1 - MANZ RATGEBER: Bühnenrecht [Seite 1]
2 - Vorwort [Seite 6]
3 - Inhaltsverzeichnis [Seite 8]
4 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 12]
5 - Einleitung [Seite 14]
6 - Teil I. Die österreichischen Theater & Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Bühnenbereich [Seite 16]
6.1 - Die österreichische Theaterlandschaft [Seite 16]
6.1.1 - 1. Österreichische Bundestheater [Seite 16]
6.1.2 - 2. Mitgliedsbühnen des Wiener Bühnenvereins ("Wiener Privattheater") [Seite 17]
6.1.3 - 3. Vereinigte Bühnen Wien [Seite 17]
6.1.4 - 4. Landes- und Stadttheater [Seite 17]
6.1.5 - 5. Mittel- und Kleinbühnen, Freie Gruppen etc. [Seite 18]
6.1.6 - 6. Festspiele und Sommerspiele [Seite 18]
6.2 - Gewerkschaftliche Interessenvertretung der Bühnenangehörigen [Seite 19]
7 - Teil II. Für den Bühnenbereich bedeutende Rechtsnormen [Seite 22]
7.1 - Verfassungsrechtliche Regeln des Bühnenrechts [Seite 23]
7.2 - Privatrechtliche und öffentlichrechtliche Gesetze [Seite 25]
7.3 - Das Schauspielergesetz - zentrale gesetzliche Regelungsgrundlage für das Bühnenrecht [Seite 25]
7.4 - Kollektivverträge [Seite 26]
7.4.1 - 1. Kollektivverträge im Bereich der Österreichischen Bundestheater [Seite 27]
7.4.2 - 2. Kollektivverträge im Bereich der Wiener Privattheater [Seite 27]
7.4.3 - 3. Kollektivverträge im Bereich der Vereinigten Bühnen Wien [Seite 28]
7.4.4 - 4. Kollektivverträge im Bereich der Bundesländertheater [Seite 28]
7.5 - Betriebsvereinbarungen [Seite 28]
7.6 - Einzelverträge (Individualverträge) [Seite 28]
7.7 - Europarecht und Bühne [Seite 29]
8 - Teil III. Übersicht über das Bühnenrecht [Seite 32]
8.1 - Für Künstler in Frage kommende Beschäftigungsformen [Seite 32]
8.1.1 - 1. Arbeitnehmerbegriff [Seite 32]
8.1.2 - 2. Dienstnehmer beim Theater [Seite 32]
8.1.3 - Künstlerisch Beschäftigte beim Theater [Seite 33]
8.1.4 - Nichtkünstlerisch Beschäftigte am Theater [Seite 35]
8.2 - Häufige Vertragstypen im Bühnenbereich [Seite 35]
8.2.1 - 1. Dienstvertrag [Seite 36]
8.2.1.1 - Begriff [Seite 36]
8.2.1.2 - Dauer und Beendigung [Seite 37]
8.2.1.3 - Weisungsgebundenheit [Seite 37]
8.2.1.4 - Entgeltlichkeit [Seite 38]
8.2.2 - 2. Werkvertrag [Seite 39]
8.2.2.1 - Begriff und Inhalt [Seite 39]
8.2.2.2 - Abgrenzungsprobleme [Seite 40]
8.2.2.3 - Werklohn [Seite 42]
8.2.3 - 3. Bühnendienstvertrag [Seite 42]
8.2.3.1 - Inhalt des Bühnendienstvertrags [Seite 43]
8.2.3.2 - Abschluss des Bühnendienstvertrags [Seite 43]
8.2.3.3 - Sonderregelung: Vertragsabschluss durch Minderjährige [Seite 44]
8.2.3.4 - Beginn der Vertragszeit [Seite 44]
8.2.3.5 - Im Vertrag enthaltene Bedingungen und Rücktrittsrechte [Seite 44]
8.2.4 - 4. Gastspielverträge [Seite 48]
8.2.4.1 - Unterschied zwischen Gastvertrag und Festvertrag [Seite 48]
8.3 - Vertragliche Verpflichtung [Seite 49]
8.3.1 - 1. Mögliche Vertragsausgestaltung [Seite 49]
8.3.1.1 - Wie entsteht mein Vertrag? [Seite 49]
8.3.1.2 - Kann jeder Vertragspartner sein oder muss er Voraussetzungen mitbringen? [Seite 51]
8.3.1.3 - Welche Organe können allein vertreten? [Seite 53]
8.3.1.4 - Kann ich auf angeblich bevollmächtigte Vertreter des Hauses vertrauen? [Seite 56]
8.3.1.5 - Müssen gültige Verträge in bestimmter Form abgeschlossen werden? [Seite 58]
8.3.1.6 - Ist ein Vertrag ein Schuldverhältnis? [Seite 60]
8.3.1.7 - Muss ich jede Selbstverständlichkeit in den Vertragstext reklamieren? [Seite 61]
8.3.1.8 - Wann entsteht ein Schuldverhältnis und wann beginnt es? [Seite 63]
8.3.2 - 2. Allgemeine Bestimmungen während der Vertragslaufzeit [Seite 64]
8.3.3 - 3. Übervertraglich geltende Bestimmungen [Seite 64]
8.3.4 - 4. Rechtsdurchsetzungseinrichtungen [Seite 64]
8.3.4.1 - Gerichte [Seite 64]
8.3.4.2 - Schiedsgerichte [Seite 65]
8.3.5 - 5. Musterverträge [Seite 66]
8.4 - Begründung des Arbeitsverhältnisses im [Seite 66]
8.4.1 - 1. Anbahnungsphase [Seite 66]
8.4.1.1 - Vertragsverhandlungen [Seite 67]
8.4.1.2 - Auslobung [Seite 67]
8.4.1.3 - Stellenausschreibung [Seite 68]
8.4.1.4 - Haftung [Seite 74]
8.4.1.5 - Fragerecht [Seite 75]
8.4.1.6 - Ersatz von Vorstellungskosten [Seite 76]
8.4.2 - 2. Einstellungsphase [Seite 76]
8.4.2.1 - Abschluss Bühnendienstvertrag [Seite 76]
8.4.2.2 - Wesentliche Vertragsaspekte [Seite 76]
8.4.2.3 - Vertragsdauer [Seite 77]
8.4.2.4 - Form des Bühnendienstvertrages [Seite 77]
8.4.2.5 - Bedingungen [Seite 77]
8.4.3 - 3. Besonderheiten bei der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen [Seite 78]
8.4.3.1 - Kinder, Minderjährige [Seite 78]
8.4.3.2 - Personen, die nicht dem Schauspielergesetz unterliegen [Seite 78]
8.5 - Rechte und Pflichten im aufrechten [Seite 79]
8.5.1 - 1. Rechte und Pflichten des Schauspielers [Seite 79]
8.5.1.1 - Pflicht zur Probenteilnahme und Arbeitszeit [Seite 80]
8.5.1.2 - Treuepflicht [Seite 80]
8.5.1.3 - Leistungsort [Seite 80]
8.5.1.4 - Recht auf Beschäftigung [Seite 81]
8.5.1.5 - Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge [Seite 83]
8.5.1.6 - Rollenverweigerung [Seite 83]
8.5.1.7 - Beschränkung anderweitiger Tätigkeit (Konkurrenzverbot) [Seite 84]
8.5.1.8 - Beistellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck [Seite 85]
8.5.1.9 - Reise- und Verpflegungskosten [Seite 86]
8.5.2 - 2. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers [Seite 87]
8.5.2.1 - Fürsorgepflicht [Seite 87]
8.5.2.2 - Obsorge für abgelegte Gegenstände und Pretiosen [Seite 87]
8.5.2.3 - Öffentliche Bekanntmachung [Seite 89]
8.5.3 - 3. Urlaub [Seite 89]
8.5.4 - 4. Entgelt [Seite 90]
8.5.4.1 - Höhe des Entgelts [Seite 90]
8.5.4.2 - Spielgeld - feste Bezüge - Übersinghonorar [Seite 92]
8.5.4.3 - Fälligkeit der Gage [Seite 93]
8.5.4.4 - Kann das vereinbarte Entgelt gekürzt werden? Hat Dienstverhinderung darauf Einfluss? [Seite 94]
8.5.4.5 - Die Beteiligung an Abendeinnahmen (heute überholt) [Seite 95]
8.5.4.6 - Benefizvorstellung [Seite 96]
8.6 - Versicherung [Seite 96]
8.6.1 - 1. Vertragliche Versicherung gegen Schäden Dritter [Seite 96]
8.6.2 - 2. Sozialversicherung [Seite 97]
8.7 - Dienstverhinderung [Seite 97]
8.7.1 - 1. Krankheit und Unfall [Seite 97]
8.7.1.1 - Kann ich bei Krankheit entlassen werden? [Seite 98]
8.7.1.2 - Schwangerschaft [Seite 99]
8.8 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Seite 99]
8.8.1 - 1. Normale Beendigung [Seite 99]
8.8.1.1 - Zeitablauf [Seite 99]
8.8.1.2 - Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit [Seite 100]
8.8.1.3 - Kündigung [Seite 100]
8.8.1.4 - Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers [Seite 101]
8.8.1.5 - Konkurs des Unternehmens [Seite 101]
8.8.1.6 - Unternehmensverkauf und Ausgleichsverfahren [Seite 102]
8.8.1.7 - Verlängerung des Dienstverhältnisses [Seite 102]
8.8.2 - 2. Vorzeitige Auflösung [Seite 104]
8.8.2.1 - Auflösung des Vertrags vor Zeit aus wichtigem Grund [Seite 104]
8.8.2.2 - Beendigung wegen Verehelichung [Seite 107]
8.8.3 - 3. Rücktritt vom Vertrag [Seite 108]
8.8.3.1 - Rücktritt durch den Unternehmer [Seite 108]
8.8.3.2 - Rücktritt durch das Mitglied [Seite 109]
8.8.3.3 - Krankheits- oder Unglücksfall des Künstlers [Seite 109]
8.8.3.4 - Ansprüche des Mitglieds bei unberechtigtem oder schuldhaften Verhalten des Unternehmers [Seite 110]
8.8.3.5 - Ansprüche des Unternehmers gegen den Künstler bei [Seite 111]
8.8.3.6 - Kann ein geschlossener Vertrag "storniert" werden? [Seite 111]
8.8.4 - 4. Vertragsbruch [Seite 111]
8.8.4.1 - Bei Beendigung durch das Mitglied [Seite 112]
8.8.4.2 - Bei Beendigung durch den Unternehmer [Seite 112]
8.8.4.3 - Haftung und Geltendmachung [Seite 112]
8.8.4.4 - Wann kann der Vertrag angefochten werden? [Seite 113]
8.8.4.5 - Leistungsstörungen [Seite 113]
8.9 - Kollektives Arbeitsrecht [Seite 116]
8.9.1 - 1. Kollektivverträge [Seite 116]
8.9.2 - 2. Interessenvertretungen [Seite 116]
8.9.3 - 3. Theaterbetriebsordnung [Seite 116]
8.9.4 - 4. Betriebsrat [Seite 117]
8.10 - Strafen [Seite 117]
8.10.1 - 1. Vertragsstrafe [Seite 117]
8.10.2 - 2. Ordnungsstrafe [Seite 118]
8.11 - Ausbildung zum Schauspieler [Seite 119]
8.12 - Arbeiten im Ausland und von Ausländern [Seite 120]
8.13 - Arbeitnehmerschutzrecht [Seite 121]
9 - Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften [Seite 122]
9.1 - Was regelt das Urheberrecht für einen Künstler? [Seite 124]
9.2 - Welche allgemeinen Rechte gewährt das Urheberrecht dem Schöpfer eines Werks? [Seite 125]
9.2.1 - 1. Was sind Leistungsschutzrechte? [Seite 125]
9.2.2 - 2. Genießt auch der Regisseur Urheberrechtsschutz? [Seite 126]
9.2.3 - 3. Gibt es Kriterien für den Werk-Standard bei Musik? [Seite 128]
10 - Teil V. Literaturhinweise [Seite 132]
10.1 - Spezifische Literatur [Seite 132]
10.2 - Allgemeine Literatur (Auswahl) [Seite 132]
11 - Teil VI. Über die Autoren [Seite 134]
11.1 - Adrian Eugen Hollaender [Seite 134]
11.2 - Heinrich Tettinek [Seite 135]
12 - Stichwortverzeichnis [Seite 136]
Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften (S. 121-122)
Das Urheberrecht ist – ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht – eine weitläufige eigene Materie, die vor allem durch internationale Konventionen weiterentwickelt wird. Im Rahmen des Themas „Bühnenrecht“ kann daher nur auf die Grundzüge eingegangen werden. Detailfragen müssen der Spezialliteratur zum Urheberrecht vorbehalten bleiben.
Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet.
Das Urheberrechtsgesetz räumt ausdrücklich den Schöpfern von Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst ein zeitlich befristetes Schutzrecht an ihren Werken ein. Die derzeitige Schutzfrist besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors und wird dann von den Erben wahrgenommen. Sie hat sich ständig gegenüber den Anfängen verlängert.
Zu beachten ist ferner, dass die Urheberrechte des eigenen Werks in fremden Staaten nur gemäß deren Gesetzen verfolgt werden können.
Zur Harmonisierung werden internationale Abkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, um einen Gleichklang der Gesetzgebung zu erreichen. Dies ist heute auch weitgehend geschehen.
Historische Beispiele:
R. Wagner wollte seine letzte Oper „Parsifal“ für sein Festspielhaus in Bayreuth „sperren“, das heißt, an andere Häuser keine Aufführungsrechte vergeben. In Europa gelang dies weitgehend, sodass die Opernhäuser gegen Willen der Erben diesen erst nach Ablauf der Schutzfrist ansetzen konnten. Nicht so in Amerika, das damals noch kein vergleichbares Urheberrechtsgesetz aufwies. Hier fanden – rechtlich korrekt – Aufführungen schon während der deutschen Schutzfrist statt. I. Strawinsky musste seine Partituren in Amerika überarbeiten, als er sich dort niederlassen wollte, um Tantiemen zu beziehenhen zu können, da damals nur in Amerika entstandene Werke geschützt waren.
Auch heute noch bemüht sich die FIA (Fédération Internationale d´acteurs) um eine internationale Harmonisierung der Urheberrechte, die in deren Greenpaper zusammengefasst sind.
Nicht ausdrücklich gilt das Urheberrechtsgesetz für Regisseure, Bühnen- und Kostüm-Bildner. Deren Schutzwürdigkeit war lange strittig.
Dem Regisseur können bei freier Bearbeitung eines klassischen Werks urheberrechtliche Tantiemenansprüche entstehen, wenn seine Arbeit nur Werkcharakter hat, dem nachschaffenden Schauspieler, Sänger, Musiker, Dirigenten usw. allenfalls Leistungsschutzrechte bei Verwertung einer Aufführung, in der er mitgewirkt hat, auf CD, DVD oder Film.
Die gesetzliche Grundlage für urheberrechtliche Ansprüche bildet das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1936, das seither durch mehrere Novellen erweitert wurde. Der Umfang des Urheberrechts ist im UrhG sowie (teils weitergehend) in den Römischen Protokollen geregelt. Wesentliche Strukturen des Urheberrechts sind auf internationaler Ebene auch durch die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. 9. 1986 festgeschrieben. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst garantiert einen international verbindlichen Urheberrechtsstand.
Durch die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 abgeschlossenen internationalen Verträge zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten für Darbietungen und Tonträger wurde der internationale Urheberrechtschutz im Hinblick auf digitale Nutzungsvorgänge (Internet) auf den neuesten Stand gebracht.
Für die Praxis wesentliche Bedeutung hat auch das im Jahr 1936 gleichzeitig mit dem UrhG beschlossene Verwertungsgesellschaftengesetz, das die Tätigkeit der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften regelt.