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Egoismus Selbstinteresse.
Ehe bezeichnet eine dauerhafte Form der Lebensgemeinschaft von Paaren; sie setzt einen besonderen Rechtsakt u. traditionell zudem eine religiöse Segenshandlung voraus. Grundlegend für einen E.schluß ist ein lebenslanges Treueversprechen, dem (im Idealfall) eine besonders enge Liebesbeziehung zugrundeliegt u. das ein stabiles Vertrauensverhältnis begründen soll. Während die katholische Kirche die E. als ein Sakrament (d.h. als heilige, zeichenhafte Handlung) versteht, deuten die reformatorischen Kirchen den E.schluß in einem säkularen Sinn; bekannt ist M. Luthers Diktum, die E. sei «ein weltlich Ding». Nach dem deutschen Grundgesetz (GG Art. 6, 2) ist der Staat verpflichtet, die E. als Grundlage der Familie in besonderer Weise zu unterstützen. Rechtliche Privilegien genießen E.partner z.B. in Sachen Erbrecht, Steuerrecht oder beim Auskunftsrecht. Während bislang nur die Rechtsform der verschiedengeschlechtlichen E. üblich war, wird gegenwärtig in der Mehrzahl der westlichen Länder eine analoge gleichgeschlechtliche E.form eingeführt.
Vormoderne Theorien des Geschlechterverhältnisses, die für das traditionelle E.verständnis konstitutiv waren, betonen i.d.R. eine stark asymmetrische Macht- u. Rollenverteilung zu Lasten der Frau; diese Auffassung wurde meist mittels einer falschen Schlußfolgerung aus bestimmten biologischen u. sozialen Beobachtungen abgeleitet («naturalistischer Fehlschluß»). Das zeitgenössische E.verständnis in Recht, Gesellschaft u. Kirchen spiegelt dagegen die durchgehende normative Überzeugung von der Gleichberechtigung der Geschlechter. Gewandelt hat sich die gegenwärtige E.auffassung auch darin, daß ein E.schluß in traditionellen Gesellschaften keine individuelle Liebesbeziehung voraussetzte; ein E.schluß näherte sich vielfach einem von politischen oder ökonomischen Aspekten bestimmten pragmatischen Rechtsgeschäft an. In der Neuzeit gewann dagegen mehr u. mehr die Vorstellung die Oberhand, einer E. müsse eine einzigartig-exklusive Empfindung der beiderseitigen Liebe vorausgehen. Erhebliche Differenzen liegen schließlich in der Bewertung von E.bruch u. Scheidung: Traditionelle Gemeinschaften stellen einen E.bruch häufig unter harte Strafen u. sehen kaum Möglichkeiten einer regulären E.scheidung vor. Verknüpft sind mit diesen Auffassungen häufig ein Verbot oder eine restriktive Zulassung vor- oder außerehelicher Sexualität sowie eine Ächtung außerehelich gezeugter Kinder.
Das neutestamentliche E.verständnis ist entscheidend von der Aussage Jesu bestimmt: «Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen» (Markus 10, 9 parr.). Häufig wurde der Satz im Sinn der strikten Unauflöslichkeit der E. interpretiert; sachlich korrekter dürfte es jedoch sein, ihn als Verbot der (damals legalen) willkürlichen «Entlassung» der Frau durch ihren Mann aufzufassen. Dennoch hat besonders die katholische E.auffassung erhebliche Schwierigkeiten mit der Vorstellung einer E.scheidung u. einer Wiederverheiratung Geschiedener; seit dem 12. Jahrhundert hat sich in ihr - anders als in der orthodoxen Tradition - das Prinzip der Unauflöslichkeit der E.u. der Unmöglichkeit einer Wiederverheiratung durchgesetzt. Ein weiterer problematischer Punkt des traditionellen kirchlichen E.verständnisses liegt in der Ausrichtung der E. auf die Zeugung von Kindern; hierbei dürfte es sich um eine unangemessene Form von Instrumentalisierung der E. handeln. Zeitgenössische Theologen erkennen demgegenüber i.d.R. an, daß die E. als Ausdruck einer Liebesbeziehung u. deshalb als intrinsisch wertvolles Gut anzusehen ist.
Während in der antiken Ökonomik auch die E. ein häufig behandeltes Thema darstellt, stammt in der Neuzeit eine der wenigen philosophischen Theorien der E. von Kant. Dieser versteht die E. vor dem Hintergrund seines Verbots einer Fremd- oder Selbstinstrumentalisierung als einen «Vertrag zweier Personen», bei dem «ein jeder seine ganze Person dem anderen ganz übergibt». Die E.partner haben also ein gleiches, vollständiges Recht auf die Person des anderen. Gemeint ist, daß erst ein solcher lebenslang dauernder Vertragsschluß verschiedengeschlechtlicher Partner die Voraussetzung für einen nicht-instrumentalisierenden Umgang mit Sexualität sicherstellt.
Das Verständnis der E. als einer lebenslangen Gemeinschaft ist in der westlichen Welt durch die hohen Scheidungsquoten der letzten Jahrzehnte erheblich unter Druck geraten.
Lit.: I. Kant, Rechtslehre; H. Baltensweiler, Die E. im Neuen Testament, Zürich/ Stuttgart 1967; M. O. Métral, Die E. Analyse einer Institution, Frankfurt/M. 1981; Th. Gergen, Die E. in der Antike, Marburg 1995; R. Greß, Die E., eine überholte Lebensform? Hamburg 1995; H. Hecker, E.u. Familie in Mittelalter u. Renaissance, Düsseldorf 1999; A. Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen, Essen 2000; G. Kleffmann, E.u. andere Lebensgemeinschaften nach Landes- u. Bundesverfassungsrecht, Frankfurt/M. 2000; E. Straub, Das zerbrechliche Glück. Liebe u. E. im Wandel der Zeit, Berlin 2005; R. Jaeggi, Kritik von Lebensformen, Berlin 2014.
C. H.
Ehelosigkeit Verzicht.
Unter Ehre (gr. timé, eudoxia, lat. honor) versteht man die im menschlichen Zusammenleben bekundete Anerkennung u. Schätzung, die man selbst empfängt u. anderen erweist. E. ist das in Worten u. Taten sich äußernde positive Urteil, die symbolisch vermittelte Manifestation des Wertes, den wir uns gegenseitig beimessen (Hobbes). Welche Qualitäten als Gegenstand begründeter E. gelten (edle Geburt, Zugehörigkeit zu einer Klasse, einem bestimmten Berufsstand, Alter, Besitz von materiellen Gütern u. Macht, Leistung, sittl. Trefflichkeit oder das Person-sein überhaupt), hängt entscheidend von der Tradition, den Wertvorstellungen u. der sozio-kulturellen Verfassung einer Gesellschaft ab. Der antike Kynismus und seine Tradition hielt E grundsätzlich für ein nichtiges Gut u. das Streben nach E für töricht; eine ähnliche Einstellung gegenüber öffentlicher E vertrat Epikur u. seine Schule.
Da menschliches Selbstbewußtsein u. Selbstwertgefühl durch mitmenschliche Anerkennung vermittelt sind, ist das Bedürfnis nach sozialer Geltung natürlich u. als vernünftig zu rechtfertigen. Hoher Sinn (gr. megalopsychia), Stolz, Hochmut, Ehrgeiz u. Eitelkeit sind jene Tugenden u. Untugenden, die das Verhältnis des Menschen zu seiner E. bestimmen. Als hochsinnig gilt, wer sich hoher Dinge für wert hält u. es auch wirklich ist, wer E. allein nach Maßgabe seiner Verdienste beansprucht, sie nur bei ernstzunehmenden Personen sucht u. über ihre unberechtigte Kränkung gelassen hinwegsieht (Aristoteles). Ähnliches gilt vom Stolz als einer feststehenden Überzeugung vom eigenen überwiegenden Wert in irgendeiner Hinsicht. Fehlt diesem das Bewußtsein des rechten Maßes, so spricht man von Hochmut (gr. hybris); als ehrgeizig u. eitel hingegen gilt, wer zu sehr nach E. trachtet (inordinatus honoris appetitus, Thomas v. Aquin) u. das Selbstwertgefühl nur durch die Anerkennung vonseiten Anderer zu erringen trachtet u. zu bewahren vermag.
E. als (Schopenhauer) wird vielfach als höchstes der <äußeren> Güter eingestuft, da sie neben ihrer identitätsstiftenden Funktion sowohl das Handeln Anderer mit u. gegen uns als auch unsere eigenen Handlungsmöglichkeiten in einer Gemeinschaft bestimmt. Ihre eminente soziale Bedeutung führte in der Geschichte zu den verschiedensten Begriffen u. Unterscheidungen von E. (StandesE., BerufsE., AmtsE., SexualE., FamilienE., StammesE. etc.) u. zu geschriebenen u. ungeschriebenen Normen, die ihre Zuerkennung, Bewahrung, Verletzung u. Wiederherstellung regelten. Die Bedingungen der Restituierung verletzter oder verlorener E. bestanden zumeist, insofern selbstverschuldet, in Formen der Bewährung, insofern fremdverschuldet, in Formen der Rache, wobei in beiden Fällen nicht selten das Leben der Preis der E. war. In den Rechtssystemen der Gegenwart wird in der Regel die ungerechtfertigte Verletzung der E. des Anderen durch falsche Aussagen (Verleumdung) unter Strafe gestellt.
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