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Wenn der Ehemann, der regelmäßig angeordnete Überstunden und dadurch bedingte Erschöpfungszustände behauptet, in Wahrheit – vielleicht schon seit längerer Zeit – eine Freundin hat; wenn die Ehefrau nach Heranwachsen der Kinder einen Fortbildungskurs absolviert, einen anspruchsvolleren Job findet, mit ihrem Mann aber darüber nicht reden kann, weil dieser, wie eh und je, ab 17 Uhr nachmittags vor dem Fernseher lümmelt und sich beklagt, dass die Frau um diese Zeit neuerdings noch nichts gekocht hat; wenn die Frau vor einem Besuch seiner Eltern oder seines Chefs gerade den Tisch deckt, gleichzeitig ein Soufflé im Rohr beobachtet, und er sich weigert, das brüllende Baby zu wickeln, mit der Begründung, er wolle noch schnell den Wirtschaftsteil der Zeitung fertig lesen; wenn der Mann auf den Verlust seines Jobs auch noch nach Monaten nur mit Rückzug und Resignation reagiert und sein Erscheinungsbild so vernachlässigt, dass jedes Vorstellungsgespräch sinnlos wird; wenn er im Übermaß Alkohol konsumiert oder andere Drogen nimmt, mit allen die Persönlichkeit zerstörenden Folgen einer solchen Sucht; oder wenn es gar zur Anwendung oder Androhung physischer oder psychischer Gewalt kommt: dann wächst in den betroffenen Frauen der Entschluss: „Ich lasse mich scheiden.“
Was ist nun dieser Akt, von dem sich Frauen die Lösung aller ihrer mit der Ehe verbundenen Probleme erwarten, wirklich? Scheidung ist – neben den seltenen Fällen der Nichtigerklärung und der Aufhebung – die häufigste Form der rechtlichen Auflösung des Ehevertrages.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) besagt: „Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.“ 1
13Aus dem Ehevertrag erwachsen den Eheleuten Rechte und Pflichten, die seit der Familienrechtsreform 1976 grundsätzlich gleich sind. Bis dahin galt in Österreich „patriarchalisches“ Eherecht, das heißt, die Aufgaben der Ehegatten waren ihnen nach dem Geschlecht zugeordnet – dem Ehemann kam die Leitung des Hauswesens zu, der Frau die Haushaltsführung. Leider haben viele Männer, auch solche, die erst nach 1976 geheiratet haben oder sogar erst nach diesem Zeitpunkt geboren wurden, den damals eingetretenen Wandel zum „partnerschaftlichen“ Eherecht noch immer nicht verinnerlicht.
Die wesentlichsten Pflichten aus dem Ehevertrag werden in § 90 ABGB angeführt: „Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.“
Wie nun im Einzelnen die eheliche Lebensgemeinschaft (Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Leistung des Beistandes und Obsorge für Kinder) gestaltet werden soll, hängt von der stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung der Ehegatten ab. Das Gesetz gibt allerdings vor, dass das Ziel dieser Vereinbarung „volle Ausgewogenheit“ der beiderseitigen Beiträge ist, und zwar „unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder“.
Um zu verdeutlichen, dass damit nicht bloß gemeinsame Kinder gemeint sind, wurde mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009), welches mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist, dem § 90 ABGB ein dritter Absatz angefügt, der besagt: „Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“
Das bedeutet, dass erforderlichenfalls auch der Stiefvater/die Stiefmutter berechtigt (und verpflichtet) ist, ein krankes Kind vorzeitig vom Unterricht abzuholen, ins Spital zu bringen, eine Entschuldigung zu unterschreiben etc.
Unter „Haushaltsführung“ ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie durch Nahrungsbeschaffung, Wartung, Heizung und 14Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereichs einschließlich Wäschereinigung über einen nicht bloß unerheblichen Zeitraum hinweg zu verstehen.
Das ABGB sieht vor, dass die Eheleute an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken haben. Ist jedoch ein Ehepartner nicht erwerbstätig, so hat er sich um den Haushalt zu kümmern, der andere ist lediglich zur „Mithilfe“ verpflichtet, was bedeuten soll, dass auch die nicht berufstätige Hausfrau einen Anspruch auf Unterstützung im Haushalt hat und keineswegs als das Dienstmädchen ihres Ehemannes fungieren muss.
Das Gesetz besagt zwar, dass beide Ehegatten nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben. Haushaltsführung ist aber im Sinne des Gesetzes ein gleichwertiger Beitrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse. Das bedeutet, dass eine nicht berufstätige Hausfrau gegen den Ehemann einen Unterhaltsanspruch hat (Näheres siehe Kapitel „Unterhalt“, Seiten 103 und 122).
Die haushaltsführende, einkommenslose Ehefrau kann im Übrigen auch Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt schließen und dadurch ihren Ehemann zur Zahlung verpflichten, sofern diese Geschäfte ein den Lebensverhältnissen entsprechendes Maß nicht übersteigen. So darf sie etwa Heizmaterial bestellen, welches der Mann dem Lieferanten auch zahlen muss, bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen aber z. B. keinen neuen Pkw.
Was die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen anlangt, so bedarf die Wahl des ersten gemeinsamen Wohnsitzes einer Einigung der Eheleute. Eine folgende Änderung des ehelichen Wohnsitzes geschieht entweder einvernehmlich (in der Regel durch Übersiedlung in eine größere, schönere Wohnung) oder aber auf Verlangen eines Ehegatten. Dabei gilt, dass der andere diesem Wunsch zu entsprechen hat, wenn er gerechtfertigt ist, wenn also z. B. der Ehemann in eine andere Stadt oder einen anderen Stadtteil ziehen möchte, weil er ein attraktives Jobangebot erhalten hat, der bisherige Wohnsitz aber zu weit vom neuen Arbeitsplatz entfernt ist.
Auch in einem solchen Fall muss aber die Ehefrau nicht mitziehen, wenn sie dafür gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hat: etwa wenn sie ihren Beruf vom neuen Wohnsitz aus nicht mehr ausüben könnte, 15wenn sie am Ort des bisherigen Wohnsitzes pflegebedürftige Angehörige betreut oder aus Gründen, die die Kinder betreffen.
In einer derart begründeten Weigerung, den Wohnsitz zu verlegen, wäre also keine Verletzung der „Pflicht zum gemeinsamen Wohnen“ zu sehen.
Die Beistandspflicht bedeutet die umfassende physische und psychische Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, ob persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art, insbesondere bei Krankheit.
Sie wirkt sich im Gesetz auch darin aus, dass ein...
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