- Vermögensverwaltungsgesellschaft als alternative Form der privaten Vermögensverwaltung: Steuerlicher Belastungsvergleich und Handlungsempfehlungen
- Inhaltsverzeichnis
- Abbildungsverzeichnis
- Tabellenverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Symbolverzeichnis
- 1 Einleitung und Problemstellung
- 2 Vermögensverwaltung
- 2.1 Begriff Vermögensverwaltung
- 2.2 Private Vermögensverwaltung
- 2.3 Die vermögensverwaltende GmbH
- 2.4 Vergleichsprämissen
- 3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person
- 3.1 Einkommensteuer
- 3.2 Ertragsteuerliche Belastung bei privater Vermögensverwaltung
- 3.2.1 Abgeltungsteuer
- 3.2.2 Exkurs: Teileinkünfteverfahren
- 3.2.3 Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person
- 3.2.4 Besteuerungsebenen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- 3.2.5 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
- 3.3 Zusammenfassung und Zwischenfazit
- 4 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person
- 4.1 Körperschaftsteuer
- 4.2 Gewerbesteuer
- 4.3 Steuerpflicht einer GmbH
- 4.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH
- 4.4.1 Besteuerungsebenen
- 4.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Thesaurierung
- 4.4.3 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Ausschüttung
- 5 Steuerliches Gesamtfazit
- 5.1 Steuersatzvorteil Gesellschaftsebene
- 5.2 Steuersatznachteil Anteilseigner
- 6 Finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse
- 6.1 Vermögensendwertmodelle
- 6.1.1 Vermögensendwert bei privater Vermögensverwaltung
- 6.1.2 Vermögensendwert bei der Vermögensverwaltung über die GmbH
- 6.1.3 Ergebnis des Vergleichs der Vermögensendwerte
- 6.2 Handlungsempfehlungen
- 7 Ausblick
- 8 Literatur
- 9 Anhang
- 9.1 Anhang A - Gründung einer sog. "Spardosen-GmbH"
Textprobe:
Kapitel 2, Vermögensverwaltung:
2.1, Begriff Vermögensverwaltung:
Nach § 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividenden-bringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögens-verwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.
2.2, Private Vermögensverwaltung:
Private Vermögensverwaltung soll nach dieser Begriffsbestimmung vorliegen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Erträge aus zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen im Privatvermögen realisiert. Die erzielten Erträge werden bei der natürlichen Person durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag besteuert.
Eine natürliche Person, die ihr Privatvermögen (z.B. selbst genutztes Haus oder Aktiendepot) verwaltet, betreibt private Vermögensverwaltung. Bedeutsam für die private Vermögensverwaltung ist, dass eine Fruchtziehung (Ertrags-ziehung) verwirklicht wird, ohne dabei die Substanz der Wirtschaftsgüter aufzuzehren. Die Einkünfte, die durch die Nutzungsüberlassung sowie die Fruchtziehung entstehen, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Diese Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften.
Bei der Vermögensverwaltung einer natürlichen Person ist die Abgrenzung zwischen der privaten oder gewerblichen Verwaltung nicht immer einfach. Bei der privaten Vermögens-verwaltung wird kein Gewerbebetrieb unterhalten. Es muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden und es werden auch keine Betriebseinnahmen erzielt. Nach R 15.7 (1) EStR liegt ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn nicht die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht, sondern die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen durch Umschichtung. An dieser Stelle soll nicht weiter auf die Abgrenzungsproblematik eingegangen werden, es sei auf die bereits vorhandene Literatur zu diesem Thema hingewiesen.
2.3, Die vermögensverwaltende GmbH:
In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH verwaltet.
Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer anschließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetz-buches. Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechts-form. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (§§ 238 - 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 - 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbe-betrieb.
Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon aus-gegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.4, Vergleichsprämissen:
Die Vergleichsbetrachtung erfolgt unter folgenden Kriterien:
- Den Vergleich nur einperiodisch durchzuführen, reicht nicht aus, um die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen abzuwägen. Deshalb erfolgt die Betrachtung über mehrere Jahre.
- Nach Abzug der Steuerbelastung erfolgt eine jährliche Reinvestition der Erträge aus den Kapitalanlagen. Bei der GmbH werden die Gewinne bis zu dem Jahr thesauriert, in dem sie an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.
- Es wird angenommen, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Person über genügend Restvermögen verfügt, so dass sie nicht gezwungen ist, während der Betrachtungs-phase auf die erwirtschafteten Erträge zurückzugreifen.
- Sowohl bei der privaten als auch bei der Vermögens-Verwaltung über die GmbH (bei Ausschüttung an den privaten Anteilseigner) wird bei der Einkommensteuerbelastung der Spitzensteuersatz unterstellt.
- Es gilt die Gesetzeslage ab dem 01.01.2009.
- Freibeträge, Freigrenzen, Werbungskostenpauschbeträge oder der Sparerfreibetrag bleiben zu Gunsten der Übersichtlichkeit der Berechnungen unberücksichtigt.
- Das Einbringen von bereits vorhandenen Kapitalanlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der GmbH kann zu steuerlichen Problemen führen. Diese bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Investition von liquiden Mitteln wird bei beiden Verwaltungsvarianten unterstellt.
- Auf die Darstellung der Kapitalertragsteuer wird in dieser Arbeit verzichtet. In der Praxis kann man diese nicht vermeiden, sie ist aber nur eine unterjährige Vorauszahlung und wird von der endgültigen Zahllast wieder abgezogen. Deshalb kann sie bei der Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung vernachlässigt werden.
- Die Kirchensteuer wird in den folgenden Berechnungen ebenfalls nicht berücksichtigt. Zum einen besteht die Möglichkeit der Abwahl, zum anderen würde dies durch die bundeslandbezogenen, unterschiedlichen Steuersätzen einen erheblichen Mehraufwand bei den Berechnungen ergeben, der jedoch nach meiner Auffassung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bei der Bewertung der Vorteilhaftigkeit verspricht.
- Die Vermögensanlage sollte eine Größenordnung von 100.000 ? erreichen, nur dann ist eine Gestaltungsüberlegung sinnvoll.
- Für beide Verwaltungsformen gilt die Annahme, dass weder Rechts- noch Beratungs-kosten existieren. Gründungskosten für die GmbH werden vernachlässigt.
- Auf Zwischenformen der Vermögensverwaltung in Form der Einbringung von Kapital-anlagen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wird nicht weiter eingegangen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Analyse, die über den Rahmen dieser Arbeit hinausgeht.