Schweitzer Fachinformationen
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Definition Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
. auf Dauer, voraus. für min. 6 Monate; mit min. der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere.*
* Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Mit der Veränderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde auch die Begutachtung des Pflegebedarfs erneuert. Voraussetzungen, Grundlagen und Vorgehen bezüglich der Begutachtung finden Sie in den jeweils geltenden »Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit«, abgekürzt auch BRi (Begutachtungs-Richtlinien).
Der Grad der Pflegebedürftigkeit (I bis V) wird von den Begutachtenden in sechs Modulen vorgenommen. »Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen (§ 14 Absatz 2 SGB XI):
1. Mobilität (.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (.)
4. Selbstversorgung (.)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (.)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (.)«8
Wichtig Das ist neu
SIS® und Begutachtungsinstrument sind aufeinander abgestimmt.
Im BI-Modul erfassen Sie vorrangig den Status von Fähigkeiten und Häufigkeiten von bestimmten Phänomenen, in der SIS® die individuelle Situation (Probleme, Ressourcen, Gewohnheiten, Vorlieben, Abneigungen).
Entscheidend für den Pflegegrad ist das Ausmaß der Selbstständigkeit.
Für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gewinnt die Betreuungsdokumentation an Bedeutung.
Die »Selbständigkeit wird in den Modulen 1, 4 und 6 mittels einer vierstufigen Skala mit folgenden Ausprägungen bewertet«9:
Selbständig: »Die Person kann die Handlung beziehungsweise Aktivität in der Regel selbständig durchführen.«10 Der Einsatz von Hilfsmitteln, geringe Einbußen in der Ausführung einer Tätigkeit, oder vereinzelte geringfügige personelle Hilfen ändern das nicht. »Entscheidend ist (.), dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. (.)«11
Überwiegend selbständig: »Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht ein geringer bis mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. (.).«12
Überwiegend unselbständig: »Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder ein erheblicher Teil der Handlung muss übernommen werden. (.)«13
Unselbständig: »Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen beziehungsweise steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. (.)«14
»Das Einschätzungsinstrument beinhaltet in den Modulen 2, 3 und 5 abgewandelte Formen dieser Skala, die an den entsprechenden Stellen erläutert werden. Durchgängig gilt bei diesen Skalen, dass der Grad der Beeinträchtigung mit dem jeweiligen Punktwert steigt. >0< bedeutet stets, dass keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten beziehungsweise sonstigen Probleme bestehen.«15
Fazit Schlussfolgerung für die Darstellung in der SIS®
Um eine Doppeldokumentation in BI-Modul und SIS® zu vermeiden, nutzen Sie das Begutachtungsinstrument nur zur Ermittlung von Fähigkeitsgraden und Häufigkeiten. Diese legen Sie in der SIS® nicht dar, sondern beschreiben bzw. nennen hier die individuellen Belange.
Tab. 4 : Gegenüberstellung AEDL-Systematik, SIS® und BRi
Wohnen, Häuslichkeit (stationär)
3 Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen
Tab. 5 : Gegenüberstellung von BI-Modul und SIS®
Positionswechsel: unterstützt, indem er sich am Bettgestell festhält, stellt die Beine nicht selbst auf; ermüdet bei längerem Sitzen.
Bei Transfers fühlt er sich nur sicher, wenn er sich mit beiden Händen festhalten kann, hat nahezu keine Kraft für den Stand. Den Rollstuhl kann er etwas mitlenken.
An Bewegungsaktivitäten beteiligt er sich gern.
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8 Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien-BRi) vom...
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