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Wie wir sehen, hat der Vorstand eine ganze Menge an Pflichten, und dabei werden hohe Maßstäbe an ein ordnungsgemäßes Verhalten gestellt. Verstößt der Vorstand hiergegen und entsteht dem Verein hieraus ein Schaden, so ist der Vorstand dem Verein grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet (Innenhaftung). Dabei haftet der Vorstand für jede Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Gleiches gilt für Schäden, die ein anderer als »der Verein« selbst erleidet. Das kann ein Externer oder ein Vereinsmitglied sein (Außenhaftung). Für beide Fälle (Haftung nach innen und Haftung nach außen) gibt es Möglichkeiten, das Risiko für den Vorstand massiv zu beschränken oder auch zu versichern.
Das Rechtsverhältnis eines ehrenamtlichen Vorstands zu seinem Verein ist in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Hieran ändert die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nichts. Man bezeichnet das Verhältnis als »Geschäftsbesorgungsvertrag« und wendet die Vorschriften des BGB über den Auftrag in §§ 664 bis 670 BGB an. Erhält der Vorstand eine echte Vergütung, so können auch die Regeln über den Dienstvertrag in den §§ 611 BGB angewendet werden.
Die Innenhaftung des Vorstands umfasst die Ansprüche des Vereins (nicht einzelner Vereinsmitglieder) wegen eines Schadens, den der Verein aufgrund des Verhaltens des Vorstands erleidet.
Das Grundprinzip der Innenhaftung lautet: Verletzt der Vorstand vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht, so haftet der Vorstand für einen dem Verein entstehenden Schaden persönlich und unbeschränkt. Das gilt, wenn der Vorstand etwas macht, was er nicht sollte, aber auch wenn der Vorstand etwas unterlässt, was er tun sollte. Das klingt nicht nur abschreckend, sondern wäre in dieser Härte zu Recht ein Grund, ein solches Amt zu meiden. Doch gerade für den ehrenamtlichen Vorstand gibt es erhebliche Einschränkungen der Haftung (hierzu gleich im Anschluss).
Doch zunächst zurück zum Grundprinzip: Zu den zu beachtenden Pflichten gehören natürlich alle gesetzlichen Regelungen, beispielsweise steuerliche Vorschriften. Unterlässt es der Vorstand, für eine ordnungsgemäße Buchführung und Steuererklärung zu sorgen, haftet er gegenüber dem Verein. Gleiches gilt etwa bei der Nichterfüllung von Streupflichten und einer Haftung des Vereins, die sich hieraus ergibt.
Bestehen keine besonderen Regelungen über die Vertretung und Aufgabenverteilung, sind alle Vorstandsmitglieder für alle Aufgaben und Verpflichtungen des Vereins zuständig und verantwortlich. Dabei muss der Vorstand handeln wie ein »ordentlicher Kaufmann«. Er hat dafür zu sorgen, die Personal- und Sachausstattung, die Ablauforganisation und den Aufbau so zu organisieren, dass die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um die Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Vorstandsmitglieder dürfen keine den Verein einseitig benachteiligenden Geschäfte abschließen. Letztlich ist es aber bei vielen Geschäften zum Zeitpunkt des Abschlusses eine Prognose, ob sich ein Rechtsgeschäft positiv oder negativ auswirken wird. Insgesamt ist die Vorstandstätigkeit, gerade die ehrenamtliche, augenscheinlich mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbunden. Ein ehrenamtlicher Vorstand kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Fähigkeiten und Fertigkeiten fehlen. Vielmehr wird unterstellt, dass er über die Kenntnisse verfügt, die er zur Ausübung seines Amts benötigt. Das sollte man immer bedenken.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Vorstand für Vorsatz, aber auch für jede Form der Fahrlässigkeit haftet. Selbst bei »Unachtsamkeiten« (sogenannter leichter Fahrlässigkeit) wäre im Schadensfall schon eine Haftung gegeben.
Beispiel: Vorstandsmitglied V. des gemeinnützigen Schützenvereins »Kimme und Korn e.V.«, ist für die Finanzen des Vereins zuständig. Er versucht, immer sparsam zu sein, und wechselt deshalb auch die Bank, weil er Gebühren sparen kann. Dabei übersieht er, dass das Finanzamt für die quartalsmäßig anfallende Umsatzsteuer eine Einzugsermächtigung nur für das »alte« Konto hat. Legt das Finanzamt in diesem Fall Säumniszuschläge fest, so muss V. dem Verein gegenüber dafür haften.
Der Verein wird in dem beschriebenen Beispiel oben wohl kaum auf Ersatz bestehen und selbst wenn, würde es V. nicht ruinieren, aber das Beispiel zeigt, wie schnell eine Haftung entstehen kann.
Beispiel: Bei jeder Mitgliederversammlung muss der Vorstand über alle Dinge berichten. So zum Beispiel auch, wenn es wegen einer Urheberrechtsverletzung zu einer Schadenersatzzahlung gekommen ist. Hat zum Beispiel der Vorstand ohne Genehmigung ein Bild aus dem Internet für einen Flyer des Vereins verwendet, kann der Verein deshalb zum Schadenersatz verpflichtet sein. Weil der Vorstand den Verein dadurch geschädigt hat, muss der Vorstand diesen Schaden grundsätzlich ersetzen. Jetzt kann und sollte der Vorstand nach dem Bericht des Vorstands den Tagesordnungspunkt »Entlastung des Vorstands« setzen. Stimmt hier die Mitgliederversammlung für eine Entlastung, so sind damit alle Schadenersatzforderungen, die bekannt sind oder erkennbar waren, des Vereins gegen seinen Vorstand dauerhaft und endgültig vom Tisch.
Neben der auf Seite --> beschriebenen Möglichkeit einer Satzungsregelung zur Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, gibt es eine weitere Möglichkeit, die Haftung des ehrenamtlichen Vorstands überschaubar oder jedenfalls überschaubarer zu machen. Das ist die Entlastung. Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung führt zu dem Fortfall gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand und erfasst alle der Mitgliederversammlung bekannten oder bei einer Prüfung erkennbaren Ansprüche.
Auch ohne Entlastung soll gerade der ehrenamtliche Vorstand nicht mit einem unbegrenzten Haftungsrisiko belastet werden. Seit April 2013 gilt, dass die Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten erheblich eingeschränkt und auf den Verein übertragen ist. Juristisch korrekt haben diese Personen für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegen ihren eigenen Verein eingeräumt bekommen, aber im Ergebnis läuft es annähernd auf eine Befreiung von der Haftung hinaus. Sie sehen bereits jetzt, es ist nicht ganz unkompliziert, deshalb Schritt für Schritt.
Ausnahmsweise kann Ihnen wegen der enormen Bedeutung und wegen der wirklich tiefgreifenden Änderung der Rechtslage der Wortlaut nicht erspart bleiben. Die entscheidenden Vorschriften finden sich in den §§ 31, 31a und 31b BGB. Auch wenn die Lektüre von Paragrafen nicht zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen gehört: Diese Vorschriften sollten Sie lesen!
Wissen kompakt:
Die Haftungsregeln im Verein, §§ 31, 31a und 31b BGB
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die...
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