Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngsten Vergangenheit hatte der BFH mehrfach die Aufgabe zu in der Rechtsprechung Finanzverwaltung und der Rechtsliteratur sehr umstrittenen Fragen bezüglich der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern und/ oder Gesellschaftsanteilen sich zu positionieren und eindeutig Stellung zu nehmen. Mit dem Urteil vom August 2001 (AZ: IV R 41/11) konnte der BFH konkret Stellung zu einem Fall beziehen, der die vorweggenommene Erbfolge und die Fragestellung betrifft, inwieweit § 6 Abs 3 EStG mit § 6 Abs 5 EStG gleichzeitig anwendbar sind. Dabei hat der Senat seine bisherige Haltung zur Gesamtplanrechtsprechung weitgehend aufgegeben. Fraglich ist, welche Auswirkung und Folgen das Urteil auf Entscheidungen die der Rechtspraxis hat. Dafür ist es erforderlich den Sachverhalt genau zu betrachten, der dem Urteil vom 02.08.20012 (AZ: IV R 41/11) zu Grunde lag (Kap. 2). Zudem müssen der Anwendungsbereich und die Anwendungsmöglichkeiten des § 6 Abs. 3 EStG (Kap. 3) und des § 6 Abs. 5 EStG (Kap. 4) beleuchtet, die vorherrschende Auffassung der Finanzverwaltung betrachtet (Kap. 5), die bewegründe des BFH beurteilet (Kap. 6) und die erfolgten Resonanzen der Rechtsliteratur ausgewertet werden.
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ISBN-13
978-3-656-53231-6 (9783656532316)
Schweitzer Klassifikation
II Inhaltsverzeichnis II
III Abkürzungsverzeichnis III
IV Literaturverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Sachverhalt 2
3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge nach § 6 Abs. 3 EStG 4
3.1. Persönlicher Anwendungsbereich 4
3.2. Sachlicher Anwendungsbereich 5
4. Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG 7
5. Auffassung der Finanzverwaltung 9
6. Entscheidung des BFH 10
6.1. Getrennte Beurteilungen der zeitlich gestaffelten Übertragungsvorgänge 10
6.2. Taggleiche Ausgliederung gem. § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG 11
6.3. Mitübertragen von Sonderbetriebsvermögen 11
6.4. Auswirkung des Urteils auf die Gesamtplanrechtsprechung 12
7. Resonanz der Rechtsliteratur 13
8. Fazit 14