohe Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen und die praktisch Ausbildenden. Neben den pädagogisch didaktischen Zielen verfolgen ausbildende Einrichtungen ebenso einrichtungsspezifische Interessen.
Das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung finden Sie in ihren Aktualisierungen im Internet unter »Bundesanzeiger Verlag«. Der Bundesanzeiger Verlag hat den Anspruch einer Evidenzzentrale: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/ Das Pflegeberufegesetz finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de.
Die Ausbildung in der Pflege soll es den Auszubildenden ermöglichen, all die Kompetenzen zu entwickeln, die für die prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Pflegesettings und pflegerischen Situationen erforderlich sind. Hierbei spielt die praktische Ausbildung die wesentliche Rolle.
Sie als Ausbildungsverantwortliche schaffen, strukturieren und organisieren die Basis für den möglichen Kompetenzerwerb Ihrer Auszubildenden. Dieser komplexe Vorgang orientiert sich an den gesetzlichen Ausbildungszielen und an den spezifischen Ausrichtungen der Einsatzorte. Hierzu bedarf es einer guten Konzeptionierung.
Der Beruf beginnt mit der Ausbildung. Eine gelungene praktische Pflegeausbildung bedarf einer optimalen Vorbereitung und eines perfekten Konzeptes.
Wenn es um die berufliche Pflegeausbildung geht, gibt Teil 2 des Pflegeberufegesetzes das Ziel der Ausbildung vor ( Kap. 1.1.1).
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,
h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der...
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