Schweitzer Fachinformationen
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Die Arbeit beleuchtet die Verständigung im Strafverfahren nach dem Grundsatzurteil des BVerfG. Die Regelungen zur Verständigung werden in der Praxis noch immer defizitär angewandt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Verständigung zumeist nicht prozessökonomisch ist, da die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten den zeitlichen Vorteil des verständigungsbasierten Geständnisses aufheben. Zwar kann die Problematik bereits dadurch entschärft werden, dass ein ernsthaft reuiges Geständnis den entscheidenden Vorrang vor dem rein taktischen verständigungsbasierten Geständnis erfährt. Allheilmittel ist dies aber sicher nicht.Daher wurde in ausführlichen Rechtsvergleichen mit dem Strafprozessrecht in Österreich, der Schweiz (abgekürztes Verfahren) und Luxemburg (jugement sur accord) nach prozessökonomischen Alternativen gesucht. Eine solche findet sich bereits im bestehenden deutschen Verfahrensrecht, namentlich in den Opportunitätsvorschriften der §§ 154, 154a StPO. Diese geltende Gesetzeslage ist ausreichend, um auch den aus Großverfahren resultierenden Problemen begegnen zu können.
Martin Göttgen studierte Rechtswissenschaften an der Universität Trier. Nach seinem 1. Staatsexamen war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Professuren von Prof. Dr. Bernd Hecker und Prof. Dr. Till Zimmermann tätig. 2018 begann er das Referendariat am Landgericht Mainz. Zudem war er von November 2017 bis Februar 2019 als Redakteur für die Juristische Schulung (JuS) tätig, für die er zuvor über sechs Jahre Korrekturleser war. 2015 erhielt er den ersten Preis im Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtanwaltschaft zum Thema 'Deals im Strafverfahren. Darf sich ein Angeklagter im Strafverfahren >freikaufen<?'. Göttgen lebt mit Ehefrau und Tochter in Mainz-Marienborn und liebt Musik und Reisen.
A. Gegenstand der Arbeit und praktische RelevanzB. Rechtslage in Deutschland und ProblemstellungVerfassungsrechtliche Grundsätze im Widerstreit - Einfach-rechtliche Probleme des Verständigungsgesetzes - Die fehlerhafte Systematik des § 257c StPO - Tatsächliche Probleme. Oder: wo kein Kläger (Rechtsmittelführer), da kein (Revisions-)RichterC. Rechtliche Situation im Ausland und Lehren für das deutsche RechtÖsterreichisches Strafprozessrecht - Schweizerisches Strafprozessrecht - Luxemburgisches StrafprozessrechtD. Konsequenzen und ProblemlösungMöglichkeiten der Umgehung der rechtmäßigen Verständigung - Strafbarkeitsrisiken bei informellen 'Deals' - Verfahren nach §§ 154 II und 154a II StPO als prozessökonomische Alternative zur VerständigungE. Zusammenfassung der Ergebnisse und AusblickLiteraturverzeichnis und Sachregister
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