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Wie Sie reich werden
Mit der Steuerstrategie zu Reichtum und Wohlstand
Wer seine berufliche Tätigkeit - also den Gelderwerb - sowie den persönlichen Vermögensaufbau in eine Kapitalgesellschaft verlagert, steigt weitgehend aus den erwähnten Zwängen aus und schafft Gestaltungsspielräume. Dabei entscheidet die Konzeption dieser Kapitalgesellschaft über die Erfolgsaussichten der Strategie. Als Rechtsformen infrage kommen die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die Stiftung8, die Genossenschaft (e. G.)9 und die AG (Aktiengesellschaft).
Nicht geeignet für die hier vorgestellte Steuerstrategie ist die GmbH & Co. KG. Sie ist zwar im Mittelstand sehr beliebt, weil sie eine Beschränkung der Haftung ermöglicht. Steuerlich ist sie aber transparent, das heißt, der Gesellschafter versteuert den Gewinn letztlich mit seiner persönlichen Einkommensteuer und nicht mit der niedrigeren Körperschaftsteuer.
Bei unserer schrittweisen Vorgehensweise spielt die AG zunächst keine Rolle. Sie ist für kleine Unternehmen schlichtweg zu umständlich, und das umfangreiche Aktiengesetz enthält viele kostspielige Pflichten. Dagegen lässt sich eine GmbH recht einfach gründen, ist leichter zu handhaben und bietet steuerlich gesehen dieselben Vorteile.
Hinzu kam in den vergangenen Jahren die UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt). Diese Gesellschaft ist rechtlich gesehen auch als GmbH einzuordnen, hat aber weniger Stammkapital und unterliegt strengeren Regeln. Als Vorteil der UG gilt, dass sie weniger Kapital bindet. Auch ist die Gründung weniger kostenintensiv, wenn das gesetzliche Musterprotokoll10 verwendet wird. In diesem Fall darf das Musterprotokoll aber nicht verändert werden. Individuelle Formulierungen in der Satzung scheiden also aus. Gerade wenn sich mehrere Personen zu einem Geschäft zusammenschließen, sind die individuellen Regelungen aber sehr wichtig. Und Achtung: UG muss auf jedem Briefbogen stehen und bedeutet im Geschäftsleben so viel wie: »Ich habe kein Geld.« Zudem ist die UG gesetzlich verpflichtet, einen Teil der Gewinne einzubehalten.11 Der UG-Eigner darf also nicht frei über sein Geld verfügen. Und einmal ehrlich: Wie sollen Sie ohne Geld eine Firma zum Laufen bringen? Die UG bietet daher keinen guten Start zum Aufbau eines vertrauenerweckenden Geschäfts.
»Eine UG ist keine gute Wahl.«
Aus finanzieller und praktischer Sicht empfehle ich daher, eine richtige GmbH zu gründen. Dazu benötigen Sie mehrere Gründungsschritte. Zunächst gehören die gesetzlich vorgeschriebenen 25.000 Euro Stammkapital dazu. Dabei kommt es darauf an, diesen Betrag vollständig in die GmbH einzuzahlen. Es ist zwar gesetzlich erlaubt, nur einen Teil zu investieren12, ich rate jedoch aus zwei Gründen davon ab: Erstens ist die Haftungsbeschränkung damit nicht ein für alle Mal erledigt und zweitens macht es sich in der Bilanz der Firma nicht gut.
Schließlich stellen 25.000 Euro keine exorbitant große Summe dar, und die allermeisten Unternehmen benötigen diesen Betrag ohnehin, um ihr Geschäft in Gang zu bringen. Wichtig: Das Geld ist nicht weg, denn das Stammkapital muss nicht als solches in der GmbH verbleiben. Es ist lediglich buchhalterisch auf der Passivseite (der Kapitalseite) der Bilanz gefangen. Faktisch fließt die Summe auf ein Bankkonto der GmbH und wird auf der Aktivseite (dem Vermögen) gebucht. Der Betrag lässt sich dann unmittelbar nach der Gründung für die Zwecke der GmbH verwenden, also etwa für den Einkauf von Waren, die Anmietung von Räumen, das Marketing und so weiter. Untersagt ist lediglich, die Stammeinlage an den Gesellschafter wieder zurückzuzahlen (auszuschütten). Er kann aber durchaus das Geld für die Zwecke der GmbH verwenden. Die Vorstellung, jede GmbH hätte ein (Sperr-)Konto mit dem Stammkapital, stimmt zum Glück nicht.
Das Stammkapital verbleibt also in der GmbH. Das bedeutet, eine Gewinnausschüttung darf es erst geben, wenn Gewinne angefallen sind, die übrigens die vorher entstandenen Verluste übersteigen müssen. Dieser Sachverhalt ist gemeint, wenn Sie hören, dass das Stammkapital in der GmbH zu verbleiben hat. Es befindet sich dort aber rein rechnerisch, nicht in Form von Bargeld, sondern wird in Maschinen, Immobilien und so weiter investiert.
Noch kurz zur Haftung: Grundsätzlich schließt das GmbH-Recht die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus. Die GmbH hingegen haftet mit ihrem gesamten Vermögen, darum wäre die Bezeichnung »Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung« im Grunde besser. Beschränkt ist lediglich die Haftung der Gesellschafter. Haben diese ihre Einlage korrekt eingezahlt, erlischt ihre Haftung für immer. Ausnahmen gibt es nur für Kriminelle. Weil die Haftungsbegrenzung einen wesentlichen Vorteil der Kapitalgesellschaft darstellt, ist es wichtig, dass die Gründung absolut regelkonform erfolgt.
Wenig sinnvoll ist zudem, mehr als besagte Mindestsumme von 25.000 Euro Stammeinlage in die GmbH einzubringen. Dann wäre das Geld in der Firma »gefangen« und ließe sich nicht anderweitig nutzen. Wer mehr Geld in der GmbH braucht, leiht ihr das lieber mit einem Darlehen. Doch dazu später mehr.
Neben der Einzahlung des Stammkapitals fällt auch die Ernennung von einem oder mehreren Geschäftsführern in die Startphase. Auch obliegt es den Gründern festzulegen, ob der oder die Geschäftsführer die GmbH allein, zu zweit oder zusammen mit einem Prokuristen vertreten dürfen. Alle nötigen Regelungen gehören in den Gesellschaftsvertrag (oder die Satzung), das »Grundgesetz« der GmbH. Dieses Papier beschreibt den Zweck der GmbH und beantwortet die Frage, ob das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder davon abweicht und wie die Gewinnverteilung erfolgen soll.
Die Satzung kann auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander bestimmen. Eine Familien-GmbH zum Beispiel wird vermutlich die Veräußerung von Geschäftsanteilen an Bedingungen knüpfen oder anderweitig einschränken. Damit lässt sich sicherstellen, dass nur Familienmitglieder Gesellschafter sind. Auch die mögliche Auflösung der GmbH sollte in der Satzung geregelt sein. Vor allem gilt für jeden Gesellschafter und Geschäftsführer: Keiner darf bei einem Vertrag gleichzeitig sich selbst und einen Dritten vertreten; das steht in § 181 des BGB. Der Fachbegriff hierfür lautet Selbstkontrahierungsverbot. Bei der Bestellung eines Geschäftsführers ist darauf zu achten, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB entbunden wird, sodass er zugleich im eigenen Namen und im Namen eines Dritten Rechtsgeschäfte abschließen darf.
Diese Regel zählt, weil der Geschäftsführer zum Beispiel seinen eigenen Arbeitsvertrag für die GmbH unterschreiben muss, der sonst nicht zustande käme. Er unterschreibt hier also als Arbeitnehmer (angestellter Geschäftsführer) und als Arbeitgeber (GmbH). Die Aufhebung dieser Beschränkung ist bei der Geschäftsführerbestellung zu dokumentieren und muss sich im Handelsregister wiederfinden. Unterbleibt dieser Vorgang, sind die Verträge im Sinne meiner Strategie steuerlich nicht wirksam.
Nicht ganz so zentral, doch oftmals wichtig ist es, das Wettbewerbsverbot des Gesellschafters in der Satzung aufzuheben. Will ein Gesellschafter aus steuerlichen Gründen das Geschäft seiner GmbH im bestimmten Rahmen als Einzelunternehmer durchführen, dürfte er dies nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Eine Satzungsbestimmung kann derartige Geschäfte dennoch erlauben. Fehlt diese Aufhebung, gelten zudem die Einnahmen als Einzelunternehmer steuerlich gesehen als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH und ziehen hohe Steuerforderungen nach sich.
Selbstverständlich erzeugt der Gründungsprozess bei einer GmbH Kosten, und diese lassen sich mit dem Aufwand bei der Geburt eines Kindes vergleichen. Diese Kosten müssen die Eltern übernehmen, nicht das Kind, ebenso ist es bei der GmbH: Die Gründungskosten übernehmen der oder die Gründer der GmbH. Allerdings lassen sich diese Aufwendungen zu einem Teil in die GmbH verlagern und damit steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Sachverhalt in der Satzung festgelegt wurde. Die Satzung muss aber eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der die GmbH die Gründungskosten selbst übernimmt.
Eine GmbH-Gründung ist erst mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar rechtskräftig, allerdings mit dem Zusatz i. G. - in Gründung. Nach dem Notartermin gehen die Gründer mit der Satzung zur Bank und eröffnen ein Bankkonto auf den Namen der GmbH. Darauf sind nun die Stammeinlagen einzuzahlen. Dabei kann eine GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital einen Geschäftsanteil umfassen, aber auch mehrere Anteile mit einem Gesamtwert von 25.000 Euro. Denkbar ist es zudem, 25.000 Anteile zu je 1 Euro auszugeben. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, in der Zukunft maximal flexibel zu sein.
Einzubringen ist der oben genannte Betrag in Form einer Bar- oder einer Sachgründung. Im Fall einer Bargründung ist der Betrag auf das Konto der zukünftigen GmbH einzuzahlen (oder zu überweisen). Als Verwendungszweck muss auf der Überweisung vermerkt sein: »Stammeinlage Peter Müller«. Damit ist klargestellt, dass es sich eben um die Stammeinlage handelt und nicht etwa um ein Darlehen an die GmbH. Einen Nachweis der Einzahlung müssen Sie für immer aufheben. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage befreit Sie als Gesellschafter vor möglichen Nachforderungen eines eventuellen Insolvenzverwalters. Anstelle einer Bargründung ist auch eine Sachgründung möglich, bei der das...
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