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Im Gegensatz zur Ehe gibt es im österreichischen Recht keine umfassende Regelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es steht den Lebensgefährten zu, noch bestehen . Auch gegenseitige Treue- und Beistandsverpflichtungen wie in einer Ehe sind aus der rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft nicht ableitbar. Das Sozialphänomen der Lebensgemeinschaft hat nur in einzelnen Bestimmungen – zB im Sozialversicherungs- und Wohnrecht – Niederschlag gefunden. Auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Güterrechtssystem betreffen ausschließlich Ehegatten und finden auf Lebensgefährten – auch im analogen Weg – keine Anwendung.
Wollen sich die Partner einer unverbindlichen Lebensgemeinschaft , so kommen sie um einzelne vertragliche Regelungen bzw einen umfassenden nicht herum. Erbrechtlich kann man den Lebensgefährten durch eine testamentarische Erbeinsetzung absichern und dadurch vermeiden, dass der Nachlass an die sonstigen Verwandten fällt. Freilich bestehen aber – vor allem gegenüber Kindern, Ehegatten oder Eltern – Pflichtteilsansprüche, die es zu beachten gilt (vgl dazu eingehend ab S 42).
Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft vor allem dadurch, dass sie , das heißt jederzeit auflösbar ist. Wenn der Lebenspartner die Lebensgemeinschaft grundlos „aufhebt“, resultieren daraus allein noch keine Ansprüche. Auch das in der Lebensgemeinschaft gemeinsam erwirtschaftete Vermögen wird nicht nach einer eigenen Rechtsgrundlage geteilt. Nur nach einer Scheidung bestehen Aufteilungsansprüche, die vor allem den sozial Schwächeren schützen und in einem eigenen formellen Verfahren – dem Aufteilungsverfahren – geltend gemacht werden können (§§ 81 ff EheG). Diese Bestimmungen finden nach der Rechtsprechung auf Lebensgefährten . Die Lebensgefährten bleiben auch nach der Auflösung ihrer Gemeinschaft Eigentümer dessen, was sie während ihres Zusammenlebens erworben haben. Die Ansprüche auf können daher nur nach den Regeln des Anwendung finden. Liegen allerdings
bestimmte Umstände bzw Konstellationen vor, so kann man versuchen, seine Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren auf bestimmte Rechtsgrundlagen zu stützen, um die in das Vermögen des Partners investierten Mittel – zumindest teilweise – erstattet zu erhalten (vgl dazu eingehend Teil 2).
Wie oben ausgeführt, besteht in Österreich – wie in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten – keine umfassende Regelung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft. Detaillierte gesetzliche Regelungen scheitern einerseits schon daran, dass Personen, die in dieser Form zusammenleben, gerade die gesetzlichen Folgen einer formellen Ehe für sich ausschließen wollen. Diesen Personen kann man gesetzliche Bestimmungen nicht „durch die Hintertür“ aufdrängen. Andererseits bereitet auch die Definition eines solchen eheähnlichen Zusammenlebens, an welche die Rechtsordnung dann Rechtsfolgen knüpfen kann, oft große rechtliche Schwierigkeiten.
Im österreichischen Recht nicht nur die umfassende Regelung dieses Rechtsinstituts, sondern auch . Teilweise gibt es in einzelnen Bestimmungen Hinweise, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenleben als Lebensgemeinschaft anzusehen ist – etwa beim Eintrittsrecht in die Mietrechte des verstorbenen Partners gemäß § 14 Abs 3 MRG. Und auch die Rechtsprechung hat in diversen Entscheidungen für das Vorliegen einer entwickelt. Diese Entscheidungen beziehen sich zum Großteil darauf, dass der Ehegatte den nachehelichen Unterhalt während des aufrechten Bestands einer Lebensgemeinschaft nicht mehr weiterzahlen muss (vgl dazu S 35f).
Ein bloß sexuelles Verhältnis oder ein Liebesverhältnis mit einzelnen Übernachtungen in der Wohnung des Partners sowie gemeinsamen Unternehmungen und Reisen reichen dazu aber nicht aus. Nach der Judikatur sind für die rechtliche Annahme einer Lebensgemeinschaft drei Faktoren ausschlaggebend, nämlich das Vorliegen einer
,
und
.
Diese auch für die Ehe typischen Merkmale müssen zwar kumulativ vorliegen, doch kann das eine oder andere Merkmal im Einzelfall auch weniger stark ausgeprägt sein oder sogar ganz fehlen. Bei der Beurteilung, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, kommt es daher auf die an. Entscheidend ist stets die Vergleichbarkeit einer solchen Beziehung mit dem ehelichen Zusammenleben.
Das Merkmal einer ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten. Im Einzelfall kann daher eine Lebensgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen vorliegen, wenn Ehegatten in der gleichen Situation ebenfalls getrennt leben würden – etwa bei beruflichen Verpflichtungen.
Wichtig ist auch, dass die Partner eine leben. Das Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft ist allerdings dann nicht relevant, wenn die Lebensgefährten entweder physisch dazu nicht in der Lage sind oder schon ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht haben. Bei solchen Konstellationen würden nämlich auch Ehegatten nicht anders leben.
Von einer geht die Rechtsprechung dann aus, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten – das heißt die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden. Die Lebensgefährten müssen einander an ihren Gütern teilhaben lassen und sich gegenseitig Beistand und Dienste leisten. Die Wirtschaftsgemeinschaft weist daher sowohl eine wirtschaftliche als auch eine zwischenmenschliche Komponente auf. Eine Lebensgemeinschaft kann jedoch auch bei getrennter Kassenführung vorliegen, wenn nicht wie „unter Fremden“ kleinlich abgerechnet wird.
Diese äußeren Merkmale stellen zwar starke Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft dar, doch legt die Judikatur darüber hinaus ein besonderes Augenmerk auf die und das zwischen den Partnern. Da solche inneren Einstellungen naturgemäß oft nur schwer feststellbar sind, ist bei der Qualifikation eines Zusammenlebens als Lebensgemeinschaft außerdem auch die Dauerhaftigkeit . So wurde etwa das gemeinsame Verbringen eines Urlaubs, um festzustellen, ob sich die Kinder der beiden Partner vertragen, von der Rechtsprechung nicht als Lebensgemeinschaft bewertet. Es kommt weniger
darauf an, ob die Partner bereits eine gewisse Zeit zusammengelebt haben, sondern darauf, ob ihr Zusammenleben zumindest auf eine ausgerichtet ist. Die Lebensgemeinschaft ist nach der Judikatur auch dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und den der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilhaben lassen.
Die Tatsache, dass eine Lebensgemeinschaft auf Dauer ausgerichtet sein muss, bedeutet allerdings nicht, dass die Partner auch zur Fortsetzung ihrer Gemeinschaft verpflichtet sind. Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft ja gerade dadurch, dass sie ist. Weil keinen Partner eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft trifft, können die Partner nach Ansicht des OGH auch nicht von der Erwartung des Fortbestands ihrer Gemeinschaft ausgehen. Keine Lebensgemeinschaft besteht nach der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn die Lebensgefährten in einem zueinander stehen – etwa bei Geschwistergemeinschaften oder bei einer Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung.
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