Schweitzer Fachinformationen
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Sicher haben Sie als Leser oder Leserin einen Grund, warum Sie dieses Buch gekauft haben. In diesem umfangreichen Kapitel werden zahlreiche schulische Themen besprochen, auf die man im Schulwesen stoßen kann. Vielleicht sind Sie mit dem einen oder anderen Thema schon in Kontakt gekommen oder haben davon zumindest einmal gehört.
Anders als für Gebiete des Verwaltungsrechts, mit denen Otto Normalverbraucher eher wenig alltägliche Berührungspunkte hat (man bedenke das schier undurchdringliche Wasser- oder Atomrecht), besteht für Themen im Schulwesen ein großes Interesse in der Öffentlichkeit. Sowohl die Lokal- als auch die überregionalen Zeitungen beschäftigen sich gerne mit den aktuellen Themen und Regelungen im Schulbereich. Zudem wollen zu vielen schulischen Themen - ähnlich wie beim Fußball - viele Menschen ihre Meinung mitteilen. Häufig gibt es auch gegensätzliche Ansichten, wenn es um die Frage geht, wie und was Schüler lernen sollen.
Im Folgenden sind zahlreiche schulische Themen von A - Z aufgeführt. Wenn Sie dort einen Verweis auf einen anderen Abschnitt finden, ist das ein Hinweis, dass dort zu dem entsprechenden Thema noch tiefer gehende Ausführungen enthalten sind. Wie Sie bereits meinen einleitenden Worten entnehmen konnten, sind die Rechtswissenschaften und insbesondere das Schulrecht nicht unbedingt immer leicht zu verstehen. Lassen Sie sich daher nicht entmutigen, wenn Sie mit dem einen oder anderen Gesetz konfrontiert werden, von dem Sie noch nie etwas gehört haben, oder wenn sie einen komplexen Themenbereich nicht im ersten Anlauf nachvollziehen können. Dies legt sich - versprochen. Wenn Sie dieses Buch gelesen haben, sind Sie auf jeden Fall ein angehender Schulexperte und für den Schulalltag bestens gewappnet.
»Mama, ich habe Fieber. Ich glaube, ich muss heute zu Hause bleiben.« So tönt es tagtäglich aus den Kinderzimmern. Für das Kind bedeutet es einen ruhigen Tag im Bett, für die Eltern meist eher Stress. Neben der organisatorischen Frage, wer das kranke Kind nun versorgt, müssen sie auch einer wichtigen Verpflichtung nachkommen, nämlich die Schule über die Krankheit des Kindes zu informieren. Sollte ein Schüler aus irgendwelchen Gründen die Schule nicht besuchen können, müssen die Eltern ihr Kind bei der Schule entschuldigen, indem sie das Fehlen dort melden. Dabei müssen Eltern zum einen den Grund (z. B. »Das Kind ist krank.«) als auch die (voraussichtliche) Dauer der Schule mitteilen. Falls Eltern ihr Kind bei der Schule telefonisch oder per E-Mail entschuldigen, ist zudem eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Volljährige Schüler (siehe Abschnitt »Volljährigkeit«, S. 200f.) dürfen sich selbst eine Entschuldigung ausstellen.
Das heißt für die Praxis: Sie rufen bestenfalls vor Schulbeginn im Schulsekretariat an und teilen mit, dass Ihr Kind krank ist - oder aus anderen Gründen nicht die Schule besuchen kann. Alternativ können Sie auch eine E-Mail schreiben oder Ihre Nachricht auf einer digitalen Plattform der Schule mitteilen. Im Nachgang hierzu müssen Sie Ihr Kind noch schriftlich entschuldigen, beispielsweise handschriftlich auf einem Blatt Papier mit ihrer Unterschrift. Dieses Schriftstück geben Sie entweder Ihrem (wieder gesunden) Kind in die Schule mit oder händigen es selbst im Schulsekretariat aus. Achtung, für die Abgabe der schriftlichen Entschuldigung gibt es je nach Schule eine bestimmte Frist, innerhalb der die schriftliche Entschuldigung vorliegen muss. Wenn der Schüler wieder gesund ist, muss er seine Unterrichtsversäumnisse eigenständig - gegebenenfalls mithilfe der Unterrichtsmaterialien, die durch Mitschüler und Lehrkräfte bereitgestellt werden - nacharbeiten.
Wenn der Schüler nicht korrekt entschuldigt wurde, könnten hierdurch Nachteile auf ihn zukommen. Beispielsweise können Fehltage im Schulzeugnis vermerkt werden. Auch wird die Note »ungenügend« (Note 6) bei einem Test vergeben, wenn im Zeitraum der Krankheit eine Leistungskontrolle geschrieben wurde und der Schüler nicht entschuldigt war.
Eltern sollten die Schule über das Fehlen ihres Kindes jedoch nicht nur zügig informieren, um ihre Entschuldigungspflicht zu erfüllen. Falls ein Kind morgens nicht in der Schule ankommt, weil es beispielsweise einen Unfall hatte, dann kann die Schule zeitnah reagieren, wenn sie feststellt, dass ein Schüler fehlt. Eltern, die üblicherweise ihr Kind direkt am Morgen vor Beginn des Unterrichts bei der Schule entschuldigen, haben hierbei einen eindeutigen Vorteil gegenüber Eltern, die die Schule gewöhnlich erst im Verlauf des Vormittages kontaktieren. Im ersten Fall wird sich die Klassenlehrkraft in der Regel unmittelbar bei den Eltern über den Verbleib des Kindes erkundigen, während im zweiten Fall gegebenenfalls erst einmal abgewartet wird, ob noch ein Anruf der Eltern eingeht.
Vorausgesetzt, ein Schüler ist länger krank (je nach Bundesland zwischen drei und zehn Schultagen) oder fehlt auffällig häufig (beispielsweise immer ganz zufällig an den Tagen, an denen eine Matheklausur ansteht), kann die Schule ein ärztliches Attest einfordern, wenn der Schüler wieder von seinen Eltern entschuldigt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann in allen Bundesländern außer Brandenburg sogar ein schul- oder amtsärztliches Zeugnis von dem Schüler verlangt werden. Hierzu müsste der Schüler dann zu einem Amtsarzt gehen, der den Schüler untersucht und beurteilt, ob dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Lage die Schule besuchen kann. Hintergrund dieser streng anmutenden Regelung ist, dass Schüler vereinzelt sehr oft entschuldigt werden. Falls Kinder aber nur spärlich den Unterricht besuchen und zu den Leistungsfeststellungen fehlen, dann wird es irgendwann für die Lehrkräfte schwierig, am Ende des Schuljahres eine Note zu vergeben. Wenn ein Schüler stets an den Tagen abwesend ist, an denen eine Leistungskontrolle oder der Nachschreibetermin dafür ansteht, könnte dieser Umstand dazu führen, dass am Ende des Schuljahres zu wenig Noten vorhanden sind, um eine Versetzung des Schülers in die nächsthöhere Klassenstufe zu ermöglichen. Die verpflichtende Vorlage des ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses soll dem Schüler (und seinen Eltern) dienen und bewirken, dass der Schüler kontinuierlich am Unterricht und an den Leistungsfeststellungen mitwirkt.
Praxishinweis
Sollte die schriftliche Entschuldigung der Eltern (aus irgendwelchen Gründen) bei der Schule nicht aufzufinden sein, sind grundsätzlich die Eltern in der Pflicht, die Abgabe der Entschuldigung nachzuweisen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass Eltern darauf achten, dass das Schulsekretariat die Entschuldigung direkt bei der Abgabe schriftlich vermerkt, sodass es im Nachhinein zu keinen Unklarheiten kommt.
Wenn man an »Akten« denkt, hat man wohl zunächst stattliche Aktenberge im Kopf, vor der eine zusammengekauerte Person sitzt und sich die Frage stellt, wann denn endlich der Feierabend eingeläutet werden kann. Im Schulwesen kommt dieses Szenario glücklicherweise nicht so häufig vor. Hier werden lediglich Akten zu einzelnen Vorgängen (z. B. Abiturprüfungen) oder Personen (Personalakten der Lehrkräfte und Schüler) angelegt, welche die relevanten Angaben zu diesem Vorgang oder der Person enthalten.
In der Schule werden maßgeblich Akten zu den Schülern geführt. In diesen Akten werden wesentliche Informationen über den Schüler, dessen Eltern und sein Schulverhältnis abgelegt. Da die Akten viele vertrauliche Daten enthalten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sie nicht frei zugänglich in der Schule aufbewahrt werden und vor unbefugten Zugriffen geschützt sind.
Die Schülerakte enthält insbesondere folgende Informationen:
Den Namen und die Anschrift des Schülers
Die Kontaktdaten des Schülers und seiner Eltern (z. B. Telefonnummer, E-Mail)
Das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie den Geburtsort des Schülers
Die Staatsangehörigkeit des Schülers und seiner Eltern
Informationen zum Schulverhältnis und zur bisherigen schulischen Laufbahn (beispielsweise Kopien der Zeugnisse, gewährte Beurlaubungen, vergangene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Fehlzeiten, Mitwirkung in der Schülervertretung)
Es dürfen bewusst nur die Daten aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule auch wirklich notwendig sind. Eine ausschweifende Dokumentation der Schülerpersönlichkeit oder sonstiger Verhaltensweisen darf dort nicht erfolgen. Es ist aus diesem Grund in der Schülerakte beispielsweise nicht als Randnotiz aufzuführen, welcher beruflichen Tätigkeit die Eltern nachgehen oder dass der Schüler regelmäßig in löchrigen Jeans in der Schule erscheint. Zudem darf die Schülerakte bei einem...
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