1 - Anstelle eines Vorworts: Den Sehenden die Augen öffnen [Seite 7]
2 - Kapitel 1: Vereine in Österreich [Seite 9]
3 - Kapitel 2: Das Vereinsgesetz im Überblick [Seite 12]
3.1 - Die Vereinsauflösung [Seite 32]
3.2 - Exkurs: Die Unterscheidung von Hauptverein und Zweigverein (Zweigstelle) [Seite 34]
4 - Kapitel 3: Die Finanzen des Vereins [Seite 36]
4.1 - Rechnungslegung im Verein [Seite 37]
4.2 - Jahresabschluss [Seite 39]
4.3 - Kleine Vereine [Seite 40]
4.4 - Große Vereine [Seite 41]
4.5 - Anforderungen an die Rechnungslegung [Seite 43]
4.6 - Richtlinie über die Rechnungslegung [Seite 44]
4.7 - Wer haftet wofür? Grundsätzlich haftet für die Schulden [Seite 45]
5 - Kapitel 4: Gemeinnützige Vereine [Seite 47]
5.1 - Über die Gemeinnützigkeit (§ 35 BAO) [Seite 48]
5.2 - Ideelle Zwecke versus gemeinnützige Zwecke [Seite 50]
5.3 - Gesetzliche Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung (§ 39 BAO) [Seite 53]
5.4 - Exkurs: Die Unterscheidung von Profi- und Amateursportund ihre Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeiteines Vereins [Seite 55]
5.5 - Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks [Seite 56]
5.6 - Vereinstätigkeit versus Verbandstätigkeit aussteuerlicher Sicht [Seite 62]
5.7 - Über den spendenbegünstigten Verein [Seite 64]
6 - Kapitel 5: Der Verein als Unternehmer [Seite 66]
6.1 - Körperschaftsteuer [Seite 67]
6.2 - Umsatzsteuer [Seite 84]
6.3 - Fallbeispiele [Seite 91]
6.4 - Werbeabgabe [Seite 96]
6.5 - AKM-Abgabe [Seite 99]
6.6 - Steuerliche Grundlagen der Vereinstätigkeit (Zusammenfassung) [Seite 100]
7 - Kapitel 6: Der Verein als Arbeitgeber [Seite 103]
7.1 - Echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag [Seite 104]
7.2 - Exkurs: Kollision zwischen Arbeits- und Vereinsrechtbeim Sportverein [Seite 107]
7.3 - Nicht steuerpflichtige Vergütungen [Seite 111]
7.4 - Auszahlungen im Sportverein [Seite 116]
7.5 - Abrechnung im Sportverein [Seite 118]
7.6 - Steuerabzug bei Ausländern [Seite 129]
7.7 - Kommunalsteuer [Seite 131]
8 - Stichwortverzeichnis [Seite 134]
Die Vereinstätigkeit wird sich - wenn sie erfolgreich ist - finanziell auswirken. Es stellt sich dann die Frage, ab wann eine Steuerpflicht gegeben ist. Dies erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Sobald ein Verein seine Tätigkeit aufnimmt, kommt Geld ins Spiel. Ein Büro wird gemietet, Veranstaltungen werden organisiert, Sportgeräte werden gekauft, ein Sponsor wird gewonnen, Dressen mit seinem Firmenlogo werden angeschafft, mit der Gemeinde wird ein Mietvertrag zur Überlassung der Sportanlage abgeschlossen, ein Rasenmäher wird gekauft und Broschüren herausgegeben usw.
Die Mitglieder des Vereins haben selbstverständlich das Recht, darüber informiert zu werden, und der Vorstand hat die Pflicht, diese Informationen weiterzugeben. Das Vereinsgesetz schreibt dies eindeutig vor: "Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben." (§ 20 Vereinsgesetz)
Rechnungslegung im Verein
Das Vereinsgesetz verlangt gemäß § 21, dass das Leitungsorgan dafür sorgt, dass die Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden. Am Ende des Jahres, nach Ablauf von zwölf Monaten, hat das Leitungsorgan die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und über das vorhandene Vermögen zu erstellen. Aber diese Aussage gilt nur für den kleinen Verein.
Die Vereine werden in kleine, mittlere und große Vereine eingeteilt. Die Rechnungslegung schaut bei jedem der drei Kategorien anders aus. Beim kleinen Verein mit gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben bis eine Million im Jahr, ist von dieser Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und von der Vermögensübersicht die Rede.
Beim mittleren Verein mit Einnahmen und Ausgaben von mehr als einer Million im Jahr und beim großen Verein mit Einnahmen und Ausgaben von mehr als drei Millionen im Jahr spricht man bereits vom Jahresabschluss im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Hier wird die Rechnungslegung so durchgeführt wie bei einem Unternehmen. Wir sprechen jetzt vom Jahresabschluss bestehend aus der Bilanz und der Gewinn-und-Verlustrechnung. Bereits mittlere Vereine brauchen daher einen gelernten Buchhalter.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist noch einfach darzustellen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einnahmen:
Beiträge
400
Spenden
200
Eintrittsgelder
700
Subventionen
100
Sportplatzvermietung
100
1.500
Ausgaben
Fahrtkosten
200
Taggelder
200
Betriebskosten
300
Miete
100
Anschaffungen
300
1.100
Saldo (Überschuss)
400
Verprobung
Sparbuch 1.1.
277
Sparbuch 31.12.
677
Differenz
400
Vermögensübersicht
Klubhaus
500
Kombi
40
Waschmaschine
30
Kühlschrank
20
Sportgeräte
60
Sparbuch
677
1.327
Über die Verwendung des Überschusses von ? 400
Es wird beschlossen, im nächsten Jahr die Zufahrt zum Sportplatz zu asphaltieren, das Klubhaus zu sanieren und den Zaun straßenseitig zu errichten. Die Kosten werden mit b 800 geschätzt.
Jahresabschluss
Beim großen Verein wird ein Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung durchführen und in der Mitgliederversammlung den Prüfbericht vorlegen. In diesem Prüfbericht wird er die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bestätigen und berichten, dass die Gelder statutengemäß verwendet worden sind und dass darüber hinaus keine ernsthafte Gefährdung der Gemeinnützigkeit vorliegt und damit auch die Entwicklung des Vereins nicht gefährdet ist.
Schließlich wird er festhalten, dass es keine Verstöße gegen Gesetz und Satzung gegeben hat. Sollten Verstöße vorliegen, dann wird dies der Abschlussprüfer der Vereinsbehörde mitteilen.
Die Vereinsrechnungslegung bezieht sich auf den gesamten Verein. Damit sind alle Zweigstellen (Sektionen) eingeschlossen. Die steuerliche Gewinn-ermittlung bezieht sich im Wesentlichen auf den begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb, denn dieser wird mit seinem Gewinn und seinen Umsätzen gegebenenfalls steuerpflichtig. So gibt es eine Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Gesamtverein und aus steuerlichen Gründen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für einen Teil der Vereinstätigkeit, der als begünstigungsschädlich bezeichnet wird.
Es wird der Finanzreferent bzw. Vereinskassier in der Mitgliederversammlung die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung präsentieren. Im Anschluss daran wird der Rechnungsprüfer oder der Abschlussprüfer den Antrag auf Entlastung stellen. Mit diesem Antrag wird das Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung akzeptiert und damit gleichzeitig die Tätigkeit des Finanzreferenten bzw. des Kassiers. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Feststellung, mit anderen Worten dem Akzeptieren bzw. Genehmigen des Jahresabschlusses und der Tätigkeit des Finanzreferenten.
In § 22 Vereinsgesetz finden sich die Grenzen, die beim Überschreiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum großen Verein führen. Es sind dies Einnahmen oder Ausgaben über drei Millionen bzw. Spendeneinnahmen über eine Million im Jahr. Große Vereine müssen einen Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch erstellen mit Bilanz, Gewinn-und-Verlustrechnung und einem Anhang, in dem die einzelnen Positionen der Bilanz und des Jahresabschlusses erläutert werden. Hier wird anstelle des vereinsinternen Rechnungsprüfers ein beeideter Wirtschaftsprüfer tätig sein.
Kleine Vereine
Kleine Vereine sind solche, deren gewöhnliche Einnahmen bzw. Ausgaben pro Jahr unter einer Million Euro liegen.
Rechnungslegung
Am Ende eines Rechnungsjahres (zwölf Monate) - dieses muss nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein - hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten
- eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- und eine Vermögensübersicht
zu erstellen. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird, wenn die Einnahmen höher sind als die Ausgaben, einen Gewinn ausweisen, im umgekehrten Fall einen Verlust. Die Vermögensübersicht vergleicht das Vereinsvermögen am Ende des Rechnungsjahres mit dem Vereinsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres.
Rechnungsprüfer
Im Anschluss daran werden die zwei Rechnungsprüfer des Vereins tätig. Sie haben ihre Prüfung innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Sie müssen nicht nur die Ordnungsmäßigkeit...