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Jeder von uns wird im Laufe seines Lebens irgendwann einmal Patient oder Patientin sein und sich mit dem Gesundheitswesen auseinandersetzen. Auch wer sich bester Gesundheit erfreut und nur selten einen Arzt aufsuchen muss, ist doch zumindest Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und muss sich dann mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen beschäftigen.
Das Problem ist dabei, dass die rechtlichen Fragen vielfältig und die Patientenrechte einigermaßen kompliziert sind. Auch hat man es mit unterschiedlichen Akteuren wie Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflegekassen und Pflegedienste zu tun. In diesem Zusammenhang und bei der Behandlung werden Sie dann nicht nur mit medizinischen, sondern auch mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Dabei ist zu beobachten, dass Menschen, die im täglichen Leben selbstbewusst ihren Rechtsgeschäften nachgehen, sich häufig zum Patienten und Leidenden verwandeln, der sich aus Sorge um die eigene Gesundheit dem Urteil der Fachleute kritiklos unterwirft. Nicht selten lassen sich auch selbstsichere Patienten und Patientinnen bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt in eine Maschinerie einspannen, in der ihre Persönlichkeit oft genug nicht wahrgenommen wird.
Dieser Ratgeber über Patientenrechte will Sie als Patient vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen und Ihnen aufzeigen, welche Rechte und Ansprüche sie gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Kranken- und Pflegekassen und bei Behandlungsfehlern haben. Sie erhalten Antworten unter anderem auf folgende Fragen:
Tipps und Ratschläge helfen Ihnen, eine günstige Rechtslage zu schaffen, Checklisten wie beispielsweise eine Frageliste für das ärztliche Aufklärungsgespräch, sollen Sie in die Lage versetzen, sich auf den Arztbesuch, den Krankenhausaufenthalt oder die Behandlung bestens vorzubereiten.
Autor:
Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist. Er ist Autor zahlreicher Publikationen, u.a. zu den Themen Erb-, Miet-, Arbeits- und Verbraucherrecht und Finanzen. Beim WDR Köln war er bei der Redaktion ARD-Ratgeber Recht verantwortlich für den Rechtsinformationsdienst und den Newsletter "recht aktuell". Im Fernsehen (z. B. "ARD Buffet", ARD Ratgeber Recht") und beim Rundfunk (z. B. Deutschland Radio) ist er regelmäßiger Gesprächspartner bei verbraucherrechtlichen Themen. Er schreibt für verschiedene Tageszeitungen und die Verbraucherzentralen in Deutschland und betreut seit Jahren sehr erfolgreich den AVV steuertipps Verbauchercontent.
Bei Risiken und Nebenwirkungen: Ihre Rechte als Patient in Deutschlands Gesundheitswesen
1 Vorwort
Jeder von uns wird im Laufe seines Lebens irgendwann einmal mit dem Gesundheitswesen konfrontiert. Und auch wer sich bester Gesundheit erfreut und nur selten einen Arzt aufsuchen muss, ist doch zumindest Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und muss sich dann unter Umständen mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen.
Das Problem dabei ist, dass die rechtlichen Fragen sehr vielfältig und die Patientenrechte einigermaßen kompliziert sind. Hinzu kommt, dass bei diesen Fragen unterschiedliche Akteure wie Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Therapeuten, Reha-Einrichtungen, Krankenkassen, Pflegekassen, Pflegedienste, Heilpraktiker oder Apotheken beteiligt sind. Mithin wird der Patient zu einer Zeit, in der er gesundheitlich angeschlagen ist, mit unterschiedlichen Fragen konfrontiert. Dabei geht es unter anderem um so wichtige Punkte, wie
die freie Arzt- und Krankenauswahl
Aufklärungspflichten des Arztes
Behandlungsfehler
Einsicht in Patientenakten
sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Leistungsansprüche von Kassenpatienten und privaten Krankenversicherungen
Zuzahlungen für einen Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, für Medikamente oder Heil und Hilfsmittel
Ein weiteres Problem ist, dass Menschen, die im täglichen Leben selbstbewusst ihren Rechtsgeschäften nachgehen und auch kritisch gegenüber dem Staat und seinen Behörden auftreten, sich häufig zum Patient und Leidenden verwandeln, der sich aus Sorge um die eigene Gesundheit dem Urteil der Fachleute kritiklos unterwirft. Nicht selten ist zu beobachten, dass sich auch selbstsichere Patienten bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt in eine Maschinerie einspannen lassen, in der ihre Persönlichkeit oft genug nicht wahrgenommen wird.
Dieser Ratgeber will Patienten vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen und ihnen aufzeigen, welche Rechte und Ansprüche sie insbesondere gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Kranken- und Pflegekassen haben. Tipps und Ratschläge sollen dabei helfen, eine günstige Rechtslage zu schaffen. Checklisten, wie beispielsweise eine Frageliste für das ärztliche Aufklärungsgespräch, sollen sie in die Lage versetzen, sich auf den Arztbesuch oder den Krankenhausaufenthalt vorzubereiten. Ferner will der Ratgeber darüber aufklären, wie die Rechte und Ansprüche durchgesetzt werden können. Nicht zuletzt soll auch aufgezeigt werden, welche von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Patient beim Arzt
Grundlage für eine ärztliche Behandlung ist der zwischen Arzt und Patient abgeschlossene Behandlungsvertrag. Dieser kommt regelmäßig formlos zustande. Aus dem Vertrag ergeben sich für beide Parteien Rechte und Pflichten. Für den Arzt besteht insbesondere die Pflicht, den Patienten nach den allgemeinen fachlichen Standards zu behandeln. Daneben obliegen ihm eine Reihe von Nebenpflichten.
2.1 Abschluss des Behandlungsvertrags
Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung (§ 630a BGB). Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Dienstvertrags, der für beide Parteien Rechte und Pflichten begründet.
2.1.1 Behandlungsvertrag als Dienstvertrag
Rechtlich wird zwischen dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag unterschieden.
Haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, schuldet der Dienstverpflichtete lediglich eine Dienstleistung als solche, jedoch keinen Erfolg (z.B. einen Behandlungserfolg). Geschuldet wird allein die Handlung, also ein Tun bzw. ein Bemühen um den Erfolg. Der Berechtigte muss also grundsätzlich auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Im Falle des Werkvertrags schuldet der Verpflichtete dagegen einen konkreten Erfolg, also nicht nur eine reine Tätigkeit. Tritt dieser Erfolg nicht ein, stehen dem Berechtigten verschiedene Ansprüche und Rechte zur Verfügung.
Der Vertrag über die ärztliche Behandlung zwischen Arzt und Patient ist ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet lediglich die »medizinische Behandlung« (§ 630a Abs. 1 BGB). Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar sind, kann ein Erfolg der Behandlung am lebenden Organismus im Allgemeinen nicht garantiert werden. Der Arzt wird daher lediglich zu einer fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet, schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg.
Um einen Dienstvertrag handelt es sich auch bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag, selbst wenn die Behandlung keinen Heilzwecken dient, sondern nur zur Verschönerung des Gebisses erfolgt. Ein Dienstvertrag liegt auch bei Schönheitsoperationen und bei der Behandlung durch Masseure, Physiotherapeuten und Heilpraktikern vor. Dagegen findet bei der Herstellung von Zahnprothesen in einem zahntechnischen Labor sowie allgemein bei Laborarbeiten Werkvertragsrecht Anwendung.
Achtung: Zwar sind Behandlungsverträge kraft Gesetzes als Dienstverträge anzusehen, das schließt aber nicht aus, dass Arzt und Patient vereinbaren können, dass der Arzt einen bestimmten medizinischen Erfolg schuldet. In diesem Fall richtet sich dann das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht.
2.1.2 Vertragsparteien
Parteien des Behandlungsvertrags sind auf der einen Seite derjenige, der die Behandlung durchführt (Behandelnder) und auf der anderen Seite die Person, die sich verpflichtet, für die Behandlung eine Vergütung zu gewähren (Patient).
Behandelnder
Gegenstand des Behandlungsvertrags ist die medizinische Behandlung eines Patienten. Erfasst werden Behandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Angehörige der Heilberufe und damit in erster Linie Behandlungen durch (Zahn-)Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinderpsychotherapeuten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen auch für Behandlungen durch Hebammen, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker.
Der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende können identisch sein, müssen es jedoch nicht. Es ist also möglich, dass der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende personenverschieden sind. So kann es beispielsweise bei einer Praxisgemeinschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum eine juristische Person (z.B. GmbH) sein, die Behandlungen zusagt und ihrerseits Behandelnde bereitstellt, die die Behandlungsleistung als Erfüllungsgehilfen für sie erbringen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere Behandlungsverträge mit Krankenhausträgern, die in verschiedenen Vertragsgestaltungen möglich sind.
Patient
Im Gegenzug zur Behandlung ist der Patient verpflichtet, an den Arzt die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das betrifft in erster Linie privat krankenversicherte Patienten, die dem Arzt im Regelfall unmittelbar die vertraglich vereinbarte Vergütung schulden. An einer solchen Vergütungspflicht des Patienten wird es in der Regel bei gesetzlich krankenversicherten Patienten fehlen, soweit die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Während der Arzt weiterhin die Leistung der versprochenen Behandlung schuldet, entsteht keine Vergütungspflicht des gesetzlich versicherten Patienten für solche Behandlungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Wird eine minderjährige Person vom Arzt behandelt, wird der Behandlungsvertrag vom Erziehungsberechtigten abgeschlossen. Dieser schuldet dem Arzt auch die vereinbarte Vergütung.
2.1.3 Zustandekommen
Wie jeder andere Vertrag kommt auch der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient durch Angebot und Annahme zustande.
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