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Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Was haben der FC Bayern München, die Prinzen-Garde Köln 1906 und das Deutsche Rote Kreuz gemeinsam? Es sind nicht nur eingetragene Vereine, sie sind auch gemeinnützig. Aber was ist das Besondere daran? Ist nicht jeder eingetragene Verein auch gemeinnützig?
In diesem Kapitel erfahren Sie, was Vereine von Gewerbebetrieben unterscheidet, obwohl sie mitunter das Gleiche tun, und was es mit der Gemeinnützigkeit und der Steuerfreiheit von Vereinen auf sich hat.
In einem Verein »vereinen« sich freiwillig natürliche und/oder juristische Personen auf Dauer, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Sie geben sich einen gemeinsamen Vereinsnamen und halten ihren Vereinszweck (es können auch mehrere Zwecke sein) schriftlich in ihrer Satzung fest. Der Vereinszweck wird somit unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder weiterhin verfolgt, sodass jeder bei Anerkennung der Satzung (und damit des Vereinszwecks) ein- und austreten kann.
Denkbare Vereinszwecke gibt es mindestens so viele wie Geschäftsideen. Und so gibt es auch Vereine, die wirtschaftliche Interessen verfolgen und sich von Gewerbebetrieben kaum unterscheiden, beispielsweise Einkaufsvereine, die durch größere Abnahmemengen günstigere Preise erzielen. Oder Gewerbevereine, die die Interessen der Selbstständigen aus Handel, Handwerk, Industrie und der freien Berufe in den Kommunen vertreten und durch verschiedene Aktivitäten das Wirtschaftspotenzial der Mitglieder verbessern und ausschöpfen wollen.
Und es gibt Vereine, die auf das Erreichen eines Ziels ausgerichtet sind, beispielsweise auf die Verhinderung des Ausbaus einer Straße. Bürgerinitiativen verfolgen oftmals solche »finalen« Vereinszwecke. Mit der Entscheidung für oder gegen den Straßenausbau durch die entsprechende Behörde ist der Vereinszweck erfüllt oder hinfällig und dem Verein die Grundlage für das Fortbestehen entzogen.
Je nachdem, was und wie nachhaltig die Mitglieder mit ihrem Verein etwas bewegen wollen, stellt sich die Frage nach der Rechtsfähigkeit und der Haftung des Vereins beziehungsweise seiner Mitglieder. Und damit stellt sich auch die Frage nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.
Mindestvoraussetzung für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins sind die Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern (§ 56 des Bürgerlichen Gesetzbuches - kurz BGB) und eine Satzung, in der insbesondere der Vereinszweck und die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind.
Bei Vereinen, die in das Vereinsregister eingetragen werden, handelt es sich um nichtwirtschaftliche Vereine (sogenannte Idealvereine). Sie verfolgen keine Gewinnerzielung, sondern vorwiegend ideelle Zwecke. Ideelle Vereinszwecke können sehr vielfältig sein und entsprechend groß ist der Kreis der eingetragenen Vereine, die ihren Zweck meist im Namen zum Ausdruck bringen, beispielsweise Sport-, Karnevals-, Wohltätigkeits-, Berufs-, Gesangs-, Nachbarschaftshilfe-, Einkaufs-, Lohnsteuerhilfe-, Fremdenverkehrs-, Gesundheits- und .vereine.
Nicht jeder eingetragene Verein erlangt automatisch den Status der Gemeinnützigkeit. Um diesen begehrten Status zu erhalten, muss der Vereinszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. Außerdem darf nur dieser Zweck (oder eine Kombination dieser Zwecke) ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgt werden und das muss in der Satzung festgeschrieben und damit vom Finanzamt prüfbar sein. Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen in § 52 der Abgabenordnung (kurz AO).
Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er »allgemeinnützlich« ist, der Kreis der Personen, die in den Genuss der Förderung kommen können, groß ist und grundsätzlich niemand ausgeschlossen wird. So kann beispielsweise ein Verein, dessen Mitglieder mindestens eine Körperlänge von zwei Metern erreicht haben müssen, deshalb nicht gemeinnützig sein, weil zu viele Menschen diese Voraussetzung nicht erfüllen. Seine steuerbegünstigten Zwecke muss der Verein unmittelbar in eigenem Namen verfolgen. Allerdings werden zum Beispiel Fördervereine als gemeinnützig anerkannt, wenn in ihrer Satzung ausdrücklich festgelegt ist, dass sie Geld für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Vereine beschaffen. Selbstlos bedeutet, dass der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Sparen zum Beispiel, um später einmal etwas reicher zu sein, gehört nicht dazu.
Beispiele für Förderzwecke, die als gemeinnützig anerkannt werden, sind:
Auszug der Satzung eines Mehrspartenvereins
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins: Förderung des Sports, Förderung der sportlichen Rehabilitierung, Förderung der Kunst und Kultur, Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Umwelt, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Durchführung der Rehabilitation, Errichten von Sportanlagen, Förderung von sportlicher Übung und Leistung, Pflege des Liedgutes, des Tanzens und des Theaters, Unterhaltung eines Sportkindergartens, Weitergabe von Mitteln im Rahmen von Benefizveranstaltungen und Spendenaktionen zu oben genannten Zwecken.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Auszug der Satzung eines Kleingärtnervereins
§ 2 Zweck und Ziel
Welche Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit dem Verein? Steuerbefreiung beziehungsweise Steuerbegünstigung. Als gemeinnützig anerkannt zu werden, bedeutet für den Verein, dass seine Einnahmequellen von verschiedenen Steuern ganz befreit und von einigen Steuern durch Freibeträge oder ermäßigte Steuersätze begünstigt werden.
Und genau da liegt der Unterschied zum Gewerbebetrieb. Unabhängig von der Rechtsform des Betriebs (Personengesellschaft, GmbH, AG .) ist jeder Einkommensbezieher und Gewerbebetrieb verpflichtet, Steuern zu zahlen. Folglich müssen auch die entsprechenden Unterlagen zusammengestellt, Formulare ausgefüllt und belegt werden. Gemeinnützigkeit bedeutet daher nicht nur Geld, sondern auch Zeit bei der Erstellung aller möglichen Steuererklärungen zu sparen.
Das Finanzamt prüft bei Neugründung auf Antrag und danach etwa alle drei Jahre anhand der Steuererklärungen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Nach der Anmeldung und Registrierung beim Finanzamt schließt der Verein sein erstes Geschäftsjahr am Ende des Jahres mit einer ersten Steuererklärung ab. Dieser wird einmalig eine ganze Reihe von Unterlagen beigefügt. Danach braucht der gemeinnützige Verein in der Regel erst drei...
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