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Bei den Trägern von Unternehmen und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern unterschieden; eine gesetzliche Definition der verschiedenen Träger gibt es nicht. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich daher an den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes.11
In öffentlicher Trägerschaft sind Einrichtungen, die unabhängig von ihrer Betriebsart von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, das heißt von dem Bund, einem Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft, etwa einer Gemeinde, einer Stadt, einem Landkreis, einem Bezirk oder auch einem öffentlicher Zweckverband, betrieben werden.
Die Organisationsform bzw. Betriebsart kann hierbei privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein.
Die freigemeinnützigen Unternehmen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten.
Von einem privaten Träger spricht man, wenn ein/e Einrichtung/Unternehmen von einer natürlichen Person, von einer juristischen Person des Privatrechts oder von einer (teil-) rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft des privaten Rechts nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht, betrieben wird.12 Ein derartiger Betrieb bedarf als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung.
Zu den privaten Trägern zählen beispielsweise ein rechtsfähiger Verein oder eine Stiftung des Privatrechts, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Aufsichtsgremien dienen in der Regel der effizienten Führung von und der Aufsicht über Wirtschaftsunternehmen. Als Kontrollgremium stellen sie ein internes Instrument der Aufsicht dar.
Zunächst ist eine begriffliche Abgrenzung vorzunehmen. Hierbei hat eine Differenzierung zwischen den praktisch relevanten Gremien des Verwaltungsrates, des Beirates und des Aufsichtsrates zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es daneben ein weiteres Organ gibt, für das oftmals die Bezeichnung Aufsichts- oder Verwaltungsrat verwendet wird. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Kuratorium, eine bei Stiftungen oder Körperschaften vorzufindende Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde.
Sodann erfolgt in einem weiteren Schritt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gremien und Organen.
Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bestellen und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Aufsichtsrates betrauen. Da fakultative Aufsichtsräte in der Regel aus wenigen Mitgliedern bestehen, ist eine Ausschussbildung bei ihnen eher selten, so dass sich die nachfolgenden Ausführungen primär auf Ausschüsse bei obligatorischen Aufsichtsräten beziehen.
Allgemein dienen Ausschüsse durch die Delegation von Aufgaben der Entlastung des Aufsichtsrates und der effizienteren Entscheidungsfindung.14 Die Ausschussbildung kann aber auch ein Instrument zur Wahrung der Vertraulichkeit oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Beschlussfassung sein. Hierbei regt der sogenannte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), auf den an späterer Stelle noch näher eingegangen wird,15 in Ziffer 5.3.1 die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse an.
Bei den obligatorischen Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften folgt die Zulässigkeit der Bildung von Ausschüssen aus § 107 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG). Abgesehen von dem gesetzlich vorgeschriebenen Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) obliegt dem Aufsichtsrat die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen. Hierbei kann der Aufsichtsrat den Ausschuss nur "aus seiner Mitte" bestellen, das heißt Mitglied eines Ausschusses kann nur sein, wer Aufsichtsratsmitglied ist. Die Gesellschaftssatzung kann die Bildung von Ausschüssen daher weder vorschreiben noch verbieten.
Es sind vorbereitende, überwachende und beschließende Ausschüsse zu unterscheiden. Hierbei behält § 107 Abs. 3 S. 3 AktG bei den obligatorischen Aufsichtsräten bestimmte Kernkompetenzen zwingend dem Aufsichtsratsplenum vor. Hierzu im Einzelnen:
Die Mitgliederzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch ist unstreitig, dass es jedenfalls keinen Einmann-Ausschuss gibt, da der Begriff ein Gremium bezeichnet.17 Soweit weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur inneren Ordnung der Ausschüsse enthält und auch der Aufsichtsrat keine dahingehenden Regelungen getroffen hat, kann der Ausschuss sich selber eine innere Ordnung geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen, die für die innere Ordnung des Aufsichtsrates gelten.18
Folgende Ausschüsse kommen in der Praxis regelmäßig vor:
Die Bildung von Ausschüssen bei fakultativen Aufsichtsräten muss nicht zwingend in der Satzung vorgesehen sein. Auch wenn diese hierzu schweigt, kann der Aufsichtsrat vorbereitende und beratende Ausschüsse einsetzen. Allerdings ist die Übertragung der Beschlusskompetenzen auf Ausschüsse nicht möglich, da § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht auf § 107 Abs. 3 AktG verweist.20
Bei dem Beirat handelt es sich um ein im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenes Organ, das entweder satzungsmäßig, das heißt, aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag oder auf rein schuldrechtlicher Basis errichtet werden kann.
Im Falle der organschaftlichen Errichtung bedarf es hierzu einer Satzungsänderung durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss, sofern die Errichtung des Beirates nicht bereits bei der Gründung der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag geregelt war.21
In Bezug auf die Aufgabenzuweisung besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit. Zur Übersicht denkbarer Aufgabenzuweisungen ist zunächst zwischen dem organschaftlich und dem schuldrechtlich errichteten Beirat zu differenzieren.
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