Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
In der Klausur, in der mündlichen Prüfung, in der Hausarbeit, im Vermerk oder im Rechtsgespräch verlangt der Bearbeitervermerk oder die Aufgabenstellung in weit überwiegender Häufigkeit - insbesondere in der Zeit der Ausbildung - die Erstellung eines Rechtsgutachtens.
Manche meinen, dieses läge daran, dass das Gutachten dem Regelfall der juristischen Arbeit in der Praxis entspräche - Tatsache ist, dass jedenfalls die gutachterliche Arbeitsweise, also das offene, problembewusste und strukturierte Lösen von Rechtsfragen in der Praxis besonders nützlich ist. Der Regelfall ist die Gutachtenerstellung für die allermeisten Rechtsberufe indes nicht, auf die Vermittlung der gutachterlichen Arbeitsweise wird trotzdem besonderer Wert gelegt. Das Ziel dieser Ausbildungsweise ist es, das objektive und strukturierte Herangehen, das Überprüfen aller Möglichkeiten und eine Orientierungshilfe für das Lösen juristischer Probleme zu geben, ein Grund mehr, das Erlenen des Gutachtenstils ernst zu nehmen. Ist ein Gutachten anzufertigen, so kann man sich vorstellen, dass dieses einem rechtlichen Laien, der nur den Sachverhalt kennt und die einschlägigen Gesetzestexte zur Hand hat, die juristischen Probleme des Falles aufzeigt und ihm überzeugend erklärt, aus welchem Grund sie wie gelöst werden. Der Gutachtenstil soll folglich dazu dienen, Personen von dem gefundenen Ergebnis zu überzeugen, die in der Regel nur wenige rechtliche Vorkenntnisse aufweisen.
Studierende begreifen den Gutachtenstil häufig als umständlich und der erste (und zweite) Impuls gipfelt in der Frage nach Umgehungs- und Verkürzungsmöglichkeiten. Im Einzelfall erscheint es möglich, einzelne Schritte im Gutachtenstil zusammenzufassen, besonders geeignet erscheinen dafür die beiden Schritte der Subsumtion. Manche halten es auch für vertretbar, in offensichtlichen Fällen die Subsumtion direkt wegzulassen und sogleich ein Ergebnis zu bilden, sie nehmen einen logischen Bruch in der Vierschrittmethode in Kauf. Berücksichtigungsfähig erscheinen bei diesen Gedanken die Erwägungen dass,
erstens, die Verkürzung der Vierschrittmethode eine sichere Anwendungskompetenz voraussetzt. Diese sollte dem Korrektor der schriftlichen Klausurleistung vorher demonstriert werden. Im ungünstigsten Fall setzen Klausurmusterlösung und Korrektor andere Schwerepunkte als derjenige, der den Gutachtenstil verkürzt, der Sachverhalt und die Subsumtion werden als unterschiedlich verkürzungsfähig empfunden. Da aber Aufbauhinweise und "Regieanweisungen" im Gutachten verboten sind, kann der Korrektor nicht unterscheiden, ob der Gutachtenstil nicht beherrscht oder absichtlich, vielleicht fahrlässig, verkürzt wird und
zweitens, die Wiederholung einer gleichen, also in genau gleicher Weise wiederkehrenden, Definition, ohnehin ausgelassen werden kann und so ein wenig Textproduktion erspart bleibt. In vielen Fällen denken Studierende in der Klausursituation so lange darüber nach, die Möglichkeit einer Fehlentscheidung eingeschlossen, ob und wie der Gutachtenstil verkürzt werden kann, dass es schneller und sicherer wäre, ihn "einfach" einzuhalten und eine weitere Zeile pro Tatbestandsmerkmal niederzuschreiben.
Der Gutachtenstil zeichnet sich dadurch aus, den Weg von der (im Bearbeitervermerk) aufgeworfenen Frage bis zur Antwort schriftlich zu begleiten und nicht sogleich mit einem Ergebnis zu beginnen. Ein Ergebnis wird anhand einer Hypothese, typischerweise unter der Verwendung der Worte "könnte" oder "müsste" erst entwickelt. Im Grunde bildet der Gutachtenstil den Gedankengang des Prüflings nach. Ist in einer Klausur etwa ein zivilrechtlicher Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung einer Kaufsache gegen V zu untersuchen, so gibt das Gutachten darauf erst am Ende der Begutachtung die Antwort darauf, nie schon am Anfang oder gar mittendrin steht:
K hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. § 433 I 1 BGB gegen V.
Zuvor gilt es, Schritt für Schritt zu überlegen, ob denn die einzelnen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gegeben sind, also ob beispielsweise ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, also ob sich die Parteien geeinigt haben, indem sie Angebot und Annahme wirksam erklärten.
Bei sämtlichen Gutachten wird der Gutachtenstil in derselben Art und Weise angewandt, wobei die folgenden vier Schritte in dieser Reihenfolge abzuarbeiten sind:
-Einleitungssatz (auch: Voraussetzungssatz),
-Definition,
-Subsumtion und
-Schlusssatz (auch: Ergebnissatz).
I.OBERSATZ
Über der jeweiligen Anspruchsprüfung steht - für jeden Anspruch genau einmal - der Obersatz.
Der Obersatz ist die erste Hypothese, die aufgestellt wird und durch welche die Prüfung des jeweiligen Anspruchs eingeleitet wird. Der Satz (keine Frage!) sucht durch das Aufstellen einer Vermutung die Frage: "Wer will was von wem woraus?" zu beantworten.
Im Obersatz müssen sich somit mindestens die beteiligten Parteien, das Ziel des Anspruchs und einschlägigen Vorschriften wiederfinden. Beispielhaft kann sich der Obersatz wie nachfolgend dargestellt in der gutachterlichen Prüfung wiederfinden.
K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung (der Kaufsache) gem. § 433 I 1 BGB gegen V haben.
V könnte einen Anspruch auf Abnahme (der Kaufsache) und Kaufpreiszahlung i.H.v. 100,00 Euro gem. § 433 II BGB gegen K haben.
E könnte einen Anspruch auf Herausgabe (der Sache) gem. § 985 BGB gegen B haben.
Uneinheitlich wird gehandhabt, welche Vorschriften im Obersatz (wo) zu zitieren sind. Während feststeht, dass die Anspruchsgrundlage, also die anspruchsbegründende Vorschrift selbst, im Obersatz aufzunehmen ist, sind manche sind der Auffassung, die tatbestandsbegründenden Vorschriften wie §§ 434, 446 S. 1 oder gar § 433 BGB seien ebenfalls zu zitieren. Andere beschränken die Zitierung auf die Anspruchsgrundlage selbst, beispielsweise auf § 439 I Alt. 1 BGB oder § 635 I Alt. 1 BGB. Wieder andere wählen einen Kompromiss und zitieren die Verweisvorschrift, beispielsweise § 437 Nr. 1 BGB oder § 634 Nr. 1 BGB und die Anspruchsgrundlage, sonst aber keine weitere Vorschriften. Ebenfalls uneinheitlich, wohl aber in keiner Variante falsch, wird die Zitierung von Vorschriften unter der Verwendung des Konnektors "in Verbindung mit" oder "i.V.m." gehandhabt. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr aus Rückgewährschuldverhältnissen, § 346 I BGB.
II.EINLEITUNGSSATZ
Der erste Schritt besteht darin, sich und dem Korrigierenden in einem Einleitungssatz zu vergegenwärtigen, was im Folgenden zu prüfen ist, beispielsweise, welche Anspruchsgrundlage oder welches konkrete Tatbestandsmerkmal untersucht wird.
Die einführenden Worte des sog. Einleitungs- oder Voraussetzungssatzes dienen nicht nur der eigenen Orientierung, sondern vor allem der Orientierung des Korrektors. Der Einleitungssatz darf deshalb nicht zu epischer Breite anwachsen, weil er in das Gutachten lediglich einführt, ohne es in der Sache selbst maßgeblich voranzubringen. Es ist vielmehr eine kurze und prägnante Formulierung mit hoher Informationsdichte geboten. Der Satz ist Spiegelbild für den Ergebnissatz und kann die Aufgabe des gedanklichen Leitens noch besser übernehmen, wenn die Position des Tatbestandsmerkmals durch ein entsprechendes Einleitungswort herausgestellt wird. So bietet es sich an, den ersten Einleitungssatz mit "zunächst" zu beginnen, darauffolgende mit "weiterhin, außerdem, darüber hinaus" und den letzten Einleitungssatz in der jeweiligen Gliederungsebene mit "letztlich" oder "schließlich" einzuleiten.
Aufmerksamkeit ist bei der Wahl von "könnte" und "müsste" geboten, der Bedeutungsunterschied der Worte sollte sich vergegenwärtigt werden. Der Einleitungssatz sollte sich wie nachfolgend dargestellt in der gutachterlichen Prüfung wiederfinden.
V könnte eine Willenserklärung abgegeben haben.
Zunächst müssten sich die Parteien geeinigt haben.
Zuerst müsste der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt sein. Weiterhin müsste K mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Außerdem müsste S die Pflichtverletzung im Sinne des § 276 BGB zu vertreten haben.
Darüber hinaus müsste der haftungsausfüllende Tatbestand erfüllt sein. Letztlich müsste ein Schaden vorliegen.
III.DEFINITION
In der Definition wird der im Einleitungssatz aufgeworfene Gesichtspunkt rechtlich näher betrachtet, indem definitionsbedürftige Rechtsbegriffe "erklärt" werden.
Nähere...
Dateiformat: ePUBKopierschutz: Adobe-DRM (Digital Rights Management)
Systemvoraussetzungen:
Das Dateiformat ePUB ist sehr gut für Romane und Sachbücher geeignet – also für „fließenden” Text ohne komplexes Layout. Bei E-Readern oder Smartphones passt sich der Zeilen- und Seitenumbruch automatisch den kleinen Displays an. Mit Adobe-DRM wird hier ein „harter” Kopierschutz verwendet. Wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie das E-Book leider nicht öffnen. Daher müssen Sie bereits vor dem Download Ihre Lese-Hardware vorbereiten.Bitte beachten Sie: Wir empfehlen Ihnen unbedingt nach Installation der Lese-Software diese mit Ihrer persönlichen Adobe-ID zu autorisieren!
Weitere Informationen finden Sie in unserer E-Book Hilfe.