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Ein nach § 3 V 2 AWaffV zur waffenrechtlichen Sachkundeprüfung gebildeter Prüfungsausschuss eines Spießsportvereins ist eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 I Nr. 2 c) StGB.
(BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17) (LG Hannover)
Sterbebegleiter
Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen traf und dies auch seiner Vorstellung entsprach.
a) Eine versuchte Tötung durch Unterlassen kann nach § 13 Abs. 1 StGB nur begehen, wer nach seiner Vorstellung rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt; zudem muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt voraus, dass der Täter als "Garant" zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges verpflichtet ist. Der eine Garantenstellung schaffende besondere Rechtsgrund kann seinen Ursprung etwa in Rechtsnormen, besonderen Vertrauensverhältnissen oder vorangegangenem gefährlichen Tun finden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 306). Verbindendes Element sämtlicher Entstehungsgründe ist dabei stets die Überantwortung einer besonderen Schutzfunktion für das betroffene Rechtsgut an den Obhuts- oder Überwachungspflichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318, 323 und vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92, BGHSt 38, 388, 391; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 76).
b) Der Angeklagte war nicht kraft Übernahme der ärztlichen Behandlung für das Leben der beiden Frauen verantwortlich. Denn es bestand zwischen den Beteiligten kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377 f.). Mit den Suizidentinnen vereinbart war lediglich, sie bei ihrem Sterben zu begleiten; eine Beschützergarantenstellung für ihr Leben oblag ihm daher nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 1 StR 413/82, NJW 1983, 350, 351).
c) Der Angeklagte hat auch keine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz). Eine solche setzt ein pflichtwidriges - auch mittelbares - Schaffen einer Gefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 47; Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72, 80 und vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18; zur mittelbaren Gefahrverursachung vgl. Schönke/
Schröder/Bosch, 30. Aufl., § 13 Rn. 39; Roxin, NStZ 1985, 320, 321).
aa) Das Überlassen der Medikamente kommt als Anknüpfungspunkt insofern nicht in Betracht. Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt t, er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320 und vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 f.).
d) Die Erstellung der Gutachten über die aus psychiatrischer Sicht bestehende Einsichts- und Urteilsfähigkeit der beiden Frauen führt nicht zur Begründung einer Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichem Tun. Denn dieses Handeln war nicht pflichtwidrig.
(BGH, Urteil vom 03. Juli 2019 - 5 StR 132/18)
Hausarzt als späterer Sterbegleiter.
Allerdings hatte er Frau D. viele Jahre als Hausarzt betreut und befand sich aufgrund der Übernahme ihrer ärztlichen Behandlung und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zunächst in einer besonderen Schutzposition für deren Leib und Leben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 28a). Diese Pflichtenstellung als Hausarzt endete spätestens, als Frau D. ihren Sterbewunsch (nochmals) äußerte und diesen mit der von dem Angeklagten akzeptierten Bitte verband, er solle "sie nach Einnahme der Tabletten zu Hause betreuen". Entsprechend dieser Vereinbarung oblag es ihm nur noch, als Sterbebegleiter etwaige Leiden oder Schmerzen während des Sterbens zu lindern oder zu verhindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117, 118; Beschluss vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87, NJW 1988, 1532; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 216 Rn. 29, 31 f.; MüKo-StGB/ Schneider, aaO, § 216 Rn. 66; SSW-StGB/Momsen, 4. Aufl., § 216 Rn. 11; Saliger, medstra 2015, 132, 136; Berghäuser, ZStW 2016, 741, 749).
(BGH, Urteil vom 03. Juli 2019 - 5 StR 393/18)
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH aaO).
Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206 mwN). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 70). Den Motiven des Täters kommt - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (vgl. Schneider aaO Rn. 65 ff. mwN).
Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine "für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle" abgestellt worden ist (vgl. Nachweise bei BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, S. 189), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, aaO). Durch den Aspekt der "Hemmschwelle" soll hingegen die Wertung, dass offensichtlich lebensgefährdende Handlungen ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen sind, nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (vgl. BGH, aaO, S. 191; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 aaO).
Die Ausführungen der Jugendkammer werden den Maßstäben zur Ablehnung eines Tötungsvorsatzes nicht gerecht.
aa) Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut habe. Der Angeklagte habe die Wolldecke um 20 Uhr und damit zu einer Zeit angezündet, zu der er noch nicht damit rechnen musste, dass die anwesenden beiden Zeugen schliefen. Zum anderen habe der Angeklagte lediglich ein Feuerzeug und keinen Brandbeschleuniger verwendet. Weil die konkrete Ausführung der Tat gegen eine hohe und offensichtliche Lebensgefährlichkeit spreche, müsse der Überwindung der Hemmschwelle bei der Tötung von Menschen ein höheres Gewicht zukommen. Gegen die Überwindung dieser Hemmschwelle sprächen insbesondere die Motive des Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einer persönlichen Krise befunden habe (Missfallen der Wohnsituation, Belastung der Beziehung zur Mutter, Tod der Großmutter).
bb) Das begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht lässt bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes schon außer Betracht, dass nicht nur das erste Ober-, sondern auch das Dachgeschoss von mehreren Personen bewohnt wurde (von denen tatsächlich auch eine anwesend war). Warum der Angeklagte nur "damit rechnen musste, dass sich weitere Personen auch im ausgebauten Dachgeschoss aufhalten" (UA S. 5), wird in den Urteilsgründen weder belegt noch...
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