Schweitzer Fachinformationen
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Die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Praxisabgabe sind vielfältig. Sie erschöpfen sich nicht in den Rechtsfragen zur Ausgestaltung eines Kaufvertrages. Der Veräußerer muss daneben vor allem bedenken, dass laufende Dauerschuldverhältnisse zu übertragen sind. Im Vordergrund steht hier regelmäßig der Mietvertrag. Nicht wenige Praxisveräußerungen sind daran gescheitert, dass die Praxisräumlichkeiten nicht übertragen werden konnten, sei es, weil der Vermieter nicht zustimmt oder weil für die Praxis keine Betriebserlaubnis vorliegt.
Auch arbeitsrechtliche Fragestellungen spielen eine Rolle. Anstellungsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über. Dabei sind Informationspflichten und Widerspruchsfristen zu beachten. Außerdem gibt es oft mündliche Zusatzvereinbarungen oder eine gelebte Praxis, die die schriftlichen Arbeitsverträge modifizieren.
Führt der abgabewillige Zahnarzt seine Praxis im Rahmen einer Kooperation, konkret einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft, sind daraus resultierende Besonderheiten zu berücksichtigen. Es stellen sich gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und die Mitwirkung der anderen Gesellschafter ist in aller Regel erforderlich. Zudem sind die gesellschaftsrechtlichen und sonstige Nachhaftungsrisiken zu bedenken.
Bevor das Projekt der Praxisabgabe angegangen wird, sollte daher aus rechtlicher Sicht ein umfassender Vertragscheck erfolgen. Zu prüfen sind der Mietvertrag, Kooperationsverträge und ggf. Arbeitsverträge aber auch Leasingverträge und etwaige Darlehen. Dieser Vertrags-Check sollte mit erheblichem Vorlauf; d. h. im besten Fall 3-5 Jahre vor der geplanten Veräußerung oder aber aus Anlass einer anstehenden Vertragsverlängerung bzw. eines Neuabschlusses erfolgen.
Der zentrale Vertrag im Zusammenhang mit der Praxisabgabe ist der eigentliche Kaufvertrag über die Praxis. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Unternehmenskaufvertrag. Dieser ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte empfiehlt sich aber dringend die Schriftform. Werden Anteile einer GmbH (MVZ) oder die Praxisimmobilie veräußert, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.
Mit Blick auf die Besonderheiten der zahnärztlichen Berufsausübung sind im Zusammenhang mit der Gestaltung des zivilrechtlichen Vertrages einige Aspekte zu bedenken. So spielt beispielsweise das Vertragszahnarztrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Rund 90 % der Patienten sind gesetzlich krankenversichert. Um gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln, bedarf es für den Erwerber einer Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Auch wenn private Zuzahlungen im Bereich der zahnärztlichen Berufsausübung eine nicht unerhebliche Rolle spielen, ist die Zulassung der Schlüssel, um die Patienten überhaupt behandeln zu können. Aus diesem Grund ist der Erwerber einer zahnärztlichen Praxis auf die Zulassung angewiesen. Wenngleich im vertragszahnärztlichen Bereich, anders als bei den Humanmedizinern, keine Zulassungssperren existieren, ist doch die Hürde der Zulassung zu nehmen. Jeder Erwerber einer zahnärztlichen Praxis wird daher darauf drängen, den Kaufvertrag unter die Bedingung der bestandskräftigen Zulassung zu stellen. Weitere Besonderheiten ergeben sich aus der zahnärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Die Patientenunterlagen repräsentieren einerseits einen Teil des ideellen Wertes, sind andererseits aber auch nicht ohne Weiteres auf den Erwerber zu übertragen.
Meist wird dem Vertrag eine Präambel vorangestellt, in der das Vorhaben grob beschrieben, Einzelheiten geschildert und etwaige Besonderheiten aufgenommen werden. Die Präambel hat oft keinen eigenen Regelungscharakter, beschreibt aber häufig den Sachverhalt, den die Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht haben.
Zu definieren ist zunächst der Gegenstand des Praxiskaufvertrages. Bei einer Einzelpraxis ist der Vertragsgegenstand evident. Gegenstand des Kaufvertrages ist die zahnärztliche Einzelpraxis mit ihrem materiellen und immateriellen Vermögen. Ist der Verkäufer Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ist der Vertragsgegenstand sein Gesellschaftsanteil. Bei einer Praxisgemeinschaft (PG) wird neben der Einzelpraxis regelmäßig der Gesellschaftsanteil an der PG veräußert. Kann oder soll die Praxis nicht fortgeführt werden, ist es denkbar, dass nicht die Praxis als Unternehmen, sondern lediglich einzelne Vermögensgegenstände (Behandlungseinheiten oder ideeller Wert) veräußert werden.
Als Stichtag wird regelmäßig ein konkretes Datum vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt wird der Besitz übertragen und die Gefahr, Lasten und Nutzen gehen über. Das Eigentum hingegen geht häufig nicht am Stichtag über, da der Veräußerer regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren wird mit der Folge, dass das Eigentum erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht.
Der Stichtag ist sorgfältig zu planen. Hier können Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Mietvertrag und Gesellschaftsverträgen aber auch steuerliche Fragestellungen, eine Rolle spielen. Da die Praxisführung für den Erwerber in der Regel die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung voraussetzt, ist der Stichtag zudem auf die Sitzungen des Zulassungsausschusses abzustimmen. Hierbei wiederum muss der Käufer die Antragsfristen beachten. Diese belaufen sich in der Regel auf einen Monat.
Bei der Veräußerung aus einer laufenden Kooperation heraus ist zu bedenken, dass Genehmigungen von Berufsausübungsgemeinschaften meist zum Quartalsbeginn erteilt werden. Wird die Praxis an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) veräußert oder im Zuge der Praxisveräußerung ein solches gegründet, gilt dasselbe. Bei einigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (beispielsweise bei der KVZ Nordrhein) gelten im Zuge von MVZ-Gründungen verlängerte Antragsfristen.
Gegenstand des Kaufvertrages ist regelmäßig das gesamte materielle Vermögen, insbesondere also die Behandlungseinheiten, zahnärztliche Geräte, sonstige Einrichtung, Materialienvorräte, Fachliteratur, die Abrechnungssoftware etc. In der Regel wird man ein Inventarverzeichnis mit den wesentlichen materiellen Vermögensgegenständen zum Praxiskaufvertrag nehmen. Bei der Erstellung des Inventarverzeichnisses sollte man das steuerliche Anlagenverzeichnis jedenfalls nicht ungeprüft übernehmen. Häufig finden sich in diesem Gegenstände, die schon nicht mehr in der Praxis vorhanden und daher nicht Gegenstand der Veräußerung sind. Ergänzt werden kann das Inventarverzeichnis ggf. durch eine Fotodokumentation der Kleinmaterialien, um für die Käuferseite im Hinblick auf die Definition des Kaufgegenstandes und den Bestand beispielsweise an Winkelstücken, Zangen, Sonden etc. Sicherheit zu bieten.
Beides ist nicht zwingend. Denkbar ist es auch, das Praxisinventar als Sachgesamtheit zu übereignen. Je genauer aber der Vertragsgegenstand definiert wird, umso unwahrscheinlicher sind spätere Streitigkeiten über die Frage, was mit veräußert wurde und was nicht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch diejenigen Gegenstände, die nicht mit veräußert werden, in einer gesonderten Liste aufzunehmen. Insbesondere wenn das materielle Praxisvermögen als Sachgesamtheit veräußert wird, ist es wichtig, dass dann im Sinne einer Negativabgrenzung diejenigen Gegenstände benannt werden, die nicht mit veräußert werden sollen. Dabei ist insbesondere an Kunstwerke, persönliche Möbelstücke oder auch Literatur zu denken, die der Praxisveräußerer zurückbehalten möchte.
Im Hinblick auf Vorräte sollte ebenfalls mit größtmöglicher Transparenz gearbeitet werden. Wenn umfangreiche Materiallager, beispielsweise Implantate, Edelmetalle o.ä. übertragen werden, kann im Einzelfall eine Inventarisierung nötig werden. Meist kann aber auf eine solche verzichtet werden. Es wird dann jedoch regelhaft im Interesse des Käufers liegen, zum Stichtag jedenfalls einen üblichen Bestand an Verbrauchsmaterialien zu übernehmen, um die Praxistätigkeit unmittelbar aufnehmen zu können.
Auch den Veräußerer einer gebrauchten Sache treffen Gewährleistungsverpflichtungen. Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Sachmangel ist in § 434 BGB definiert. Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde im Vertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung abzustellen. Da der Veräußerer einer Zahnarztpraxis regelmäßig gerade...
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