Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Das erste Fachbuch am Markt für alle gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen im Verbandsrecht
Vor dem Hintergrund verstärkter Prüfungstätigkeit von Seiten der Finanzverwaltung ist das Buch optimal geeignet für Verbandsgeschäftsführer sowie für Rechtsanwälte und Steuerberater, die Berufs- und Wirtschaftsverbände betreuen.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Inhalte:
Arbeitshilfen online:
1 Begriff des BerufsverbandsEine einheitliche Definition des "Berufsverbands" gibt es nicht. Gesellschaftspolitisch stellt ein Verband eine auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen mit dem Ziel dar, gemeinsame Interessen in organisierter Weise zu verfolgen bzw. zu vertreten. (Berufs-)Verbände zählen - wie auch gemeinnützige Organisationen - regelmäßig zu den Non-Profit-Organisationen. Im allgemeinen Sprachgebrauch finden sich Begriffe wie:- Wirtschaftsverband- Fachverband- Berufsverband- Interessenvereinigung- Gewerkschaft- Arbeitnehmerverband- Arbeitgeberverband- Unternehmerverband- Dachverband- SpitzenverbandDie steuerliche Definition von Berufsverbänden ist vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung festgelegt worden:"Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oderunternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstands oder Wirtschaftszweigswahrnehmen."Diese Definition ist von der Rechtsprechung zuletzt 2012 bestätigt worden. Gleichgültig ist, ob die Interessenwahrnehmung nur den Mitgliedern oder dem Berufsstand/ Wirtschaftszweig insgesamt zugutekommt. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass die Mitglieder aus derselben Branche stammen. Es reicht vielmehr aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden. Die Finanzverwaltung hat sich obige Definition in R 16 Abs.1 KStR 2004 zu Eigen gemacht. Auch der EuGH verwendet eine ähnliche Definition für Zwecke der Umsatzsteuer:"Eine Einrichtung, die Ziele "de nature syndicale" verfolgt, bezeichnet eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehöriger freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist."Auch Zusammenschlüsse von Berufsverbänden, d. h. bspw. Bundes-, Landes-, Dach-, Spitzenverbände, internationale Verbände, sind ebenfalls Berufsverbände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.Berufsverbände müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Interessen einzelner Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe oder eines Wirtschaftszweigs. Kein Berufsverband ist somit im Umkehrschluss eine Interessenvertretung, die nur die besonderen geschäftlichen Belange ihrer Mitglieder wahrnimmt - auch wenn sämtliche Mitglieder an einer derartigen Tätigkeit des Verbands interessiert sind9. Wahrgenommen werden müssen aber nicht sämtliche allgemeinen Belange eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs; es reicht aus, wenn zumindest ein einziges wirtschaftliches Interesse wahrgenommen wird ("Ein-Thema-Verband").
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