Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Das Werk zum Hochschulrecht: Ein unverzichtbarer Leitfaden für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, für Hochschul- und Wissenschaftsverwaltungen, für Rechtsanwälte und für alle an Hochschulpolitik Interessierten.
Dem benutzerfreundlichen Handbuch sollte nach allem ein fester Platz in den (Hand-) Bibliotheken vor allem von Rechtsanwendern in Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftsorganisationen sowie in Ministerien, Gerichten, Rechnungshöfen und Rechtsanwaltskanzleien, die sich mit spezifischen Fragen des Hochschulrechts auseinanderzusetzen haben, gesichert sein. Es ist ... uneingeschränkt und nachdrücklich zu empfehlen.Prof. Ulf Pallme König, RA, in: Ordnung der Wissenschaft 2 (2017)
... ein äußerst profundes Nachschlagewerk, welches u. a. das umfangreiche Rechtsgebiet des Prüfungsrechts mit den zentralen Problemen und rechtlichen Grundlagen sehr gut lesbar aufbereitet hat. ... ein absolut empfehlenswertes und unerlässliches Werk für jeden Praktiker auf dem Gebiet des Hochschulrechts. Die Neuerscheinung ist daher allen mit dem Hochschulrecht befassten Berufsgruppen uneingeschränkt zu empfehlen.RA, FA für Verwaltungsrecht Christian Reckling auf: dierezensenten.blogspot.com 14.9.2018
Insgesamt bietet das Werk eine kompakte, wissenschaftlich fundierte und die derzeit aktuellste Gesamtdarstellung der wichtigsten Bereiche des Hochschulrechts und ist damit eine unverzichtbare Ergänzung zu den in den letzten Jahren in einigen Ländern erschienenen Hochschulgesetzkommentaren.Dr. Stefan Danz, Jena; in: ThürVBl. 7/2017
Wie schon für die Vorauflage gilt auch für diesen Band die Feststellung, dass der Hartmer/Detmer sowohl hinsichtlich seiner Aktualität als auch im Hinblick auf die Qualität der ebenso akribischen wie praxisgerechten Darstellung konkurrenzlos ist: Aufgrund der breiten Themenstreuung bleibt kaum eine Frage zum behandelten Rechtsgebiet unbeantwortet; dies gilt auch hinsichtlich aktueller Entwicklungen ... Dem Selbstverständnis nach ... handelt es sich bei dem Werk in erster Linie um ein Handbuch für die Praxis, dh um ein Nachschlagewerk für ratsuchende Hochschulangehörige. ... Wir, Lehrkörper wie Verwaltung, haben es inzwischen mehr als schätzen gelernt.Christoph Tangermann in: zfhr 6/2017
... ein unverzichtbarer Leitfaden speziell für Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, aber auch für die Verwaltung von Hochschulen sowie Rechtsanwälte, die sich mit Wissenschaftsrecht befassen. Wer einmal mit diesem kompakten Nachschlagewerk gearbeitet hat, wird es trotz des nicht geringen Preises nicht mehr missen möchten.Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen, in: Verwaltungsrundschau 6/2017
Das Handbuch löst nach wie vor den selbst gesetzten Anspruch, das Hochschulrecht ganzheitlich und verständlich darzustellen, seine Entwicklung nachzuzeichnen und die Hochschulpolitik und -praxis, wo notwendig, auch zu kritisieren, ein. Es ist uneingeschränkt zu empfehlen.Professor Dr. Christian Hillgruber, Bonn, in: Forschung & Lehre 6/2017
...das Standardwerk zum geltenden Hochschulrecht – und das nicht nur für die Praxis, sondern auch für Wissenschaft und Rechtsprechung ... eine wahre Fundgrube zur Klärung fast aller auftretenden berufsspezifischen Rechtsprobleme und sollte daher in keiner Handbibliothek von zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten an Hochschulen fehlen. In den Folgeauflagen kann es aktualisiert, aber kaum noch verbessert werden – für das abgedeckte Rechtsgebiet gibt es keine bessere tägliche Arbeitshilfe!Prof. Dr. Peter Kostorz, Münster, auf: www.socialnet.de 19.6.2017
Hartmer/Detmer haben mit der 3., neu bearbeiteten Auflage des von ihnen herausgegebenen hochschulrechtlichen Handbuches für die Praxis ihr schon bisher unschlagbares Werk noch weiter perfektioniert ... Das Handbuch ist eine schlechthin unverzichtbare Arbeitshilfe für den hochschulrechtlichen Praktiker und Wissenschaftler. Das Buch sollte daher auf keinem Schreibtisch fehlen.Gregor C. Jaburek in: Wissenschaftsrecht 3/2016
Für alle, die mit Fragen des Hochschulrechts befasst sind, liegt hier ein wertvoller und umfassender Ratgeber vor.Karl Hödi in: Bundeswehrverwaltung 3/2012
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Herausgegeben von
Mit Beiträgen von
Inhalt und Autoren:
1. Kapitel Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts
I. Hochschulen im Verfassungsstaat 1 - 65
1. Die Wissenschaftsfreiheit 1 - 42
a)Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen4 - 6
b)Wissenschaft als Rechtsbegriff7 - 11
c)Grundrechtsträger12 - 28
d)Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht29 - 36
e) Die Wissenschaftsfreiheit als Einrichtungsgarantie37 - 42
2. Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder 43 - 47
3. Landeshochschulgesetze 48 - 51
4. Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern 52 - 58
5. Die Hochschulen in der europäischen Rechtsentwicklung 59 - 65
II. Freiheit der Forschung 66 - 87
1. Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Industrieforschung, Drittmittelforschung 71 - 74
2. Forschungsverbote und ethische Grenzen 75 - 78
3. Forschungsfreiheit und Tierschutz 79 - 81
4. Forschungslenkung 82 - 87
III. Freiheit der Lehre 88 - 116
1. Umfang und Inhalt der Lehrfreiheit 91 - 94
2. Grenzen der Lehrfreiheit 95, 96
3. Die Lernfreiheit der Studierenden 97 - 99
4. Die Zulassung zum Studium 100 - 104
5. Prüfungen 105 - 116
a)Verfassungsrechtliche Vorgaben106 - 111
b)Prüfungsordnungen112 - 116
IV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung 117 - 138
1. Autonomiebegriff 118, 119
2. Wissenschaftsfreiheit und Autonomie 120 - 128
3. Satzungsautonomie 129, 130
4. Staatliche Aufsicht 131 - 134
5. Geltendmachung von Autonomieverletzungen 135 - 138
Literaturhinweise
I. Hochschulen im Verfassungsstaat1. Die Wissenschaftsfreiheit
1
Am Anfang stehen wenige Worte: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Es gehört zu den Wesensmerkmalen von Verfassungstexten, dass sie in minimalistischer Form ein Maximum an Steuerung entfalten. Der zitierte Text des Art. 5 Abs. 3 GG macht insoweit keine Ausnahme. Er bildet das verfassungsrechtliche Fundament des gesamten deutschen Hochschulwesens, ist Grundlage und Maßstab zugleich für vielfältige Struktur-, Organisations-, Verfahrens- und Kompetenzregeln.
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Zu den Eigentümlichkeiten von Verfassungstexten gehört ferner, dass sie begriffliche Festlegungen vermeiden, keine Legaldefinitionen kennen und damit in besonderem Maße auslegungsbedürftig sind. Was "Wissenschaft", "Forschung" und "Lehre" bedeutet, ist daher im Wege der Verfassungsinterpretation zu ermitteln. Grammatikalische und systematische Erwägungen werden hierbei eine Rolle spielen, auch wird es auf den historischen Kontext ankommen: Verfassungstexte sind Momentaufnahmen aus der Verfassungsgeschichte. Der Verfassungsgeber des Jahres 1949 fand eine bestimmte Situation, man kann auch sagen: Tradition, an den Universitäten und anderen Hochschulen vor und ließ sich davon leiten. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Verfassungsinterpretation notwendig rückwärtsgewandt sein muss. Bis zu einem gewissen Grad sind Auslegungsentwicklungen und -fortschritte möglich und nötig. Gerade in der jüngeren Zeit ist insoweit eine veränderte Akzentuierung zu beobachten. Die Grenze zwischen einer dynamischen Auslegung und einer demokratisch nicht unterfütterten Verfassungsänderung im Wege der Verfassungsinterpretation darf allerdings nicht überschritten werden. Darüber wacht nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht.
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Dessen Rechtsprechung gibt dem Rechtsanwender im Übrigen authentische Maßstäbe vor. Es macht wenig Sinn, originelle, aber vor dem Bundesverfassungsgericht nicht haltbare, Neuinterpretationen vorzustellen. In der Rechtsprechung des Gerichts erschließen sich letztverbindlich die verfassungsrechtlichen Direktiven für jeden nachgeordneten Rechtsakt der gesetzgebenden, vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt. Den Entscheidungen des Gerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG kommt deshalb, auch im nachfolgenden Text, zentrale Bedeutung zu.
a) Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
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Die verfassungsrechtliche Rechtslage der Hochschulen erschließt sich indes nicht nur im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG. Andere Verfassungsbestimmungen - des Grundgesetzes und der Landesverfassungen - treten hinzu. Auf der Ebene des Grundgesetzes sind zuerst Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 bis 5 GG zu nennen. Die Berufs(wahl)freiheit und die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) geben den Studierfähigen und -willigen einen (beschränkbaren) Zulassungsanspruch zu den Hochschulen an die Hand, und die verfassungsrechtlichen Determinanten des Beamtenrechts (Art. 33 GG) einschließlich der in das Grundgesetz inkorporierten vorkonstitutionellen "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" (Art. 33 Abs. 5 GG) prägen das Dienstrecht des in den Hochschulen tätigen beamteten wissenschaftlichen Personals. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG wirkt sich auf die Beschäftigungsverhältnisse des nicht beamteten Personals aus, die Gleichheitssätze des Art. 3 GG wirken auf sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse, aber auch auf Organisation und Verfahren (z.B. Mittelverteilungen, Prüfungsverfahren) innerhalb der Hochschulen ein. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG tritt regelmäßig hinter der spezielleren Gewährleistung der Forschungs- und Lehrfreiheit zurück, wenn es darum geht, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu publizieren. Der staatliche Bildungsauftrag in Art. 7 Abs. 1 GG unterscheidet sich demgegenüber in grundlegender Hinsicht von Art. 5 Abs. 3 GG. Er betrifft die allgemeinbildenden Schulen. Für die deutschen Hochschulen lässt sich aus Art. 7 Abs. 1 GG nichts herleiten.[1]
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Neben den grundrechtlichen Gewährleistungen greifen andere Verfassungsbestimmungen ein. Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wie Vertrauensschutz, Übermaßverbot, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, entfalten in verschiedenen Zusammenhängen ihre Wirksamkeit ebenso wie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Aufzählung ist keineswegs abschließend. Hingewiesen sei nur auf den seit einiger Zeit auch auf die freie Forschung und Lehre einwirkenden Tierschutz (Art. 20a GG).
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Vor zehn Jahren wurde mit der Föderalismusreform eine...
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