Schweitzer Fachinformationen
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Weit mehr als eine viertel Million Vertragsärzte/innen und - zahnärzte/innen, aber auch Versorgungszentren (MVZ) und andere Gesundheitsberufe sind wegen der von den Krankenkassen (KKn) an die Kassen(zahn) ärztlichen Vereinigungen (K(Z)Ven) nur budgetiert bezahlten Gesamtvergütung über niedrige Punktwerte oder Abschläge in den Honorarbescheiden von Vergütungsnachteilen - teilweise erheblich- betroffen. Erstaunlicherweise wendet sich fast keiner der Betroffenen gegen die zugefügten Nachteile.
Der Grund liegt offensichtlich darin, dass der Bereich des Nachteilsausgleichs von Honorarkürzungen ein weißer Fleck in Rechtsprechung (RSpr) und Literatur ist, dessen Eisdecke Niemand als Erster betreten möchte. (Zahn)ärzte, MVZen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Richter, K(Z)Ven, Rechtsaufsicht und Öffentlichkeit wissen mangels RSpr und Literatur über Entschädigungen wegen HVM-Kürzungen kaum, wer, wann, unter welchen Umständen und aus welchem Grund welche Entschädigungsansprüche trotz grundsätzlich rechtmäßiger Honorarbescheide hat. Hinzu kommt, dass das Verhalten mancher K(Z)Ven und Gerichte vorsichtig gesagt schmuddelig - intransparent ist.
Ziel dieses Ratgebers ist es, erstmals die »allgemeine« Entschädigungs-RSpr und Literatur auf Honorarkürzungen zu übertragen und damit in fundierter, nachvollziehbarer sowie verständlicher Weise die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung nebst dabei zu erwartender Schwierigkeiten so konkret wie möglich an Beispielen aus der meist fragwürdigen Praxis zu beschreiben, damit Betroffene endlich in großer Zahl beginnen können, ihre Rechte effektiv einzufordern und dabei nicht über von K(Z)Ven und K(Z) V-willfähriger Sozialgerichtsbarkeit (SGb) kollusiv gespannte Fallstricke stolpern. Der vorliegende Ratgeber will zugleich als Nachschlagewerk dienen, d.h. es kommt aus Verständnisgründen erforderlichenfalls zu Wiederholungen, die nötig sind, weil nach meinen Erfahrungen Viele - auch Richter- die Thematik nie auf Anhieb, sondern erst nach etlichen Wiederholungen richtig begreifen.
Da zum Entschädigungsthema eine erstaunliche Fülle von Unwahrheiten durch K(Z)Ven und K(Z)V-willfährige Gerichte in Umlauf gebracht worden sind, ist großer Wert auf die Nachvollziehbarkeit durch eigene Überlegung des Lesers gelegt worden. Bedenkt man, dass z.B. die seit ca 40 Jahren bekannten Umweltprobleme (z.B. Dudek, Rechnungstheoretische Untersuchungen . Diss FU Berlin 1984) der Bundesregierung trotz jährlicher Beratungskosten von 300 - 400 Millionen Euro aus Steuergeldern erst durch die schwedische Schülerin Greta Thunberg bewusst wurden, dass eine Gesundheitsministerin (»Dr.med.«!) bestätigen lässt, klinisch bereits toten Menschen sei wegen möglicher Nebenwirkungen kein Medikament (Thrombolytika bei LE IV) zu geben, so dass die letzte Möglichkeit (»ultima ratio« bei frischem Thrombus) ungenutzt bleibt, sie wieder ins Leben zurückzuholen, und dass Richter nicht nur lügen, sondern sogar bekunden, dass man staatlichen Auskünften nicht vertrauen darf1), dann ist klar, dass wir gegenwärtig in einem »Zeitalter der Flachdenker und Falschinformanten« leben. Deshalb sind Auskunft und Rat nur brauchbar, wenn sie mit dem eigenen Verstand kritisch nachvollzogen werden können.
Die bestehende Intransparenz im Bereich des Entschädigungsrechts wird von der SGb geradezu gepflegt. Zwar sind Vorsitzende Richter verpflichtet, davon auszugehen, dass Betroffene Alles beanspruchen, worauf sie Anspruch haben. Sie müssen die Parteien darauf hinweisen, wie sie diese Ansprüche effektiv verwirklichen können. Es ist aber kein einziger Fall bekannt, in dem ein gegen einen Honorarbescheid Klagender auf die anschließende Möglichkeit umfassenden Sekundärrechtsschutzes hingewiesen wurde. Es gelten die Beamtenregeln: »Nichts anrühren - das macht nur Arbeit« und: »Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.« Darum prüft die SGb auch keine Entschädigungsnormen der K(Z)Ven (z.B. SG Hannover, - Möhwald, LSG Nds L 3 KA 106/16 - Pilz,Dr.Blöcher, Hörner), obwohl sie Gegenstand, nicht Maßstab gerichtlicher Prüfung sind. Pflichtvergessen wird unterstellt, es sei »schon Alles richtig«, damit im Dunkeln bleibt, welche Rechte atypische HVM - Kürzungswirkungen auslösen. Betroffene sollen erst gar nicht auf die Idee kommen, dass ihnen möglicherweise Entschädigungen zustehen.
Neben Transparenzdefiziten erschweren auch Neutralitätsdefizite die Rechtsfindung. Manche Richter sind parteiliche, im vorauseilenden Gehorsam kollusiv hinter dem Rücken der Kläger mit K(Z)Ven zusammenarbeitende Berater. Hinterrücks »raten« sie (KZVN, v 26.8.2016, 5/Schn - Nels) z.B. Vorständen der K(Z) Ven, von den Parteien zur Verfahrensbeendigung bereits formulierte Vergleiche nicht anzunehmen.160)429) Solche vernünftiger Beweggründe entbehrende Drittschädigung gilt in der Rechtsordnung als »sittenwidrig« (siehe auch. BTDrs 7/3441) und ist ordnungsmäßiger unparteilicher Ausübung des Richterberufs fremd - aber nicht unüblich, auch wenn solche Richter das natürlich bestreiten. Manchmal ergibt sich die Kollusion aus den Akten. (SG Hannover v 28.10.2017 - Möhwald) Das heißt: Betroffene müssen damit rechnen, von unseriösen Richtern getäuscht und belogen zu werden. Motiv solcher Richter ist deren vorauseilende K(Z)V - Willfährigkeit. Mit anderen Worten: Nicht nur die generelle Orientierungslosigkeit zum Thema »Entschädigung« erschwert das Verfahren. Man kämpft praktisch gegen zwei »Parteien«: Gegen eine K(Z) V und ein K(Z)V-willfähriges Gericht. Das sind in einem Rechtsstaat völlig unhaltbare Zustände - eine Schande für jedes »Rechts«system.
Das auf die Kompensation von Nachteilen wegen Vergütungskürzungen nicht zugeschnittene Entschädigungsrecht begünstigt solche rechtsstaatswidrigen Kollusionen. Zwar garantiert das Grundgesetz (GG) effektiven Rechtsschutz. Diese Garantie steht aber in Teilen der SGb bloß auf dem Papier. In der Rechtswirklichkeit wird die Garantie effektiven Rechtsschutzes von der SGb massiv behindert. Auch diese Missstände schreien nach vom Gesetzgeber und vom EGMR verlangter Transparenz. Der Gesetzgeber lehnt wegen der Lehren der Vergangenheit jede Art von Geheimjustiz ab. Er will Transparenz und Öffentlichkeit darüber, was sich bei den Gerichten abspielt. Der EGMR setzt ebenfalls auf eine Kontrolle staatlicher Behörden und Gerichte durch die Öffentlichkeit und nennt dieses von der Konvention gewünschte Verhalten »watch-dog-Funktion«. Der vorliegende Ratgeber beherzigt das.
Neben Transparenzdefiziten und vorauseilend-willfähriger Unterwerfung von Richtern unter den vermuteten Willen der K(Z)Ven (siehe dazu: Pkt 8.5.1.1) ist auch das rechtsstaatlich kaum verständliche Besetzungsrecht der Richterbank als strukturelles Defizit für K(Z)V-willfährige Urteile verantwortlich:
Alle dreiköpfigen Spruchkörper der Vertragsarztkammern sind mit zwei voll stimmberechtigten Beisitzern infiltriert, die von den K(Z)Ven in der nach meinen Beobachtungen stets zutreffenden Erwartung vorauseilenden Gehorsams vorgeschlagen wurden. Was also kann der hauptamtliche Richter entscheiden? - Die Antwort ist: schwache Richter entscheiden Nichts und bleiben ihr ganzes Berufsleben lang kompetenzlos. Sie dürfen Begründungen für (oft groteske) Entscheidungen der Beisitzer, an deren Bindfäden die K(Z)V zieht, zusammenfabulieren. Entscheidungen der SGe entsprechen fast immer dem Willen der K(Z)V und sind nie Höhepunkte überragenden Intellekts.
In den fünfköpfigen Spruchkörpern der LSGe überwiegen zwar die beiden Beisitzer nicht; sie üben aber über bloß um ihre Ruhe bemühte und am Beruf desinteressierte hauptamtliche Richter einen dominierenden Einfluss aus. Wer keinen Ärger will oder gedanklich bereits im Altenteil lebt, unterwirft sich. Gibt es also einen solchen hauptamtlichen Richter, was nicht selten der Fall ist, dann dominieren wieder die »Beisitzer« genannten beiden K(Z)V - Marionetten den Senat des LSG, an deren Bindfäden die K(Z)V nach Belieben zieht.
Hinzu kommt, dass - wie bereits erwähnt- es auch keinen anderen Bereich des Rechts gibt, von dem Richter wegen fehlender RSpr und bisher fehlender Literatur derartig wenig verstehen, wie vom Entschädigungsrecht wegen atypischer Wirkung (zahn)ärztlicher Vergütungskürzungen, mit der Folge, dass zu diesem Thema außerordentlich leichtfertig viel Unsinn geredet und zum Schaden betroffener (Zahn)ärzte entschieden wird.
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