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§ 5 Geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht (S. 167-168) A. Grundsatz der Gleichbehandlung I. Arbeitsrechtliche Grundsätze Während für den Bereich der Lohnsteuer und insbesondere in der Sozialversicherung zahlreiche Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte bestehen, existieren in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine gesetzlich normierten Anhaltspunkte für eine Unterscheidung von geringfügig und nicht geringfügig Beschäftigten. Geringfügig Beschäftigte sind im Arbeitsrecht ihren voll- oder teilzeitbeschäftigten Kollegen gleichgestellt. Arbeitsrechtlich erfasst werden geringfügig entlohnte Beschäftigte insbesondere durch § 2 Abs. 1 TzBefG. Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäft igt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäft igten. Darüber hinaus stellt § 2 Abs. 2 Tz- BefG ausdrücklich fest, dass als teilzeitbeschäft igt auch derjenige gilt, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung stellt somit grundsätzlich eine Teilzeitarbeit im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar. Das gilt gleichermaßen für die Midi-Jobs in der Gleitzone von 400,01 bis 800 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB IV) und für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SBG IV). Geringfügige entlohnte Beschäftigte haben gegenüber ihren Arbeitgebern damit z.B. Anspruch auf: ■ Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen, ■ Mutterschutzlohn für die Zeit von Beschäftigungsverboten bzw. auf Zuschuss zum Mutterschaft sgeld nach dem Mutterschutzgesetz, ■ bezahlten Erholungsurlaub, ■ Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, ■ Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage sowie ■ Anspruch auf Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBefG verankert ist, gilt für alle Maßnahmen und Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis, und damit ebenso für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Ein Teilzeitbeschäftigter darf demnach wegen seiner Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Schlechterstellungen z.B. bezüglich der Höhe der Arbeitsvergütung sind nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gibt. Die Beschäftigung im geringfügigen Umfang stellt indes keinen sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung gegenüber sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten dar. ! Praxishinweis: Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind somit arbeitsrechtlich ihren sozialversicherungspflichtigen teil- und vollzeitbeschäftigten Kollegen gleichgestellt. II. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse Wie bereits in den Kapiteln zuvor ausgeführt liegt ein geringfügige Beschäftigung vor, wenn ■ das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), oder ■ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Für die kurzzeitigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. Nr. 2 SGB IV liegt es nahe, diese mit einer konkreten zeitlichen Befristung – unter Beachtung der vorgenannten Zeitgrenzen – zu vereinbaren. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
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