Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Kartellabsprachen, Datenlecks, Bestechungsfälle - Compliance-Verstöße haben oft existenzbedrohende Konsequenzen für das Unternehmen und seine Mitarbeiter zur Folge. Damit Ihr Unternehmen alle Vorgaben einhält, müssen die geltenden Compliance-Maßnahmen zügig und unbürokratisch umgesetzt werden. Dieses Buch bietet Ihnen praxisnahe Hilfe beim systematischen Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation. Verschaffen Sie sich den Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und realisieren Sie erfolgreich alle relevanten Compliance-Richtlinien.
Inhalte:
Mit digitalen Extras:
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Compliance hat in den letzten Jahren eine stark zunehmende Aufmerksamkeit und Bedeutung erfahren. Die Gründe dafür sind vielfältig, zu nennen sind etwa:
Wichtig
Die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die am 19.01.2021 in Kraft getreten ist, legt fest, dass Compliance-Maßnahmen, die vor oder nach einem Kartellverstoß getroffen wurden, bußgeldmildernd sein können. Dies gilt sogar dann, wenn die Compliance-Maßnahmen gescheitert sind, den Kartellrechtsverstoß also nicht verhindert haben. Einzelheiten der Bußgeldzumessung sind in § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 GWB geregelt.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen die gesetzlichen Compliance-Anforderungen verschärft bzw. neue Compliance-Anforderungen eingeführt.
BEISPIEL
So wurde der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz gem. § 2 Abs. 1 GwG erweitert. Auch ist jetzt in bestimmten Bereichen die Einführung eines Compliance-Beauftragten Pflicht gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 WpHG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Bereits seit dem 01.01.1999 sind Schmiergelder nicht mehr als »nützliche Aufwendungen« bei den Betriebsausgaben absetzbar (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG); Verstöße erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Dies gilt auch
Entsprechende Verdachtsmomente müssen Betriebsprüfer an die Staatsanwaltschaft melden. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht, ansonsten setzen sich Betriebsprüfer selbst dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) aus.
Zudem sind die Sanktionen im Fall von Compliance-Verstößen in den letzten Jahren verschärft und ausgeweitet worden. Zu nennen sind hier beispielsweise
Gescheitert ist im Juni 2021 die im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 vereinbarte Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur angemessenen und wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität und damit die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Der Entwurf des sogenannten Verbandssanktionengesetzes sah unter anderem hohe Geldbußen für große Unternehmen vor und eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen. Auch hätten sich nachweisliche Compliance-Maßnahmen eines Unternehmens oder interne Ermittlungen, die helfen, Straftaten aufzuklären, strafmildernd ausgewirkt.
Compliance-Verstöße können einerseits für das Unternehmen selbst, andererseits für beteiligte Personen (siehe hierzu den nächsten Abschnitt) erhebliche Folgen haben. Den Unternehmen drohen insbesondere folgende Konsequenzen:
Aus der vorstehenden Aufzählung wird deutlich, dass Compliance-Vorfälle existenzgefährdende Auswirkungen auf ein Unternehmen haben können. Bußgelder aufgrund von Compliance-Verstößen können einen Jahresfehlbetrag in der Konzernbilanz verursachen. Die EU-Kommission hat in Einzelfällen Bußgelder gegen Kartellsünder deshalb herabgesetzt, weil die betroffenen Unternehmen bei regulärer Bußgeldhöhe Insolvenz hätten anmelden müssen, was dem Ziel des Schutzes eines funktionierenden Wettbewerbs nicht dienlich gewesen wäre. In anderen Fällen musste wegen Compliance-Strafen tatsächlich Insolvenz angemeldet werden.
Auch die an Compliance-Vorfällen beteiligten Personen können einer Reihe von möglichen Rechtsfolgen unterliegen.
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