Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Ein Verein lebt durch seine Mitglieder, denn sie sichern den Fortbestand des Vereins. Aus diesem Grund ist es für einen Verein wichtig, seine Mitglieder zu halten und neue Mitglieder zu gewinnen.
Von zentraler Bedeutung sind zudem die Rechte und Pflichten, die mit einer Vereinsmitgliedschaft verbunden sind, sowie die Frage, wie eine solche beendet werden kann.
Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten, um auf einen Verein aufmerksam zu machen und so neue Mitglieder zu werben. Eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit mit einem gelungenen Internetauftritt, aussagekräftigen Werbematerialien sowie regelmäßigen Informationsveranstaltungen ist eine der Voraussetzungen. (Mehr zur Öffentlichkeitsarbeit finden Sie in Kapitel 7.)
Am wichtigsten sind jedoch die eigenen Mitglieder, denn zufriedene Mitglieder engagieren sich, wenn es um die Weiterempfehlung ihres Vereins geht. Leider werden die eigenen Mitglieder als "Werbeträger" häufig unterschätzt.
Wie die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt, muss sich aus der Satzung ergeben. Regeln Sie hier die Zuständigkeit und das Verfahren.
Neben dem Vorstand kann auch die Mitgliederversammlung oder ein weiteres Organ über Aufnahmeanträge entscheiden. Wir empfehlen, dass der Vorstand abschließend über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Dabei besteht grundsätzlich kein Aufnahmezwang. Wenn der Vorstand der Auffassung ist, dass ein Bewerber nicht in den Verein passt, sollte dieser allein über die Aufnahme entscheiden können. Eine "Berufungsmöglichkeit" an die Mitgliederversammlung bei einer Ablehnung ist nicht empfehlenswert. In der Satzung könnte eine solche Regelung wie folgt gefasst werden:
Satzungsregelung zur Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder
§ . Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
Verwenden Sie bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Dieser bietet folgende Vorteile:
Muster eines Aufnahmeantrags
Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft in dem Verein Musikschule Wunstorf e. V.
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
E-Mail:
Ich habe Kenntnis von der Satzung und der Beitragsordnung genommen und erkenne diese an.
Ort, Datum, Unterschrift
Zusatz (bei minderjährigen Mitgliedern)
Ich stimme dem Aufnahmeantrag meines Kindes ____ zu.
Gleichzeit erkläre ich, dass ich für die Beitragsverpflichtung meines Kindes ____ einstehe.
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der Verein Musikschule Wunstorf e. V. die fälligen Mitgliedsbeiträge von meinem Konto: __________ einzieht. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Mir ist bekannt, dass der Verein Musikschule Wunstorf e.V. meine o.g. Daten ausschließlich zu Vereinszwecken speichert und sie nicht an Dritte weitergibt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken.
Hiermit erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.
Beachten Sie: Im Aufnahmeantrag muss das Mitglied gesondert die Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren geben und die Kenntnisnahme zur Verarbeitung und Auswertung seiner persönlichen Daten durch seine Unterschrift anerkennen.
Sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Mitglieder müssen in der Satzung festgehalten werden. Grundsätzlich haben alle Mitglieder dieselben Rechte und Pflichten. Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn die Satzung Unterschiede bezüglich der Mitgliedschaft macht. So sehen viele Satzungen vor, dass es unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften gibt:
Gerade in Sportvereinen ist es üblich, dass zwischen einer "aktiven" und einer "passiven" Mitgliedschaft unterschieden wird. Während das aktive Mitglied die Einrichtungen des Vereins nutzt, belässt es das passive Mitglied bei der reinen inaktiven Mitgliedschaft. Teilweise wird für aktive Mitglieder der Begriff der "ordentlichen Mitglieder" verwendet.
Auch Fördermitglieder nutzen die Vereinseinrichtungen nicht und beschränken sich auf die "Förderung" des Vereins in der Regel durch finanzielle Unterstützung.
Jugendliche Mitglieder bilden in Sportvereinen häufig die Jugendabteilung und werden bei der Beitragsbemessung meist entlastet.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine ganze Familie Mitglied wird. So erreicht man eine größere Bindung der Mitglieder an den Verein.
Verdiente Mitglieder wie langjährige Vorstandsmitglieder können mit einer "Ehrenmitgliedschaft" geehrt werden. Häufig wird damit eine Beitragsbefreiung verbunden.
Satzungsregelung zur Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
-
Aktive und passive Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
2.
Nur aktive Mitglieder, welche an den Wettkämpfen des Vereins teilnehmen, haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
3.
Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
Ein großer Teil der Rechte ergibt sich aus dem Vereinsleben selbst. So haben die Mitglieder das Recht,
Diese Rechte sind geschützt. Wird das Mitglied an der Ausübung seiner Rechte gehindert, kann es auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um diese durchzusetzen. So hat ein Verein z.B. seinen Mitgliedern die Einrichtungen (Sportplatz oder Übungsräume) zur Verfügung zu stellen. Auf diese Nutzung hat das Mitglied ein Anrecht. Sofern es durch die Satzung nicht ausgeschlossen ist, hat jedes Mitglied ein Stimmrecht, welches nicht verweigert werden darf.
Darüber hinaus haben Mitglieder ein Recht auf Schutz ihrer Daten. Vereine haben die Verpflichtung, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Demnach dürfen sie nur die Daten erheben und speichern, die sie für ihre Vereinszwecke benötigen (Grundsatz der Datensparsamkeit). Auch eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur in einem eingeschränkten Maß zulässig. Dies betrifft nicht Ihre Vereinsmitglieder. Diese haben bei einem "berechtigten Interesse" einen Anspruch auf die Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Ein solches "berechtigtes Interesse" liegt beispielsweise vor, wenn Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen möchten.
Schlussendlich hat das einzelne Mitglied gegenüber dem Verein einen Auskunftsanspruch (§ 33 BDSG). Danach ist das Mitglied durch den Verein darüber zu informieren, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und sonstige persönliche Daten) gespeichert werden und was mit diesen gespeicherten Daten passiert. Diesen Auskunftsanspruch können Sie im Rahmen des Aufnahmeantrags oder auch in der Satzung erfüllen.
Sie sollten in die Satzung aufnehmen, welche Daten Sie erheben und was Sie mit diesen Daten machen.
Satzungsregelung zum Datenschutz
§ . Datenschutz
Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern...
Dateiformat: ePUBKopierschutz: Adobe-DRM (Digital Rights Management)
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Dateiformat: PDFKopierschutz: Adobe-DRM (Digital Rights Management)
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