Schweitzer Fachinformationen
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Einleitung
Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft getreten. Sie löste die Eingruppierungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) einschließlich der Vergütungsordnung ab. Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT/BAT-O mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT/BAT-O waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des öffentlichen Dienstrechtes dringend notwendig ist. Es galt, den als antiquiert empfundenen BAT/BAT-O durch ein neues, modernes Tarifrecht abzulösen. Am dringendsten wurde der Reformierungsbedarf im Bereich der Eingruppierung empfunden. Die bisherigen Eingruppierungsregelungen für Angestellte und Arbeiter in der Vergütungsordnung Anlage 1a und Anlage 1b sowie in den Lohngruppenverzeichnissen waren außerordentlich umfangreich, vielgestaltig und derart komplex, dass selbst erfahrene Praktiker Probleme bei der Umsetzung hatten. So enthielt die Anlage 1a und Anlage 1b etwa 17.000 Merkmale, u. a. auch so bedeutsame wie das des Bisamrattenjägers. Daher vereinbarten sie in der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend neu zu gestalten. Der Modernisierungsprozess sollte bis zum 31.1.2005 abgeschlossen sein. Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch angesichts der Komplexität der Materie als außerordentlich schwierig. Aufgrund der Kündigung der gesondert kündbaren Arbeitszeitvorschriften des BAT/BAT-O am 25.3.2004 seitens der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen mit der TdL für gescheitert und setzten die Verhandlungen alleine mit Bund und VKA fort. Diese Verhandlungen führten schließlich zum Abschluss des TVöD, der am 1.10.2005 in Kraft trat.
Ursprünglich war bei den Reformverhandlungen beabsichtigt, mit dem neuen Tarifrecht zeitgleich das als veraltet und überholt angesehene Eingruppierungsrecht zu reformieren. Hierzu wurde auch eine eigene Projektgruppe »Eingruppierung« eingerichtet. Es wurde auch eine Einigung über einige Eckpunkte erzielt wie:
Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1,
Erhalt der Tarifautomatik,
Anknüpfung des Bewertungsverfahrens am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit,
Abschaffung der Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege.
Es zeigte sich jedoch, dass das Ziel, das bisherige Eingruppierungsrecht unter Ablösung der Vergütungsordnungen und der Lohngruppenverzeichnisse durch ein neues eigenständiges transparentes Eingruppierungsrecht zu ersetzen, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu verwirklichen war. Daher einigten sich zunächst die Tarifvertragsparteien des TVöD und später des TV-L darauf, bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die bisherigen Eingruppierungsregelungen vorläufig beizubehalten und die Verhandlungen über das neue Eingruppierungsrecht gesondert fortzuführen.
Dementsprechend waren die Regelungen zur Eingruppierung in den §§ 12 und 13 TVöD nicht belegt. Es hieß dort, dass die Eingruppierung und die Eingruppierung in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werden.
Im Jahre 2006 wurden im Bereich des TVöD von Seiten des Bundes, der VKA und den Gewerkschaften Kommissionen gebildet. Diese haben 2007 die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung aufgenommen. Nach und nach hat man sich angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie nach erfolglosen Versuchen einer Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes von der Idealvorstellung eines völlig neuen Eingruppierungsrechtes verabschiedet und im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.2.2010 eine Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD abgeschlossen. Grundlage der weiteren Verhandlungen sollten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen bilden.
Im Bereich der TdL verlief die Entwicklung ähnlich. Man hat die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung nach dem Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 zunächst nicht aufgenommen. In der Folge fanden Tarifgespräche statt zur Klärung, ob überhaupt eine Grundlage für die Aufnahme von erfolgversprechenden Tarifverhandlungen bestand. Auch hier setzte sich die Erkenntnis durch, dass die beiderseitigen Vorstellungen von einem neuen, innovativen und modernen Eingruppierungsrecht sehr weit auseinanderlagen und auch die Kostenneutralität nicht gewahrt war. Man verabschiedete sich daher - wie auch im Bereich des Bundes und der VKA - vom Vorhaben einer völligen Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes und einigte sich im Rahmen der Entgeltrunde 2009 auf einen konzeptionellen Neuansatz der Herangehensweise zur Schaffung der neuen Entgeltordnung.
Diese »kleine« Lösung strebte in der Hauptsache eine redaktionelle Bereinigung und Überarbeitung des bestehenden Eingruppierungssystems an. Es wurde also sowohl hinsichtlich der zentralen Eingruppierungsvorschriften als auch hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale auf Bewährtem aufgesetzt, das aber redaktionell bereinigt und »entschlackt« werden sollte. Trotz dieses reduzierten Ansatzes gestalteten sich die folgenden Tarifverhandlungen schwierig. Im Rahmen der Entgeltrunde 2011 ist die endgültige Einigung über die Eckpunkte der neuen Entgeltordnung auf der Basis der alten Tätigkeits- und Einreihungsmerkmale und der zentralen Eingruppierungsvorschrift erzielt worden. Die neue Entgeltordnung zum TV-L trat zum 1.1.2012 in Kraft.
Nach der Einführung der Entgeltordnung im Bereich der Länder kam es beim Bund angesichts der Ähnlichkeit der Organisationsstruktur, die auch schon im BAT eine gemeinsame Vergütungsordnung zur Folge hatte, im August 2011 zu einer Grundsatzentscheidung, dass die Entgeltordnung im Bund sich an der Regelung in den Ländern orientiert unter Berücksichtigung bundesspezifischer Belange. Trotz dieser Grundsatzentscheidung zogen sich die weiteren Verhandlungen in die Länge. Erst am 5.9.2013 konnten in einem Spitzengespräch zwischen der Gewerkschaftsseite und dem Bund die letzten Themenschwerpunkte zur Entgeltordnung, die noch nicht geeint waren, geregelt werden. Die Redaktionsverhandlungen konnten allerdings entgegen der ursprünglichen Absicht im Jahr 2013 nicht abgeschlossen werden. Erst mit Rundschreiben vom 19.2.2014 wurde der Tarifvertrag über die neue Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und die Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD, Nr. 16 zum TVöD-BT-V und Nr. 7 zum TVÜ-Bund bekannt gegeben. Obgleich sich die neue Entgeltordnung (Bund) an der Regelung der Länder orientierte und im Ansatz darauf aufbaute, stellt sie materiell eine deutliche Fortentwicklung dar. Neben einer konsequenteren Entschlackung - von den bisherigen 3000 Tätigkeitsmerkmalen sind 2000 entfallen - sind die Tätigkeitsmerkmale weitgehender modernisiert worden und das alte Übergangsrecht konsequenter gestrichen worden. Anders als im TV-L wurde ein eigenständiger Tarifvertrag, der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vereinbart. Die neue Entgeltordnung des Bundes ist die Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Die Entgeltordnung Bund trat rückwirkend zum 1.1.2014 in Kraft.
Im Bereich der VKA verständigte man sich nach zahlreichen weiteren Gesprächen am 21.10.2013 auf ein gemeinsames Papier, in welchem die Eckpunkte für eine Entgeltordnung der VKA festgehalten wurden. Eckpunkte waren hierbei die künftigen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die Allgemeinen Eingruppierungsvorschriften, Regelungskompetenzen, die Struktur der Entgeltordnung mit der Gliederung in einen allgemeinen und spartenbezogene besondere Teile, Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, Streichung, Zuordnung und Verhandlung von Tätigkeitsmerkmalen, die Spreizung der Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b, 9c, das Übergangsrecht sowie eine angemessene Kompensation für die Kosten der Entgeltordnung. Eine pauschale Zuordnung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale in die Entgeltordnung unter Berücksichtigung von früheren Bewährungsaufstiegen sollte im Gegensatz zur Entgeltordnung der Länder und des Bundes nicht erfolgen. Bis zum Abschluss einer Entgeltordnung für die kommunalen Arbeitgeber dauerte es dann aufgrund des teilweise erheblichen Modernisierungs- bzw. Anpassungsbedarfs weitere zweieinhalb Jahre. Erst in der Tarifrunde 2016 konnte die Entgeltordnung als Bestandteil der Tarifeinigung vom 29.4.2016 vereinbart werden.1 Im Anschluss an die grundsätzliche Einigung auf die Entgeltordnung VKA wurden im August und September 2016 noch Redaktionsverhandlungen geführt. So wie die Entgeltordnung des Bundes eine deutliche inhaltliche Fortentwicklung der Regelungen der Entgeltordnung der Länder mit sich brachte, stellt die Entgeltordnung (VKA) eine nochmals weitergehendere inhaltliche Fortentwicklung des Eingruppierungsrechts hinsichtlich Überarbeitungstiefe und Änderungsumfang dar. Die...
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