1 - Vorwort zur 2. Auflage [Seite 9]
2 - Einleitung: Umfassende Vorsorge - das Gesetz bietet mehr Möglichkeiten, als Sie denken! [Seite 10]
3 - Kapitel 1: Allgemeines zum Erben und Vererben [Seite 12]
3.1 - Grundbegriffe [Seite 13]
3.2 - Was kann vererbt werden, was nicht? [Seite 14]
3.3 - Die Erbrechtsreform [Seite 14]
3.4 - Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [Seite 16]
4 - Kapitel 2: Wenn Sie kein Testament haben - die gesetzliche Erbfolge [Seite 17]
4.1 - Das Erbrecht der Verwandten [Seite 18]
4.2 - Das Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Partners [Seite 21]
4.3 - Weitere Rechte des Ehegatten [Seite 23]
4.4 - Der Lebensgefährte im Erbrecht [Seite 26]
5 - Kapitel 3: Ihr Testament - alles, was Sie dazu wissen müssen [Seite 28]
5.1 - Wichtige Grundsätze [Seite 29]
5.2 - Wer darf ein Testament errichten? [Seite 29]
5.3 - Die Testamentsformen [Seite 30]
5.4 - Widerruf und Änderung des Testaments [Seite 37]
5.5 - Die zehn wichtigsten Tipps für die Errichtung Ihres privaten Testaments [Seite 39]
5.6 - Fünf gute Gründe für ein Testament bei Ihrem Notar [Seite 41]
5.7 - Der Inhalt Ihres Testaments [Seite 41]
6 - Kapitel 4: Möglichkeiten der "vertraglichen Vererbung" [Seite 53]
6.1 - Der Unterschied zum Testament [Seite 54]
6.2 - Der Erbvertrag zwischen Ehegatten [Seite 54]
6.3 - Schenkung auf den Todesfall [Seite 55]
7 - Kapitel 5: Vom Pflichtteilsrecht - die Grenzen Ihrer Testierfreiheit [Seite 57]
7.1 - Wie hoch sind die Pflichtteile? [Seite 58]
7.2 - Wie ist der Pflichtteil zu berechnen? [Seite 60]
7.3 - Hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände? [Seite 60]
7.4 - In welchen Fällen kann der Pflichtteil gemindert oder gar entzogen werden? [Seite 62]
7.5 - Wenn zu Lebzeiten an andere geschenkt wurde - Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen [Seite 64]
8 - Kapitel 6: Vererben oder verschenken? [Seite 66]
8.1 - Endgültigkeit der Schenkung - Widerruflichkeit des Testaments [Seite 67]
8.2 - Schutz des Vermögens vor späteren Schulden [Seite 68]
8.3 - Der Schenkungsvertrag - Form, Kosten, Grunderwerbsteuer, Grundbuchsdurchführung [Seite 69]
8.4 - Absicherung des Geschenkgebers - welche Rechte Sie sich "zurückbehalten" können [Seite 73]
8.5 - Schenken oder vererben - wie sieht es mit dem Pflichtteil aus? [Seite 75]
8.6 - Schenkungen von sonstigen Gegenständen oder Geldbeträgen [Seite 76]
9 - Kapitel 7: Vorsorge für die erste Zeit nach Ihrem Tod [Seite 79]
9.1 - Das Familienauto [Seite 80]
9.2 - "Erste finanzielle Hilfe" für Ihre Familie [Seite 81]
10 - Kapitel 8: Bestattungsvorsorge [Seite 85]
10.1 - Wer ist zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet? [Seite 86]
10.2 - Wie können Sie für Ihre Bestattung vorsorgen? [Seite 87]
10.3 - Bestattungswünsche im Testament? [Seite 87]
10.4 - Bestattungswünsche in einer Vorsorgevollmacht? [Seite 89]
10.5 - Bestattungsvorsorge durch "Lebzeitenauftrag" [Seite 89]
10.6 - Abschluss einer Sterbegeldversicherung [Seite 90]
10.7 - Arten der Bestattung [Seite 92]
10.8 - Erwerb einer Grabstelle [Seite 95]
10.9 - Erwerb eines Grabsteines [Seite 97]
10.10 - Grabpflege [Seite 97]
11 - Kapitel 9: Das Verlassenschaftsverfahren im Überblick [Seite 99]
11.1 - Allgemeines [Seite 100]
11.2 - Der Notar als Gerichtskommissär [Seite 100]
11.3 - Was ist ein "Erbenmachthaber"? [Seite 101]
11.4 - Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? [Seite 101]
11.5 - Verfahren ohne Verlassenschaftsabhandlung [Seite 108]
11.6 - Die Verlassenschaftsabhandlung [Seite 110]
11.7 - Die Erbantrittserklärung [Seite 111]
11.8 - Die unbedingte Erbantrittserklärung [Seite 111]
11.9 - Die bedingte Erbantrittserklärung [Seite 112]
11.10 - Die Rechte des "erbantrittserklärten" Erben [Seite 113]
11.11 - Die Amtsbestätigung über das Vertretungsrecht des "erbantrittserklärten" Erben [Seite 114]
11.12 - Das Kfz des Verstorbenen [Seite 114]
11.13 - Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen möchten [Seite 116]
11.14 - Erbschaftsschenkung und Erbschaftskauf [Seite 118]
11.15 - Was ist ein Erbteilungsübereinkommen? [Seite 118]
11.16 - Der Einantwortungsbeschluss [Seite 120]
12 - Kapitel 10: Sonderfälle der Rechtsnachfolge [Seite 121]
12.1 - Der Mietvertrag [Seite 122]
12.2 - Die gemeinsame Eigentumswohnung (Eigentümerpartnerschaft) [Seite 123]
12.3 - Das Arbeitsverhältnis [Seite 125]
12.4 - Unterhalt [Seite 128]
12.5 - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) [Seite 128]
12.6 - Die Personengesellschaften [Seite 129]
12.7 - Die Gewerbeberechtigung - das Fortbetriebsrecht [Seite 130]
12.8 - Die Lebensversicherung [Seite 131]
12.9 - Der Kleingarten [Seite 133]
12.10 - Die Hinterbliebenenpension [Seite 134]
12.11 - Sozialversicherungsansprüche [Seite 135]
13 - Begriffslexikon [Seite 137]
14 - Stichwortvezeichnis [Seite 142]
Vielfach werden Testamente privat und ohne rechtliche Beratung verfasst. Immer wieder kommt es auf diese Weise zu formungültigen Testamenten. Noch häufiger sind Privattestamente zwar formgültig, inhaltlich aber so unpräzise, dass sie dem wahren letzten Willen des Verstorbenen nicht gerecht werden oder Anlass zu Streit über ihre Auslegung geben. Es lohnt sich daher, für die Gestaltung der "Rechtnachfolge von Todes wegen" rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wichtige Grundsätze
Die Testierfreiheit ist ein hohes erbrechtliches Gut. Niemand, der testierfähig ist, darf in seiner Testierfreiheit beschränkt werden. Ja, man darf sich nicht einmal selbst darin beschränken: Es ist zum Beispiel rechtlich nicht möglich, in einem Testament festzulegen, dass man dieses nicht mehr widerrufen darf. Die jederzeitige Widerruflichkeit (oder auch Abänderbarkeit) gehört ganz entscheidend zum Wesen des Testaments.
Der Begriff "letzter Wille" ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Tes-tamentserrichtung eigentlich etwas irreführend. Zu Recht hat ein Testator einmal auf die Frage vor Unterfertigung des Testaments "Ist dies Ihr letzter Wille?" präzise bemerkt: "Das weiß ich nicht, für heute jedenfalls schon."
Ein Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, also vom Testa-tor selbst und nicht etwa von einem Vertreter.
Wer darf ein Testament errichten?
Erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man voll testierfähig. Vom 14. Lebensjahr bis dahin kann man nur bei Gericht oder Notar testieren. Personen unter 14 Jahren dürfen überhaupt nicht testieren.
Man muss außerdem über ausreichende geistige Fähigkeiten verfügen, um seinen letzten Willen gültig zu errichten. So kann eine geistige Behinderung Testierunfähigkeit bewirken, aber auch ein an sich geistig gesunder Mensch kann vorübergehend testierunfähig sein: etwa im Zustand völliger Trunkenheit. Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind deshalb nicht generell testierunfähig. Die Frage, ob die betroffene Person dennoch testierfähig ist, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.
Bis zum 31.12.2016 unterliegen besachwaltete Personen zu ihrem eigenen Schutz einer Beschränkung betreffend die Form ihres Testaments:
Personen, für die vor dem 1.1.2005 ein Sachwalter bestellt wurde, dürfen jedenfalls nur vor Gericht oder Notar, also nicht privat, testieren. Wurde der Sachwalter ab dem 1.1.2005 bestellt, so gilt diese strenge Formvorschrift nur dann, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet ist. Fehlt eine solche Anordnung, so kann auch der Besachwaltete ein formgültiges privates Testament errichten.
Ab dem 1.1.2017 gilt jedoch, dass jeder Besachwaltete, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt für ihn ein Sachwalter bestellt wurde, in jeder beliebigen Testamentsform testieren darf. Er ist künftig insoweit allen anderen Personen gleichgestellt. Der Gesetzgeber hielt diese Gleichstellung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention für notwendig. Er nahm damit ein gewisses Schutzdefizit für behinderte Personen in Kauf.
Achtung: Die Frage, ob der Verstorbene auch in geistiger Hinsicht testierfähig ist, ist von der Frage, in welcher Form der Besachwaltete testieren darf, zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen.
Die Testamentsformen
Das Gesetz macht die Gültigkeit eines Testaments (bzw. überhaupt letztwilliger Verfügungen) von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig. Diese Formgebote sollen Missbrauch verhindern und dem letztwillig Verfügenden die besondere Bedeutung einer solchen Anordnung vor Augen führen - sie dienen also dem Schutz des Verstorbenen selbst.
Der wahre Wille des Verstorbenen kann auf keine andere Weise rechtsverbindlich bewiesen werden. Mag der Verstorbene etwa auch immer gesagt haben, wer einmal sein Erbe sein soll - das Schicksal der Verlassenschaft kann rechtlich verbindlich nur in den gesetzlichen Testamentsformen geregelt werden.
Umso mehr ist bei der Frage, wie ein Testament formal korrekt zu gestalten ist, besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung einzuholen, um sich der Formgültigkeit des eigenen Testaments auch wirklich sicher sein zu können.
hinweis
Die besonderen Formgebote gelten für alle Arten von letztwilligen Verfügungen gleichermaßen. Sie gelten für Testamente, das sind letztwillige Verfügungen, in denen über die Erbfolge verfügt wird, also ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. Sie gelten aber auch für andere letztwillige Verfügungen, die etwa lediglich den Widerruf eines Testaments oder bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache an eine bestimmte Person beinhalten.
Wenn in diesem Kapitel also (etwas verkürzt und unpräzise) von Testamenten die Rede ist, so ist eigentlich jede letztwillige Verfügung gemeint.
Das "eigenhändige" Testament
Wenn Sie Ihr Testament privat alleine verfassen möchten, so sollten Sie unbedingt die eigenhändige Testamentsform wählen: Schreiben Sie Ihr Testament mit eigener Handschrift, also nicht etwa mittels Computer oder Schreibmaschine. In diesem Fall benötigen Sie keine Testamentszeugen. Es genügt als einziges Formerfordernis Ihre eigene Unterschrift am Ende des Testaments. Unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen, so, wie Sie auch sonst unterschreiben.
Das Gesetz "rät" dazu, auch Ort und Datum beizusetzen. Dies ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber schon deshalb empfehlenswert, um jüngere und ältere letztwilligen Verfügungen auseinanderhalten zu können.
Testament
Ich, Peter Fuchshuber, geboren am ., wohnhaft in ., erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:
Mein Freund Hans Huber, geboren am ., wohnhaft in ., soll mein Alleinerbe sein.
Wien, am 15. Oktober 2016
Peter Fuchshuber
Wo man zu unterschreiben hat
Das Testament ist ganz am Schluss des Textes zu unterschreiben, sodass der gesamte Text von der Unterschrift gedeckt ist. Die Unterschrift muss sich demnach auf der Testamentsurkunde selbst befinden, keinesfalls auf dem Kuvert, in das die Urkunde gesteckt wird.
Wie man zu unterschreiben hat
Unterschreiben Sie mit vollem Namen und so, wie Sie es auch sonst immer tun.
Das "fremdhändige" Testament
Ein Testament, das nicht mit eigener Handschrift des Testators geschrieben ist, wird als "fremdhändig" bezeichnet. Dazu gehört das von einer anderen Person geschriebene, aber auch das mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testament, und zwar auch dann, wenn es der Testator selbst am Computer geschrieben hat. In all diesen Fällen liegt ein "fremdhändiges" Testament vor.
Was die genauen Formvorschriften beim fremdhändigen Testament betrifft, so ist zwischen der alten und neuen Rechtslage zu unterscheiden.
Wer ein fremdhändiges Testament vor dem 1.1.2017 errichtet, hat folgende Formvorschriften einzuhalten:
- Wie das eigenhändige muss auch das fremdhändige Testament am Ende des Textes vom Testator selbst unterschrieben werden.
- Der Testator muss vor drei Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass die Niederschrift seinen letzten Willen enthält.
- Die drei Zeugen müssen das Testament auch unterschreiben und dabei schriftlich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen. Dieser Zeugenzusatz kann eigenhändig oder fremdhändig erfolgen.
- Bei den drei Zeugen muss es sich um taugliche Zeugen handeln:
Ein Testamentszeuge
- muss mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein.
- muss die Sprache des Testators sprechen.
- darf im Testament nicht selbst bedacht sein, es darf sich aber auch nicht um den Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in diesem Grad verschwägerte Personen des Bedachten handeln.
- darf nicht eine im Haushalt des Bedachten lebende, dort entgeltlich beschäftigte Personen sein.
Testament
Ich, Peter Fuchshuber, geboren am ., wohnhaft in ., erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:
Mein Freund Hans Huber, geboren am ., wohnhaft in ., soll mein
Alleinerbe sein.
Wien, am 15. Oktober 2016
Peter Fuchshuber (eigenhändige Unterschrift)
Heinz Kratochvill (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge
Anton Huberbauer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge
Sepp Maierhofer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge
Das fremdhändige Testament sollte allerdings nicht als private Testamentsform gewählt werden. Diese Testamentsform enthält allzu viele Tücken, an denen Testamente in der Praxis immer wieder scheitern.
Der Gesetzgeber wollte durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 das fremdhändige Testament noch fälschungssicherer machen. Er hat daher die Formvorschriften verschärft. Das fremdhändige Testament kann nun nur noch sehr schwer gefälscht, aber auch nur noch sehr schwer formgültig errichtet werden. Es ist daher dringend davon abzuraten, ein fremdhändiges Testament ohne Rechtsberatung zu errichten. Wenn nachfolgend die näheren Formvorschriften dargestellt werden, so soll dies keinesfalls als Anleitung verstanden werden.
Wer ein...