Schweitzer Fachinformationen
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Aus: socialnet - Burkhard Küstermann - 24.06.2020 [.] Das Buch vermittelt hohe praktische und fachliche Kompetenz der Autorin, die sie sicherlich in ihrer Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht erworben hat. Dies macht den Wert des Buches im Wesentlichen aus. [.]
Aus: ekz-Bibliotheksservice - Jürgen Plieninger - 5/2018 [Dies ist ein] weiterer Band einer eingeführten Reihe des Verlages, in welcher etliche andere Titel verschiedene Rechtsgebiete für die Sozialarbeit erschließen. Ähnliche Reihen und vergleichbare Titel anderer Verlage sind seit längerem ausgelaufen. Das Buch ist didaktisch aufgebaut, sehr gut strukturiert und verschiedene Sachverhalte [werden] visualisiert. Im Anhang befinden sich Glossar, Literatur und Sachregister. Nicht nur für Studierende, sondern auch für Praktiker geeignet. [.]
2 Paarbeziehungen
2.1 Verlöbnis, § 1297 BGB
Das Familienrecht regelt in den §§ 1297 bis 1302 BGB zunächst, als eine wichtige Institution, das Verlöbnis (u. a. Eingehung, Wirkungen) als Vorstufe der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Prütting et al. 2017).
2.1.1 Begriff und Rechtsnatur
Definition
Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges formfreies Versprechen, künftig miteinander die Ehe einzugehen (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010). Es begründet ein erhöhtes Einstehenmüssen und zwar auch im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB mit einer daraus resultierenden strafbewehrten Verpflichtung zum aktiven Handeln zum Schutz des Partners, weil ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird (Dethloff 2015, Anmerkung: vgl. auch § 1 Abs. 4 LPartG).
Vertrag
Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten (hierzu Dethloff 2015). Das Eheversprechen und das dadurch begründete Rechtsverhältnis sind nach herrschender Vertragstheorie ein Vertrag, auf den die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff. BGB Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der §§ 164 ff. BGB, sodass Stellvertretung ausgeschlossen ist (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010).
Folgt man der Einordnung als Vertrag, so gelten die Vorschriften über das Wirksamwerden von Rechtsgeschäften. Die Verlobten müssen, damit ein Verlöbnis als wirksam zustande gekommen gilt, zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben, die dem jeweils anderen zugegangen sein müssen. Inhalt der Erklärungen muss das ernsthafte gegenseitige Versprechen sein, einander zu heiraten. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass diese Willenserklärungen auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden können. Es kann daher unter Umständen sogar schon ausreichen, die Eheringe zu kaufen, wenn dem ein entsprechender übereinstimmender Erklärungswert zukommt.
Aufgrund der Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ist aber weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Verlöbnisses auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlobung. Bei Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten liegt daher kein wirksames Verlöbnis vor. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gelten die §§ 106 ff. BGB. Eine minderjährige Person bedarf demnach für eine wirksame Verlobung der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 Abs.?1 BGB).
Unwirksamkeit
Das Verlöbnis eines Verheirateten ist sittenwidrig (§ 138 Abs.?1 BGB) und zwar unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten.
Rückforderung
Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes, etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist, nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Verlobung gemacht hat, gemäß § 1301 BGB herausverlangen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2013, 10 UF 35/13; Palandt 2017). § 1301 BGB ist also auch anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzogen hat.
2.1.2 Wirkungen
nicht klagbar
Das Verlöbnis begründet keine klagbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe (§ 1297 Abs.?1 BGB). Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist daher gemäß § 120 Abs.?3 FamFG auch nicht vollstreckbar (Prütting/Helms 2013) und kann nach § 1297 Abs.?2 BGB nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.
Sonderrechte
Im Zivil- und im Strafprozess können sich Verlobte auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs.?1 Nr. 1 ZPO, § 52 Abs.?1 Nr. 1 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen.
2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses
Gründe
Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine einvernehmliche Entlobung oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. BGB beendet. Nach § 1298 BGB ist ein Rücktritt ohne wichtigen Grund jederzeit möglich.
Folgen
Der ohne wichtigen Grund von der Verlobung Zurücktretende hat dem anderen Verlobten nach § 1298 Abs.?1 BGB Schadensersatz zu leisten. Umgekehrt begründet § 1299 BGB eine Schadensersatzpflicht des anderen Teils, soweit dieser einen wichtigen Grund für den Rücktritt veranlasst hat. Als wichtige Gründe i. S. v. § 1298 Abs.?3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden, so dass die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, z. B. Untreue, körperliche Gewalt oder grobe Beleidigungen.
Der Anspruch auf Herausgabe der Brautgeschenke ist in § 1301 BGB geregelt. Die Norm des § 1301 BGB greift grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Verlöbnisses ein und verpflichtet den Verlobten zur Rückgabe der Geschenke. Sie verweist auf das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, sodass auch § 815 BGB anwendbar ist, was für das Bestehen des Anspruchs bedeutsam sein kann.
§ 815 BGB (Nichteintritt des Erfolgs):
"Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat."
Verlobte können kein gemeinsames Testament errichten, § 2265 BGB, und haben auch kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch Ehe-, Erb- sowie Erbverzichtsverträge schließen (§§ 1408, 2275 Abs. 3, 2347 Abs. 1 BGB).
2.2 Ehe, §§ 1303-1563 BGB
Die Ehe ist eine staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die gemäß Art.?6 Abs.?1 GG (Ehe und Familie) unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Art.?6 GG umfasst die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42; 105, 313, 345; Ipsen 2014).
Bundesverfassungsgericht:
Zur Ehe gehört, dass sie
"die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates" (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 29, 166, 176; 62, 323, 330),
"in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen" (vgl. BVerfGE 37, 217, 249; 103, 89, 101) und
"über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können" (vgl. BVerfGE 39, 169, 183; 48, 327, 338; 66, 84, 94).
2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft
Bisherige Rechtslage
Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurden noch bis Oktober 2017 von diesem Schutz nicht erfasst (vgl. BVerfGE 105, 313, 345). Sie waren vielmehr durch Art.?2 Abs.?1 und Art.?3 Abs.?1 und 3 GG geschützt (hierzu ausführlich Grziwotz 2014).
Gesetzentwurf des Bundesrats vom 22.03.2013:
Der Bundesrat hatte bereits am 22.03.2013 einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, der aber nicht behandelt wurde. Der Beschluss beschreibt sehr gut den historischen Wandel und die Entwicklung im Zusammenhang mit der "Ehe für Alle" und erleichtert das Verständnis des Themas:
BR-Drucksache 193/13 (Beschluss):"Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht. Danach schützt das Grundgesetz die Ehe - anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, - als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe. Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 -, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345f = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189).
Seit einiger Zeit gibt es nun...
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