Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Unternehmen sind dann verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies gilt für die vom Gesetz erfassten digitalen Produkte, aber auch für eine Vielzahl digitaler Dienstleistungen wie etwa Webshops, deren Angebot an Produkten und Dienstleistungen sich an Verbraucher richtet. Verstöße gegen die neuen Barrierefreiheitsanforderungen können u.a. zu behördlich angeordneten Vertriebsverboten, Produktrückrufen sowie zur Verhängung von Bußgeldern führen.Mit dem BFSG hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sog. European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht überführt. Der EAA vereinheitlicht europaweit die national unterschiedlich ausgestalteten Barrierefreiheitsanforderungen und sorgt so für einen funktionierenden Binnenmarkt mit Blick auf die barrierefreie Gestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen.Die Vorgaben des neuen Barrierefreiheitsrechts richten sich an die Hersteller, Einführer und Händler betroffener Produkte sowie an die Erbringer der vom Gesetz erfassten Dienstleistungen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit werden in der zugehörigen Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) konkretisiert.Die Kommentierung beleuchtet die neuen Vorgaben an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für die betroffenen Industrien und Rechtsanwender. Dabei werden nicht nur die einzelnen Vorschriften des BFSG und der BFSGV kommentiert. Die Regelungen werden gleichzeitig im Gesamtkontext des sog. New Legislative Framework erläutert. Dabei handelt es sich um das aktuelle "Strickmuster" der europäischen Produktregulierung, auf dem das BFSG beruht.Unter Mitwirkung von Dr. Fernanda Bremenkamp | Laura Griese | Melanie Lorenz | Dr. Julian von Lucius, LL.M.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor ist Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei NOERR und leitet dort den Bereich Produktregulierung und Produkthaftung. Er ist ausgewiesener Spezialist für haftungsrechtliche Streitigkeiten in der Lieferkette sowie für alle regulatorischen Fragen der Product Compliance in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten.
§ 2 BFSG Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. "Menschen mit Behinderungen" Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert;
2. "Produkt" ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
3. "Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
4. "Dienstleistungserbringer" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen;
5. "audiovisuelle Mediendienste" Dienste im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Lit. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist;
6. "Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden" Geräte für Verbraucher mit interaktivem Leistungsumfang, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
7. "Telekommunikationsdienste" ein Telekommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164);
8. "Text in Echtzeit" eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen oder bei Mehrpunktverbindungen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
9. "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10. "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
11. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
12. "Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13. "Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt;
14. "Händler" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
15. "Wirtschaftsakteur" ein Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer;
16. "Verbraucher" jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
17. "Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;
18. "kleine und mittlere Unternehmen" Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
19. "harmonisierte Norm" eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 Lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
20. "technische Spezifikation" eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
21. "CE-Kennzeichnung" die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
22. "Marktüberwachungsbehörde" jede Behörde, die nach Landesrecht für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
23. "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, oder bewirkt werden soll, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt dem Markt wieder entzogen wird;
24. "Bankdienstleistungen für Verbraucher" die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher:
a) Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze gemäß Artikel 2 Abs. 2 Lit. c der Richtlinie 2008/48/EG keine Anwendung findet, oder Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34);
b) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Nr. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 30 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist;
c) Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist;
d) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste gemäß § 2 Abs. 2 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist und
e) E-Geld gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;
25. "Zahlungsterminal" ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 20 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;
26. "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;
27. "Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr" gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des...
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