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Wie ganz allgemein eine Staatsordnung, die nur spezielle Verhaltensweisen schützt, nicht menschenwürdekonform ist, gilt dies auch für die Dimension der Grundrechtsentfaltung. Es gehört zum unantastbaren, auf Art. 1 Abs. 1 GG rückführbaren Bereich des Art. 2 Abs. 1 GG, dass dem Einzelnen eine möglichst umfassende Freiheit gewährleistet wird, er sich also grundsätzlich in jedem beliebigen Verhalten selbst verwirklichen kann.1
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört zum Kanon der Grundrechte mit hoher Relevanz für die Praxis.2 Es entwickelt(e) sich zudem zu einem zentralen Grundrecht der digitalen Welt, in der vor allem Informationen ausgetauscht werden und der Zugriff auf Individuen zunächst über Informationen erfolgt.3
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vom deutschen Verfassungsrecht so interpretiert, dass die Bezüge von der freien Entfaltung der Persönlichkeit zur in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten und für unantastbar erklärten Würde des Menschen gerückt werden. Das Menschenbild des Grundgesetzes geht vom Einzelnen aus, der sich nach eigenen Plänen und eigenverantwortlich als Persönlichkeit frei entfaltet und sich dabei als soziales Wesen bindet und Gemeinschaften begründet. Dieses Recht steht jedem in gleichem Maße zu, die Ordnung, in der er wirkt, wird von ihm mit gleichem Recht wie von jedem anderen mitgestaltet".4
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist unübersichtlich, weil es in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Ausprägungen erfahren hat und zugleich in den Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nur eine sehr knappe textliche Anbindung vorliegt.5 Bevor auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Detail eingegangen wird, wird zunächst aus Gründen des Gesamtverständnisses ein Überblick über die "Grundrechtslehre" gegeben.
Die allgemeinen Grundrechtslehren werden mitunter als abstrakte und womöglich aus diesem Grund auch als schwierigste Materie gesehen. Dennoch sind grundlegende Kenntnisse für das "Gesamtverständnis" unabdingbar; nur so lässt sich tieferes Verständnis für die Grundrechte und ihre Bedeutung gewinnen.
Grundrechte sind einer Einzelperson zustehende Rechte, die - in einer Verfassung geregelt - Elementarrechte gegenüber dem Staat verbürgen. Sie beinhalten in erster Linie subjektive Rechte des Einzelnen, die die Staatsgewalt beschränken und gerichtlich durchsetzbar sind. Historisch bedingt waren die Grundrechte die wichtigste Antwort auf den Polizeistaat. Sie sind dem früheren Obrigkeitsstaat mühevoll abgetrotzt worden.6 Auch im geltenden Recht steht der Abwehrcharakter der Grundrechte im Vordergrund.7 Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. In den Art. 1 bis 19 GG sind die Grundrechte des Grundgesetzes geregelt, an die gem. Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte Staatsgewalt unmittelbar gebunden ist. Jedes einzelne Grundrecht ist in seinem Anwendungsbereich Kontrollmaßstab für das einschlägige einfache Recht, welches dem Verfassungsrecht im Rang nachgeht. Gerichtlich kann die Vereinbarkeit jeglichen staatlichen Handelns mit den Grundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft werden.8
Daneben existieren sog. grundrechtsgleiche Rechte, die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a) GG genannt sind (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG). Diese Rechte sind mit den Grundrechten in Art. 1-19 GG vergleichbar, da sie ebenfalls subjektive Rechte enthalten, den Schutz des Einzelnen gegen die Staatsmacht bezwecken und zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gemacht werden können.
Auch in den Landesverfassungen sind Grundrechte gewährleistet, die die jeweilige Landesstaatsgewalt binden. Sollten Bundes- und Landesgrundrechte divergieren, kommt Art. 142 GG (als "Sonderregelung" zu Art. 31 GG) zur Anwendung.
Es existieren zudem internationale Grundrechte, die in völkerrechtlichen Verträgen niederlegt sind, wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Grundrechte haben in der deutschen Rechtsordnung (nur) den Rang von Bundesgesetzen, sodass später erlassene Bundesgesetze ihnen nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori ("das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf") vorgehen können.9
Die Grundrechte sind aufgrund der Kürze ihrer Formulierung stark interpretationsbedürftig. Durch die Lehre der Grundrechtsfunktionen können die Rechtsfolgen von Grundrechten systematisiert und typisiert werden. Ein Grundrecht kann dabei mehrere Funktionen in sich vereinen. Eine grundsätzliche Differenzierung hat zwischen subjektiv-rechtlichen und objektiv-rechtlichen Inhalten der Grundrechte zu erfolgen. Als subjektive Rechte sind die Grundrechte Rechte des jeweiligen Grundrechtsträgers, z.B. Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Als objektive Prinzipien begründen die Grundrechte Pflichten zur Ausgestaltung der staatlichen Rechtsordnung, ohne dass aus diesen Pflichten eine individuelle Berechtigung folgt.10 Die wichtigste Funktion der Grundrechte als subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat kann mit der sog. Statuslehre umschrieben werden.11 Unterschieden wird dabei zwischen dem status negativus (gesichert durch Abwehrrechte), dem status positivus (gesichert durch Leistungsrechte) und den status activus (gesichert durch Mitwirkungsrechte).
Nach ihrer (Haupt-)Schutzrichtung lassen sich die Grundrechte (bzw. grundrechtsgleichen Rechte) in Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrechte einteilen. Die Freiheitsgrundrechte sichern dem Grundrechtsträger einen Freiraum vor staatlichen Maßnahmen zu und zielen auf ein staatliches Unterlassen ab, z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Gleichheitsrechte (z.B. Art. 3 GG) haben dagegen Nichtdiskriminierungsfunktion. Der Staat darf vergleichbare Sachverhalte nicht willkürlich ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandeln.12
Die Grundrechte sind aufgrund der Kürze ihrer Formulierung stark interpretationsbedürftig. Durch die Lehre der Grundrechtsfunktionen können die Rechtsfolgen von Grundrechten systematisiert und typisiert werden. Ein Grundrecht kann dabei mehrere Funktionen in sich vereinen. Die wichtigste Funktion der Grundrechte als subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat kann mit der sog. Statuslehre umschrieben werden. Unterschieden wird dabei zwischen dem status negativus (gesichert durch Abwehrrechte), dem status positivus (gesichert durch Leistungsrechte) und den status activus (gesichert durch Mitwirkungsrechte).
Status negativus ist der Zustand, in dem der Einzelne Freiheit vom Staat hat. Ihm liegt die Idee eines liberalen Rechtsstaates zugrunde. Der Bürger kann sein gesellschaftliches Zusammenleben mit anderen ohne den Staat regeln. Die Grundrechte schützen diesen Zustand in Form von Abwehrrechten, die bestimmte Freiheiten, Rechte und Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe schützen. Diese haben die Funktion, die Staatsgewalt zu begrenzen, indem sie für den Staat Unterlassungspflichten aufgeben.14 Da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat sind, können sich Organe des Staates nicht gegen andere Teile des Staates auf Grundrechte berufen.
Beispiel:15 Ein Minister, der vom Bundeskanzler angegriffen wird, er habe seine Ressortkompetenz überschritten, will sich vor der Presse gegenüber den "Angriffen" verteidigen. Untersagt ihm der Bundeskanzler dies, so kann sich der Minister jedenfalls nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.
Status positivus ist der Zustand, in dem der Einzelne von seiner Freiheit nicht ohne den Staat Gebrauch machen kann, sondern für die Schaffung und Erhaltung seiner freien Existenz auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Der status positivus ist im Grundgesetz schwächer angelegt. Diese Rechte gewähren Schutz durch den Staat.16
Status activus ist der Zustand, in dem der Einzelne seine Freiheit im und für den Staat betätigt. Der status activus wird durch Mitwirkungsrechte an der staatlichen Willensbildung und Betätigung gesichert. Hierzu gehören vor allem die sog. staatsbürgerlichen Rechte, wie das aktive und passive Wahlrecht, Art. 38 GG, oder das grundrechtsgleiche Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Eignung und Befähigung, Art. 33 Abs. 2, 3 GG.17
In den Grundrechten sind nicht nur subjektive Rechte, sondern auch objektive Wertentscheidungen verkörpert.18 Das BVerfG spricht von den Grundrechten als einem Wertsystem das in alle Rechtsbereiche ausstrahlt. Objektivrechtliche Gehalte der Grundrechte sind insbesondere Vorgaben für die Anwendung und Auslegung des Privatrechts (sog. Drittwirkung von...
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