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in deutscher Uebertragung nach dem lateinischen Wortlaut bei Grimm, Weistümer II, 671 und ergänzt nach der Abschrift in der Kindlingerschen Sammlung 61, 8 im Staatsarchiv Münster i. Westfalen.
Im Namen des Herrn - Amen! Durch die gegenwärtige Urkunde werde allen kund und offenbar, daß im Jahre 1378 nach seiner Geburt, am 22. Dezember, welches der Tag des hl. Mauritius und seiner Gefährten war, zur Vesperstunde, auch ungefähr im ersten Jahre des Pontifikates unseres heiligsten Vaters und Herrn in Christus. Urbans durch göttliche Vorsehung des sechsten 19, bestellt und dazu berufen und versammelt waren vor der Hardtburg in der Diözese Köln in Gegenwart unseres hochwürdigsten Vaters und Herrn in Christus, Friedrichs, durch Gottes Gnade Erzbischof der hl. Kölner Kirche und Herzogs von Westfalen, in eigener Person den Vorsitz führend, vor mir, dem öffentlichen Notar, und den unterschriebenen, eigens hierzu berufenen und gebetenen Zeugen die maßgebenden Männer aus den Dörfern und fast die gesamte Einwohnerschaft der Herrschaft und des Bezirks der Hardtburg, aus Kuchenheim und den angrenzenden Dörfern, soweit sie zu den Jahren der Vernunft gelangt und dazu berufen und erfordert waren. Derselbe Herr Erzbischof befrug diese Männer und Insassen, erinnerte sie an die ihm und seiner Kirche geleisteten Eide und erforschte, inwieweit sie nach vorheriger reiflicher Ueberlegung, ihm in Gegenwart der Anwesenden ausdrücklich von Punkt zu Punkt und in gerichtlicher Form der Wahrheit gemäß geständen, erklärten, anerkennten und zusprächen, was immer er und seine Kölner Kirche für Recht, Macht und Herrlichkeit im Bezirk und der Herrschaft Hardtburg, in Kuchenheim und den angrenzenden Dörfern bisher besessen hätten, besäßen und nach Recht und altem Herrschaftsbrauch besitzen müßten. Welche dann einmütig, um zu überlegen beiseite traten und nach kurzer Zeit zurückkehrend alle in einen Ruf ausbrachen und übereinstimmend antworteten und damit erklärten, anerkannten und zustimmten.
Zuerst und vor allem, daß Huld und Treue dem zeitigen Herrn Erzbischof, der Kölner Kirche und der Herrschaft der Hardtburg durch alle Männer und Einwohner, sobald sie zu dem vorgeschriebenen Alter gelangt und zum Geding kämen, daselbst geleistet und geschworen werden müsse, und daß niemand von den Einwohnern zum Gericht zugelassen werden dürfe, der nicht vorher dem Herrn Erzbischof von Köln, seiner Kirche und seinem Amtmann in der Hardt in seinem Namen vor dem Gericht im Bezirke der Hardt, unter dem und in dem er wohnt, Huld und Eid der Treue geleistet hat.
Auch sagten, erkannten und wiesen sie wie vorhin, daß Hoheit und Vollgewalt, Kriegsgeläute und Folge im Bezirk der Hardt nur dem Herrn Erzbischof und der Kirche von Köln gehörten, und Gebot und Verbot daselbst dem Herrn Erzbischof, der Kirche zu Köln und ihren Amtleuten zuständen und keinem andern, unbeschadet der Rechte der Lehnsherren auf ihren Lehnsgütern 20, welche aber dort nichts vorschreiben können gegen die Vorschriften oder Rechte des Herrn Erzbischofs und seiner Amtleute oder der Kölner Kirche.
Auch sagten, erkannten und wiesen sie. daß die Straße und Gemeinde-Grund und -Boden 21 in dem genannten Bezirk der Hardt allein dem Herrn Erzbischof und seiner Kölner Kirche gehöre; wenn dort ein Verbrecher oder Missetäter gefangen würde, oder jemand gefrevelt hätte, über den dürfe nur der Herr Erzbischof der Kölner Kirche oder sein zeitiger Amtmann zur Hardt richten 22.
Auch sagten, erkannten und wiesen sie, daß Luft, Wasser und Weide in dem genannten Distrikt ganz und allein dem Herrn Erzbischof und der Kölner Kirche gehörten, und daß jeder, der im Bezirke der Hardt selber wohnt, und Wasser und Weide benutzt 23, denselben die durch den Herrn Erzbischof von Köln oder seinen Amtmann zur Hardt zeitweilig einzuführenden oder aufzuerlegenden Bede und Schatz nach ihrem Können und dem Maßstab ihres Vermögens bezahlen muß, ausgenommen nur die Aussteuer der Kirchen, die von altersher freien Güter der Geistlichen und Ritter, soweit sie nicht früher Bauerngüter oder sonst steuerpflichtig waren.
Auch sagten sie ebenso wie vorhin, im Bezirke und in der Herrschaft Hardt seien sechs Schöffenstühle, einer in Kuchenheim, ein anderer in Stotzheim, ein dritter in Kerspenich, ein vierter in Weier, ein fünfter in Sinzheim (Zingsheim), ein sechster in Muxscheid.
Auch sagten die Leute aus dem Dorfe Kuchenheim, die anwesend waren, daß der Herr Herzog von Jülich, einige Höfe und Güter in Kuchenheim besäße:
Verhandelt wurde Gegenwärtiges Jahr, Ort, Tag, Stunde wie oben in Anwesenheit der ehrenfesten Männer Goswin von Tiscele, Dekan der Kirche von Xanten .... Heidegin von Holtzheim, Amtmann in Hardt, der Ritter Rembold von Orsbeck, Heinrich und Gerhard Voß, Gebrüder, von Lechenich, Harper von Halle. Heinrich von Sickingen, Arnold von Luyurche, Adolf von Westerholt, Arnold Cloysgin und anderer mehrerer glaubhaften Männern vom Hofdienst (de familja et obsequio) des Herrn Erzbischofs.
Vorbemerkung: Kuchenheim, einer der vielen "Heim" - Orte in unserer Umgebung, ist als solcher gewiß unzweifelhaft eine fränkische Gründung etwa um 500 nach Christus, wenn auch das Bestimmungswort "Kuchen" ungeklärt bleibt 24. Urkundlich läßt der Name sich zuerst 1166 in der Form Cuchenheim (Cuchinheim) nachweisen, da ein Ingebrand v. C. der Abtei Siegburg Land zu Kessenich verkauft 25. Etwa 100 Jahre früher, 1074 soll allerdings schon Kuchenheim durch Schenkung des Grafen Lutard von Kleve an das Erzstift Köln gekommen sein 26. Wenn auch ein urkundlicher Beleg für diese Angabe nicht beigebracht wird, scheint sie jedoch glaubhaft, zumal sie die spätere Vorherrschaft Kurkölns vor Jülich bestens erklärt. Wohl erscheint auch die Grundherrschaft, die die Jülichschen Herzöge in einem Teile Kuchenheims ausübten, schon früh in dem Patronatsrechte über die Pfarrkirche, das die Vorgänger der Jülichschen, die Herren von Monschau-Falkenberg aus dem Hause Limburg, daselbst vor 1258 im Zusammenhang mit ihrem Euskirchener Besitz inne hatten und dann an das von ihnen gegründete Kloster Reichenstein abtraten 27.
Im folgenden Jahre stellt der erzbischöfliche Mundschenk, Hermann v. Ahr, die von ihm auf seinem Allod, also eigenfreiem Boden, zu Kuchenheim erbaute Burg Erzbischof Konrad v. Hochstaden zur Verfügung und unter dessen Schutz 28, vielleicht der Ausgangs-, jedenfalls ein Stützpunkt des Erzstiftes zur Gewinnung der Landeshoheit über Kuchenheim in dem Kampfe, den Eb. Heinrich v. Virneburg 1311 bei Euskirchen siegreich gegen Reinald v. Monschau führte 29. Daß es sich bei dieser Fehde um Kuchenheim handelte, dürfen wir aus dem Umstande schließen, daß, als in der Folge Heinrich und Reinald ein Schutz- und Trutzbündnis auf zwölf Jahre eingehen, zur Begleichung ihrer Differenzen ein Schiedsgericht in Kuchenheim zusammentritt 30, und beide Herrscher 1314 persönlich auf der dortigen Burg zusammenkommen 31. Welchen Wert der Kölner Erzbischof auf das Gebiet von Kuchenheim legte, geht aus dem Umstande hervor, daß 1330 sein eigener Bruder Eberhard, Deutschordenskomtur von Ramersdorf, als Richter und Amtmann des Gerichtes Kuchenheim erscheint 32. Wenn wir aber sehen, daß Kuchenheim, welches auch in dem ältesten Weistum des Amtes Hardt besonders hervorgehoben wird, zu einer Zeit, wo die Hardtburg bereits lange im Besitze des Erzstiftes war, von einer so bedeutenden Persönlichkeit verwaltet wird, so folgt daraus, daß die Kuchenheimer Burg vor der Hardtburg Amtssitz gewesen ist, oder Kuchenheim später erst zum Amte Hardt kam, wie denn auch in dem Weistum von 1354 noch nicht von einer Zugehörigkeit die Rede ist. Diese geschichtliche Entwicklung muß man vor Augen haben, um zu verstehen, wie eingehend das Kuchenheimer Weistum sich mit den aus dem Gegensatz der Jülicher, der Besitznachfolger der Falkenburger, zu Köln entstandenen Rechtsverhältnisse und originellen Rechtssitten befaßt.
Das kölnische Weistum zu Kuchenheim ist in der ältesten knappen Fassung von 1354 lateinisch abgedruckt bei Lacomblet, Archiv VI, S. 293.
In ausführlichem deutschem Wortlaut liegt es vor aus der Zeit nach 1488. Wir geben es wieder nach der Abschrift bei Kindlinger, Bd. 61, S. 21, abgedruckt bei Grimm, II, S. 696, im folgenden = A.
Zum Vergleich...
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