Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Über den Autor 7
Einführung 19
Teil I: Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht 23
Kapitel 1: Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen- Überschussrechnung 25
Kapitel 2: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Gewinnermittlungsarten 41
Kapitel 3: Die verschiedenen Steuerarten 53
Teil II: Betriebseinnahmen 73
Kapitel 4: Die Betriebseinnahmen und der Abgang von Anlagevermögen 75
Kapitel 5: Privatentnahmen und die Pkw-Nutzung 87
Kapitel 6: Rücklagen und Ausgleichsposten auflösen 105
Teil III: Betriebsausgaben 113
Kapitel 7: Basics, Pauschalen und Einkäufe erfassen 115
Kapitel 8: Ausgaben für Personal 127
Kapitel 9: Anlagevermögen und Abschreibungen 141
Kapitel 10: Weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 157
Kapitel 11: Rücklagen, stille Reserven, Einlagen und Entnahmen 177
Kapitel 12: Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben 183
Kapitel 13: Fahrtkosten und Fahrzeugkosten 195
Teil IV: Weitere Formulare und Wechselgründe 213
Kapitel 14: Weitere Anlagen zur Einnahmen-Überschussrechnung 215
Kapitel 15: Zwischen den Gewinnermittlungsarten wechseln 221
Teil V: Der Top-Ten-Teil 231
Kapitel 16: Zehn Steuertipps für Überschussrechner 233
Kapitel 17: Zehn wichtige Links und Softwaretipps 239
Stichwortverzeichnis 243
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
In diesem Kapitel können Sie sich mit den Prinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung vertraut machen, zum Beispiel mit dem Zu- und Abflussprinzip, inklusive des Ist- und Bruttoprinzips. Dabei geht es auch um die wichtigsten Ausnahmen von den Prinzipien der EÜR. Es folgt der feine Unterschied zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen mit all seinen Konsequenzen. Kennen Sie die Prinzipien und die feinen Unterschiede beim Vermögen, kann sich das für Sie finanziell durchaus lohnen. Anschließend sehen Sie, wer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf. Hierzu gibt es eine Übersicht, inwieweit Gewerbetreibende, Freiberufler und diverse Unternehmensformen die EÜR anwenden dürfen oder nicht.
Die Einnahmen-Überschussrechnung besteht aus drei übersichtlichen Teilen:
Dabei spielen auch Wertveränderungen Ihres Betriebsvermögens eine enorm wichtige Rolle. Nimmt etwas im Wert ab, stellt dieser Wertverlust eine Betriebsausgabe dar. Das kann zum Beispiel der Wertverlust Ihres Geschäftswagens sein.
In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie leider einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also hauptsächlich auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.
In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden. Zusätzlich müssen Sie ein Zertifikat anfordern, damit Sie sich bei künftigen Datenübertragungen immer authentifizieren können. Dann gilt Ihre online versendete Steuererklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift. Anschließend können Sie loslegen und Ihre eingegebenen Daten an das Finanzamt übertragen, entweder indem Sie direkt in ELSTER die Anlage EÜR ausfüllen oder sich dafür eine bequeme Software kaufen.
Das amtliche Formular EÜR in Papierform ans Finanzamt zu schicken, anstatt elektronisch zu übermitteln, ist heute nur noch auf Antrag in ganz bestimmten Härtefällen möglich. Das wären:
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung. Im Vergleich zu buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden und Unternehmen bleibt Ihnen bei der Einnahmen-Überschussrechnung vieles erspart, so müssen Sie zum Beispiel keine Inventur durchführen und einzelne Bilanzposten bewerten. Forderungen und Verbindlichkeiten müssen Sie auch nicht berücksichtigen.
Das Fundament der Einnahmen-Überschussrechnung bildet das Zu- und Abfluss-prinzip. Bei diesem Prinzip kommt es auf den Geldfluss an. Wenn Sie beispielsweise am 10. Dezember Ihrem besten Kunden Herrn Müller eine Rechnung für eine erbrachte Leistung stellen und Ihr bester Kunde den Rechnungsbetrag Ihnen erst Ende Januar überweist, gehört die Betriebseinnahme ins neue Jahr. Es kommt also immer auf den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses an, deshalb nennt man es auch Zu- und Abflussprinzip.
Manchmal wird das Zu- und Abflussprinzip auch als Istprinzip oder Istrechnung bezeichnet. Davon dürfen Sie sich nicht verwirren lassen, da damit dasselbe gemeint ist.
Mit dem Bruttoprinzip kommt nun die Umsatzsteuer ins Spiel. Unabhängig davon, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, sollten Sie das hier lesen, um nicht unnötig Geld zu verschenken, da die Handhabung der Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschussrechnung leider etwas kompliziert ist. Sie ist aber kein Hexenwerk mehr, wenn Sie die Grundregeln kennen.
Die erste Grundregel in der EÜR bei der Umsatzsteuer lautet: Dafür stehen Sie mit Ihrem Namen! Das bedeutet, dass Sie hier keinen Durchlauferhitzer für das Finanzamt spielen, sondern jede vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und jede verausgabte Umsatzsteuer, beziehungsweise Vorsteuer, als Betriebsausgabe ganz persönlich nehmen müssen.
Hier erfahren Sie zunächst alles Grundlegende über das Bruttoprinzip. In Kapitel 3 geht es dann ganz ausführlich um die Umsatzsteuer.
In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt. Im Gegensatz zu einer richtigen Bilanz mit doppelter Buchführung wird hier in der EÜR die vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer also nicht komplett gesondert behandelt, was die Sache etwas schwierig macht. Aber dafür ist dieses Buch hier ja da.
Zuerst zum Fall, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, also als Kleinunternehmer gelten. Hier stellt sich die Sache für Sie ziemlich einfach dar: Sie können ja gar keine Umsatzsteuer vereinnahmen, da Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Bleibt noch die gezahlte Umsatzsteuer, die übrigens im Fachjargon als Vorsteuer bezeichnet wird. Diese zählen Sie ganz einfach zu den Betriebsausgaben und fertig. Wenn Sie sich beispielsweise eine neue Schreibtischlampe für 100 Euro netto, also 119 Euro brutto gekauft haben, sind das 119 Euro Betriebsausgaben für Sie.
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, zählt die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen. Dazu ein Beispiel: Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben. Die beiden Beträge werden in der EÜR innerhalb der Kategorie Betriebseinnahmen getrennt erfasst.
Wenn Sie vom Finanzamt in diesem Jahr eine Vorsteuererstattung aus Ihrer letztjährigen Steuererklärung zurückerhalten, zählt diese Steuererstattung zu Ihren Betriebseinnahmen im aktuellen Jahr. Dasselbe gilt, wenn Sie zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Hört sich schwierig an, ist es aber nicht. Denken Sie immer an das Zu- und Abflussprinzip, dann fällt die Zuordnung leicht: Es fließt Ihnen im laufenden Jahr Geld zu, in diesem Fall halt vom Finanzamt, also handelt es sich um Betriebseinnahmen.
So weit die schlechte Nachricht. Nun zur guten Nachricht: Die von Ihnen einkassierte Umsatzsteuer dürfen Sie zusätzlich als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Sie sie mit Ihrer Umsatzsteuererklärung oder -Voranmeldung an das Finanzamt überweisen. Dazu wieder ein Beispiel. Ihre gesamte Geschäftstätigkeit bestand im letzten Jahr aus den zwei folgenden Vorgängen:
Damit haben Sie 38 Euro Umsatzsteuer vereinnahmt und 1,90 Euro Vorsteuer bezahlt. Die Umsatzsteuer erfassen Sie als Betriebseinnahme, die Vorsteuer als Betriebsausgabe. Dann kommt der Tag, an dem Sie Ihre...
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